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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_189/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und/oder Massimo Chiasera, Bär & Karrer AG, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 (GT210093-L/U2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten. 
 
B.  
Am 13. Juli 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von C.________eine Hausdurchsuchung, bei der neben physischen Unterlagen elektronische Geräte und Dateien der Betroffenen sichergestellt wurden. Gleichentags beantragten sowohl C.________ als auch die A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) diesbezüglich die Siegelung. Am 27. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. 
 
C.  
Am 16. März 2022 erliess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über die gesiegelten Asservate (Mobiltelefone und Laptop) ein "Teilurteil". Was die Gesellschaft betrifft, enthält der Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 (in Dispositivziffer 1) folgende Anordnung: 
 
"Folgende Dateien der Positionen 4.E01, 4.E02 und 5.E01 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben: 
 
- Alle Dateien, welche von der Gesellschaft nicht markiert bzw. bezeichnet wurden; 
- alle Dateien,welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug Gesellschaft' versehen wurden. 
Die Freigabe erfolgt erst nach einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts." 
Ansonsten wird die Gesellschaft in den Dispositivziffern 1-2 des Teil-Entsiegelungsentscheides nicht genannt. 
 
D.  
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 12. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien "bezüglich der Daten mit der Positionsnummer 5.E01" aufzuheben und es sei das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 (insofern) abzuweisen. 
Am 19. bzw. 28. April 2022 verzichteten das ZMG und die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen. Am 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. Mai 2022 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des hängigen Strafverfahrens, weshalb sich der angefochtene Entsiegelungs-Teilentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG auswirkt. 
Zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist nur, wer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie sei als Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs nicht durchgedrungen. Dessen teilweise Gutheissung durch das ZMG - bezüglich des Asservates 5.E01 (Laptop mit elektronischen Aufzeichnungen - sei gesetzwidrig. Deshalb sei sie als "direkt und unmittelbar betroffene (Dritt-) Partei" anzusehen und habe "offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides" (Beschwerdeschrift, S. 6 Rz. 8). 
Dieser prozessuale Standpunkt erscheint zumindest fragwürdig. Wie den Akten zu entnehmen ist, war die beschwerdeführende Gesellschaft von der Hausdurchsuchung, die am 13. Juli 2021 am Wohn- und am Arbeitsort einer natürlichen Person erfolgt ist, nur indirekt betroffen. Die Beschwerdeführerin war auch nicht die persönliche Inhaberin der sichergestellten Datenträger (Mobiltelefone, Laptop) und Dateien, bezüglich derer am 16. März 2022 ein Teil-Entsiegelungsentscheid erfolgte. Hinzu kommt, dass die von der Hausdurchsuchung und der Entsiegelung primär betroffene Inhaberin dieser Geräte und Aufzeichnungen selber Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (vgl. separate Verfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022). 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation überhaupt ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Teil-Entsiegelung ausreichend substanziiert hat (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Im Wesentlichen zusammengefasst, bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: 
Dass die Staatsanwaltschaft den fraglichen Laptop "integral" sichergestellt habe, komme einer unzulässigen "fishing expedition" gleich. Die Vorinstanz habe zudem "eine Vielzahl von Daten der Beschwerdeführerin" entsiegelt, die "offensichtlich ausserhalb der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Sachverhaltskomplexe" lägen bzw. keinerlei Deliktskonnex zu den untersuchten Vorgängen aufwiesen. Diverse Aufzeichnungen seien auszusondern, da "überwiegende Geheimhaltungsinteressen" der Beschwerdeführerin einer Durchsuchung entgegen stünden. Der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und verletze Art. 248 StPO. Auch sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert worden. Mangels ausreichender Akteneinsicht habe sie ihre geschützten Geheimnisrechte nicht ausreichend substanziieren können. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:  
Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in die gesiegelten Dateien auf dem Laptop (Asservat Nr. 5.E01) nehmen, diese sichten und die angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien bezeichnen können. Am 14. März 2022 habe in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung, der Staatsanwaltschaft und des gerichtlich bestellten IT-Sachverständigen eine Triageverhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin betreffend die beiden Mobiltelefone (Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02) erklärt, dass nach erfolgter Triage - und aufgrund der bereits von der Inhaberin der Mobiltelefone markierten Dateien - hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geheimnisse keine weitergehende Triage mehr notwendig sei. Der Teilentscheid vom 16. März 2022 beziehe sich einerseits auf Asservate, für die das Entsiegelungsgesuch unterdessen zurückgezogen worden sei, und andererseits auf Dateien, welche von der Beschwerdeführerin "freigegeben" worden seien. Soweit die Dateien auf dem Laptop noch nicht geprüft worden seien (Ass. Nr. 5.E01, Item ID Nrn. 917, 658 und 659), werde noch ein separater Teil-Entsiegelungsentscheid ergehen (angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.1-1.5). 
Materiellrechtlich erwägt die Vorinstanz Folgendes: Im Rahmen der Triageverhandlungen sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin und der direkt betroffenen natürlichen Person freigegeben werden könnten, vorbehältlich des Entscheids des Bundesgerichts über die von der natürlichen Person gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde (Verfahren 1B_543/2021). Die nicht auszusondernden Dateien seien nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem allfälligen bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts (im Verfahren 1B_543/2021) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Die Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 seien entsprechend (nach Sicherung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien) der Inhaberin der beiden Smartphones zurückzugeben. Hinsichtlich der übrigen materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen verweist die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung bzw. ihren Vorentscheid vom 31. August 2021 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, E. 2.1-2.3). 
 
 
2.3. Was die sichergestellten zwei Mobiltelefone betrifft, weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gegen die teilweise Entsiegelung der darauf befindlichen Asservate wende. Gemäss ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin denn auch nur noch die Abweisung des Entsiegelungsgesuches (und die Aufhebung des angefochtenen Teilentscheides), soweit gewisse Dateien auf dem Laptop zur Durchsuchung freigegeben wurden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes entschieden: Die Dateien auf dem Asservat Nr. 5.E01 sollen der Staatsanwaltschaft wie folgt zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben werden: Entsiegelt wurden erstens alle Dateien, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert bzw. bezeichnet wurden, und zweitens alle Aufzeichnungen, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung "Rückzug Gesellschaft" versehen wurden.  
 
2.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt die hier erfolgte Sicherstellung und Entsiegelung von Beweismitteln keine unverhältnismässige "fishing expedition" dar. Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, inwiefern enge personelle und organisatorische Verflechtungen bestehen zwischen dem untersuchten Verhalten des Beschuldigten und den Aktivitäten der Beschwerdeführerin bzw. der für sie tätigen, direkt betroffenen natürlichen Person. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Dateien auf dem sichergestellten Laptop zu sichten und anzugeben, bei welchen Aufzeichnungen Entsiegelungshindernisse (wegen tangierten Berufsgeheimnissen) bestünden. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden nur jene Laptop-Dateien zur Durchsuchung freigegeben, welche von der Beschwerdeführerin nicht als geheimnisgeschützt markiert (bzw. konkret bezeichnet) wurden, sowie jene, die von ihr anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung "Rückzug" (des Siegelungsbegehrens) versehen wurden. In diesem Zusammenhang ist keine Bundesrechtswidrigkeit dargetan. Die Beschwerdeschrift enthält ansonsten keine substanziierten Rügen gegen die oben erwähnten materiellrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid (S. 3, E. 2.1-2.3).  
 
2.5. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da sie erst anlässlich der Triageverhandlungen Einsicht in die Dateien des sichergestellten Laptops erhalten habe. Diese seien zudem nur im Hinblick auf das von ihr angerufene Anwaltsgeheimnis triagiert worden. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 habe sie noch keine Kenntnis vom Inhalt der Asservate gehabt und deshalb ihre tangierten Geschäftsgeheimnisse nicht näher substanziieren können. Es verstehe sich auch "von selbst", dass die Nutzerin des Laptops nicht habe wissen können, welche Dateien sich auf ihrem Geschäftslaptop befanden, zumal damit in einer "Netzwerkumgebung" gearbeitet worden sei.  
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht, habe es sich beim fraglichen Gerät um den persönlichen "Geschäftslaptop" eines ihrer Organe bzw. einer Angestellten gehandelt. Als Inhaberin des Laptops dürfte diese natürliche Person ausreichend darüber im Bilde gewesen sein, was auf ihrem Arbeitslaptop gespeichert war und inwiefern allfällige "überwiegende Geschäftsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin hätten tangiert sein können. Bei dieser Sachlage ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Arbeitnehmerin bzw. ihrem Organ nicht in geeigneter Weise hätte erkundigen und substanziierte Angaben zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen (oder zu allfälligen Dateien ohne Untersuchungsrelevanz) hätte machen können. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen, verletzt kein Bundesrecht. Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich der Triageverhandlungen auch noch die Gelegenheit, die sichergestellten Dateien bezüglich allfälliger unter das Anwaltsgeheimnis fallender Aufzeichnungen zu sichten. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. 
 
2.6. Zwar kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch "prozessleitende Verfügungen" des ZMG vom 30. Juli, 13. August und 31. August 2021. Darauf ist jedoch - über das oben bereits Dargelegte hinaus - nicht näher einzutreten:  
Im Gegensatz zu der von der Hausdurchsuchung und Entsiegelung unmittelbar betroffenen Inhaberin der Geräte und Aufzeichnungen hat die Beschwerdeführerin die Verfügung bzw. den Vorentscheid des ZMG vom 31. August 2021 nicht angefochten. Weder hat sie diesen Entscheid direkt nach der Eröffnung beim Bundesgericht angefochten - wie es die Inhaberin (im Verfahren 1B_543/2021) getan hat -, noch stellt sie in ihrer Beschwerdeschrift irgendwelche Rechtsbegehren gegen den Entscheid vom 31. August 2021 (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ihre Rechtsbegehren richten sich ausschliesslich gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022. Auch die übrigen in der Beschwerdeschrift noch genannten Verfügungen (vom 30. Juli und 13. August 2021) hat die Beschwerdeführerin weder direkt angefochten, noch stellt stellt sie diesbezüglich ein Rechtsbegehren. 
 
2.7. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeschrift haben keine über das bereits Erörterte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster