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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_418/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rückerstattung, Erlass), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil 9C_71/2012 vom 22. Februar 2012 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des M.________, geboren 1960, gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2011 ab, mit welchem der Versicherte zur Rückerstattung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2009 von der Invalidenversicherung bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 71'728.- verpflichtet wurde. Ein am 23. September 2009 gestelltes Erlassgesuch wies die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 ab. 
Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2012 gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2013 ab. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2012. Das Erlassgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig ist der Erlass der mit Urteil 9C_71/2012 vom 22. Februar 2012 rechtskräftig bestätigten Rückerstattungsschuld. 
 
2.  
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen). 
 
3.  
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen im Grunde genommen nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Jedenfalls aber ist die Beschwerde unbegründet (E. 4). 
 
4.  
Wie das kantonale Gericht mit Recht erwogen hat (vorinstanzliche E. 2.1 und 2.2), musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine Veränderung des Einkommens Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente hat: Ab 2006 (Jahr des Beginns der Rückforderung) verdiente er bereits mehr als das Doppelte als bei der Rentenzusprache, was die Vorinstanz für das Bundesgericht ebenso verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 in Vollzeit als Buschauffeur im Busbetrieb X.________ angestellt war. Indem er diese geänderten Verhältnisse nie gehörig gemeldet hat, kam er der ihm obliegenden Meldepflicht zumindest grobfahrlässig nicht nach, weshalb der gute Glaube entfällt. Somit ist nicht zu prüfen, ob eine grosse finanzielle Härte vorliegt. 
 
5.  
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz