Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_552/2010 
 
Urteil vom 1. Juli 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
2. A.________, 
3. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensentscheid (schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Mai 2010. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war und es sich überdies zumindest teilweise auf eine frühere Anzeige und damit auf ein anderes Verfahren bezog (angefochtener Entscheid, S. 3 und 4). Vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin weder hinreichend mit der Frage der Begründungsanforderungen an einen kantonalen Rekurs noch mit derjenigen nach dem zu beurteilenden Verfahrensgegenstand bzw. damit, dass es beim vorliegenden Verfahren nur um die Anzeige vom 29. Januar 2010 geht und die früheren Anzeigen vom 21. Juli 2008 bzw. 13. Juni 2009 vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 11. Februar 2010 rechtskräftig beurteilt worden sind. Sie macht im Wesentlichen vielmehr nur geltend, sie habe bewiesen, im Jahre 2008 eine Anzeige eingereicht zu haben. Es sei unzulässig, eine Anzeige-Erweiterung abzulehnen und die Anzeige nicht zu beurteilen. Der Willkür, die Anzeige vom 21. Juli 2008 verschwinden zu lassen, sei deshalb mit aller Härte entgegenzutreten. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juli 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill