Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_170/2019
Urteil vom 1. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Taggelder),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2019 (IV.2018.91).
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene A.________ meldete sich, nachdem er diverse Unfälle erlitten hatte, im Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab und kam mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zum Ergebnis, dass kein Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-) Vorkehren mehr bestünde. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese weitere Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge (Entscheid vom 12. September 2017). In der Folge sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 10. April bis 2. Dezember 2018 berufliche Abklärungsmassnahmen auf der Basis eines Taggelds von Fr. 117.60 zu (Verfügungen vom 2. Mai, 11. Juli und 24. September 2018).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vereinigte die gegen die Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Januar 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 dahingehend abzuändern, dass ihm während der Durchführung der beruflichen Massnahmen ab dem 10. April 2018 ein Taggeld basierend auf einem Ansatz von Fr. 145.65, jedenfalls aber auf einem solchen von mehr als Fr. 117.60 auszurichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Bestimmung der konkreten Taggeldhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die Höhe der während der ab 10. April 2018 durchgeführten beruflichen Massnahmen ausgerichteten Taggelder auf Fr. 117.60 festgelegt und auf diese Weise die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai, 11. Juli und 24. September 2018 bestätigt hat, Bundesrecht verletzte.
2.2. Wie im angefochtenen Entscheid richtig erkannt wurde, richtet sich die streitige Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung nach Art. 23 Abs. 1 IVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die - bei kinderlosen Versicherten einzig in Betracht fallende - Grundentschädigung (vgl. Art. 22 Abs. 2 IVG) 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV; Rz. 3033 ff. KSTI). Bei versicherten Personen, die vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt haben, ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären.
3.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich der Frage, welches vorliegend der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen darstellt. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin halten diesbezüglich dafür, der Versicherte sei spätestens seit seinem letzten Unfall vom 20. November 2014 deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weshalb - gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV - für die Bemessung der Höhe des Taggelds auf das Einkommen abzustellen sei, das im Rahmen der zuletzt unversehrt ausgeübten Tätigkeit vor Beginn der Eingliederungsmassnahme erwirtschaftet worden wäre. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er in den Jahren 2016 und 2017 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und entsprechend in seinem angestammten Beruf als Landschaftsgärtner gearbeitet habe. Erst ab Anfang 2018 sei wieder eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Indem die Vorinstanz angesichts dieser Verhältnisse nicht von dem in den Jahren 2016 und 2017 effektiv erzielten, höheren Verdienst als massgeblichem Einkommen ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt willkürlich ermittelt.
4.
4.1. Nach unbestrittener - und mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit für das Bundesgericht verbindlicher (vgl. E. 1 hiervor) - Darstellung des kantonalen Gerichts absolvierte der Beschwerdeführer eine Berufslehre als Landschaftsgärtner und arbeitete nach seinem Lehrabschluss im Jahr 2008 im Rahmen von verschiedenen, zumeist temporären Anstellungsverhältnissen. Seine Erwerbsbiographie gestaltete sich unstet, woraus schwankende Einkommen resultierten (vgl. u.a. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 28. September 2015, Lebenslauf des Versicherten vom 27. August 2014). Am 4. Juli 2009, 3. März 2010, 15. Dezember 2013 und zuletzt am 20. November 2014 erlitt er verschiedene Unfälle, woraufhin er sich im Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, aktenkundig sei der Beschwerdeführer spätestens seit seinem letzten Unfall von Ende November 2014 erheblich in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt. Die zuletzt ohne jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit datiere daher mehr als zwei Jahre vor der am 10. April 2018 angetretenen beruflichen Eingliederungsmassnahme, weshalb zur Bemessung der Höhe des Taggeldanspruchs der vor dem 20. November 2014 erzielte Verdienst heranzuziehen sei. Dieser betrage gemäss IK-Auszug vom 28. September 2015 2012 Fr. 53'512.-, 2013 Fr. 34'456.- und 2014 (auf ein Jahr hochgerechnet) Fr. 43'478.-. Zugunsten des Versicherten sei auf den 2012 generierten Lohn abzustellen, bei welchem es, in Anbetracht der bis 2017 eingetretenen Negativteuerung, betraglich sein Bewenden habe. Daraus ergebe sich der von der Beschwerdegegnerin verfügte Taggeldanspruch von Fr. 117.60.
4.2. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung in Frage zu stellen.
4.2.1. Die vom Versicherten in den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnunterlagen betreffend die temporären Arbeitsverhältnisse in den Jahren 2016 und 2017 weisen Stundenansätze zwischen Fr. 24.50 und Fr. 31.50 auf. Sein Stundensatz vor dem Unfall vom 20. November 2014 betrug Fr. 29.80 und lag damit sogar über dem Durchschnitt der in der Folge erzielten Einkünfte. Dass die Vorinstanz das Abstellen auf die vor November 2014 erzielten Löhne als sachgerecht eingestuft hat, erweist sich daher entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht als bundesrechtswidrig.
4.2.2. Ferner waren die Arbeitseinsätze in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur von kurzer Dauer und wurden unterbrochen durch Phasen ohne Anstellung. Daraus ergeben sich - mit dem kantonalen Gericht - Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerdeführer sich im damaligen Zeitraum gesundheitlich nicht in der Lage sah, über eine längere zeitliche Periode ein konstant höheres Einkommen als vor dem im November 2014 erlittenen Unfall zu erwirtschaften. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die besagten Einkünfte nicht als "letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren. Generell gilt überdies, dass es zu kurz greift, von im Rahmen von kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen erzielten Stundenlöhnen unmittelbar auf einen Jahreslohn schliessen zu wollen, zumal wenn dazwischen - wie hier - anstellungslose Zeiten vorliegen.
4.2.3. Sodann vermag der Beschwerdeführer, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, auch aus der Höhe der Taggelder der Arbeitslosenversicherung bzw. des Unfallversicherers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beruhen deren Berechnungen doch auf anderen Rechtsgrundlagen. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass das vom zuständigen Unfallversicherer als Folge des Unfalls vom 20. November 2014 ausgerichtete Taggeld in der Höhe von Fr. 118.15 weitestgehend dem vorliegenden entspricht.
4.2.4. Schliesslich lässt auch der Hinweis in der Beschwerde auf ein angeblich dem vorangegangenen kantonalgerichtlichen IV-Verfahren zugrunde gelegenes Valideneinkommen keinen anderen Schluss zu. Zum einen fand der betreffende Prozess seinen Abschluss mit der Aufhebung der damaligen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 und der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Entscheid vom 12. September 2017), weshalb allfällige damalige Annahmen der IV-Stelle ohnehin obsolet wären. Anderseits handelt es sich bei dem vom Versicherten erwähnten "Valideneinkommen" von Fr. 60'453.- wohl um den in der Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Mai 2017 in Ziff. 10 tabellarisch ermittelten Invalidenverdienst von Fr. 66'453.-. Dieser diente jedoch einzig dazu, aufzuzeigen, dass die Erwerbseinbusse in Gegenüberstellung zum tatsächlich angenommenen Validenlohn von Fr. 60'792.- jedenfalls 20 % nicht erreiche und daher kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gegeben sei.
4.3. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind bei der Ermittlung des Taggelds somit zu Recht von einem relevanten Jahreseinkommen von Fr. 53'512.- ausgegangen, woraus eine Entschädigung von Fr. 117.60 pro Tag resultiert. Ob das vom Beschwerdeführer als massgeblich erachtete höhere Jahreseinkommen von Fr. 63'504.- nicht grundsätzlich fehlerhaft berechnet wurde, braucht in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl