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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 50/05 
 
Urteil vom 1. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
N.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2005) 
 
In Erwägung, 
dass auf Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2000 hin N.________, welche seit März 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, für die Folgen zweier am 28. Juli und 24. August 1994 erlittener Unfälle von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rückwirkend ab 1. Juni 1995 u.a. eine Invalidenrente von Fr. 578.- (ohne Teuerungszulage) auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 13'000.- zugesprochen erhalten hatte (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 28. Februar 2002), 
dass die SUVA die Vollendung des 63. Altersjahrs der am 29. Juli 1939 geborenen Versicherten und den damit zum 1. August 2002 entstandenen Anspruch auf eine einfache Altersrente der AHV zum Anlass nahm, ab diesem Zeitpunkt eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente im Betrag von Fr. 0.- zuzusprechen, dies mit der Begründung, 90 % des monatlichen Jahresverdienstes (Fr. 1031.55) unterschritten die "Rente der AHV/IV" von Fr. 1912.- (Verfügung vom 29. Juli 2002), 
dass die SUVA die hiegegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 18. März 2004 ablehnte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2005 gestützt auf BGE 130 V 39 abwies, 
dass N.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die mit Verfügung vom 28. Februar 2002 zugesprochene Invalidenrente weiterhin auszubezahlen, wobei die Ausstände ab 1. Januar 2003 zu verzinsen seien, 
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen lässt, 
dass der Rechtsvertreter von N.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2005 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat, 
dass als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei zu prüfen ist, ob es gemäss vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid angängig ist, wenn die SUVA den Eintritt der Beschwerdeführerin in das Rentenalter (63 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG in der Fassung gemäss lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision) zum Anlass nahm, die laufende Invalidenrente von Fr. 578.- (ab 1. Januar 2001 Fr. 612.- mit Teuerungszulage), basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % und einem versicherten Verdienst von (angepasst) Fr. 13'754.-, neu und diesmal in Form einer Komplementärrente zuzusprechen, 
dass der Übergang von der seit 1989 bezogenen ganzen Invalidenrente zur Altersrente ab 1. August 2002 nach der Rechtsprechung einen neuen Versicherungsfall darstellt (BGE 117 V 124 Erw. 3), woran entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das ATSG nichts geändert hat, 
dass es somit auf 1. August 2002 zu einem erstmaligen Zusammentreffen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG kam, wobei die ab diesem Datum laufende einfache Altersrente nach dem klaren Wortlaut von Satz 1 dieser Bestimmung eindeutig erfasst wird, 
dass daher die Beschwerdeführerin mit ihrer Invalidenrente der Unfallversicherung einer Festsetzung als Komplementärrente nur entginge, wenn sie sich hiefür auf eine einschlägige vom Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassene Verordnungsnorm stützen könnte, was für die vorher bezogene Invalidenrente der Fall war (Art. 32 Abs. 1 UVV), 
dass hiefür einzig Art. 32 Abs. 3 UVV in Betracht fiele, wonach für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird, wenn der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen hat, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 130 V 39 eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf nach versicherten Unfällen entstehende Altersrentenberechtigungen in einem mit dem vorliegenden im Wesentlichen gleich gelagerten Fall mit einlässlicher Begründung abgelehnt hat (BGE 130 V 45 ff. Erw. 4.3), 
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Anlass geben, von dieser eben begründeten Rechtsprechung wieder abzugehen, zumal die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (BGE 130 V 372 Erw. 5.1 und 495 Erw. 4.1) nicht gegeben sind, 
dass dem kantonalen Gericht, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, weder in formeller (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) noch materieller Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn es der Beurteilung der Streitigkeit den einschlägigen BGE 130 V 39 zu Grunde legte, 
dass insbesondere nicht davon gesprochen werden kann, im angefochtenen Entscheid finde überhaupt keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Versicherten statt, 
dass nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz das in BGE 130 V 39 Gesagte nicht bloss bei Ablösung einer ausschliesslich krankheitsbedingten IV-Rente durch eine Altersrente der AHV gilt (so das Regest), sondern allgemein wenn nach Art. 32 Abs. 1 UVV die IV-Rente eine nicht nach UVG versicherte Erwerbsunfähigkeit entschädigte, 
dass schliesslich die Gesetzmässigkeit von Art. 32 Abs. 3 UVV nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, 
dass die Rügen im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts (zweiter Schriftenwechsel) jedenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun vermögen, 
dass die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf eine Prozessentschädigung auch im Falle des Unterliegens in Art. 61 lit. g ATSG eine genügende formellgesetzliche Grundlage besitzt, 
dass nach dem Gesagten der gleich lautende Antrag für das letztinstanzliche Verfahren unbegründet ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Juli 2005 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: