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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_353/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2016, 
in die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
in die mit Verfügung vom 13. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. Juni 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, 
 
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel