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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.103/2005 /bnm 
 
Urteil vom 1. Juli 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005 (SK 05 34). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2005, mit welchem der Beschwerde-Weiterzug von X.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf vom 4. März 2005 betreffend den Pfändungsvollzug (Pfändungsgruppe Nr. ...; Betreibungsamt A.________) abgewiesen wurde, 
 
in die Beschwerde von X.________ vom 20. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt, 
 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
 
dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Rechtsvorschlag in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... (Betreibungsamt B.________) sei mit Urteil des Einzelrichters für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2004 beseitigt worden, und dieses Urteil sei nach erfolgloser Adressnachforschung zu Recht dem Beschwerdeführer durch amtliche Publikation zugestellt worden, 
 
dass die Vorinstanz gefolgert hat, der Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung sei wirksam beseitigt worden und die vom Betreibungsamt A.________ am 18. November 2004 vollzogene Pfändung sei daher nicht zu beanstanden, 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids durch amtliche Publikation wirksam erfolgt und die Fortsetzung der Betreibung rechtens seien, 
 
dass insoweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, 
 
dass der Beschwerdeführer schliesslich vergeblich die Abrechnung der Betreibungsgläubigerin für das geleaste Fahrzeug und die Beurteilung des Vertrages durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich kritisiert, da auf dem Beschwerdeweg weder der Rechtsöffnungsentscheid (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) noch der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden können (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), 
 
dass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: