Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_543/2021, 1B_205/2022
Urteil vom 1. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Niccolò Gozzi und/oder Jonas Oggier, Niedermann Rechtsanwälte,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügung vom 31. August 2021 (GT210093-L/Z4) und das Teil-Urteil vom 16. März 2022 (GT210093-L/U2) des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Wirtschaftsdelikten.
B.
Am 13. Juli 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von A.________eine Hausdurchsuchung, bei der neben physischen Unterlagen elektronische Geräte und Dateien der Betroffenen sichergestellt wurden. Gleichentags beantragte die Betroffene diesbezüglich die Siegelung. Am 27. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Dabei verwies sie teilweise auf ein konnexes Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2021, Dispositivziffer 2, ordnete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die richterliche Triage vonelektronischen Geräten und Dateien an, die bei der Betroffenen sichergestellt worden waren.
D.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 gelangte die Betroffene mit Beschwerde vom 30. September 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und die Aussonderung bzw. Nichtentsiegelung aller Dateien mit geschützten Privatgeheimnissen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, während das ZMG am 11. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete. Am 14. Oktober 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Innert der auf den 8. November 2021 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein (Verfahren 1B_543/2021).
E.
Mit "Teilurteil" vom 16. März 2022 entschied das ZMG wie folgt über das diesbezügliche Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021:
"1. Folgende Dateien der Pos. Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E01 werden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben:
- alle Dateien, welche von der Betroffenen nicht markiert bzw. bezeichnet wurden;
- alle Dateien, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug schützenswert Betroffene' versehen wurden.
Die Freigabe erfolgt erst nach einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts.
2. Folgende Dateien der Pos. Nr. 5.E01 werden geschwärzt und hernach der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben:
- Pos. Nr. 5.E01, Item ID Nr.812: Zeilen H6 M6;
- Pos. Nr. 5.E01, Item ID Nr.816: Zeilen H6 M6.
Der Sachverständige wird angewiesen, die Dateien zu schwärzen. Die Freigabe erfolgt erst nach der Schwärzung und einem bestätigenden Entscheid betreffend die Verfügung vom 31. August 2021 und kumulativ nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts.
3. Der Sachverständige wird angewiesen, folgende Dateien aus den Pos. Nrn. 4.E01, 4.E02 und 5.E01 auszusondern:
- alle Dateien, welche anlässlich der Triageverhandlungen mit der Markierung 'Rückzug STA' oder 'Rückzug Entsiegelung STA' versehen wurden;
- alle Dateien, welche mit der Markierung 'ZMG keine Stellungnahme erforderlich' versehen wurden.
4. Über folgende Dateien der Pos. Nr 5.E01 wird mit separatem Teilurteil entschieden:
- Item ID Nr. 917;
- Item ID Nr. 658;
- Item ID Nr. 659.
5. Der Sachverständige wird angewiesen, eine Datensicherungskopie zu erstellen. Diese enthält alle Dateien gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 hiervor. Diese Datensicherungskopie ist dem ZMG zweifach auf einem externen Datenträger (USB-Stick oder DVD-ROM) einzureichen. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, dem ZMG nach Erhalt der Datensicherungskopie deren Lesbarkeit zu bestätigen. Der Sachverständige hat die sich bei ihm befindenden Daten nach Eingang vorgenannter Bestätigung unwiderruflich zu löschen."
F.
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 gelangte die Betroffene mit Beschwerde vom 19. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheides und des sie betreffenden Entsiegelungsgesuches vom 27. Juli 2021.
Das ZMG liess sich am 27. April 2022 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. April 2022 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Mai 2022 (Verfahren 1B_205/2022).
Erwägungen:
1.
1.1. Da die Beschwerdeführerin nicht Partei des hängigen Strafverfahrens ist, wirkt sich der angefochtene Entsiegelungs-Teilentscheid vom 16. März 2022 (im Verfahren 1B_205/2022) für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist sie von den Sicherstellungen persönlich betroffen; ausserdem hat sie im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt, dass unter anderem Aufzeichnungen sichergestellt und entsiegelt worden seien, die dem Berufsgeheimnis unterstünden. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist folglich zu bejahen (Art. 81 Abs. 1 BGG).
1.2. Angefochten wurde (im Verfahren 1B_543/2021) zunächst die Verfügung des ZMG vom 31. August 2021. Darin wurde noch nicht über eine (teilweise) Entsiegelung oder Nicht-Entsiegelung von konkreten sichergestellten Asservaten entschieden, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist. Die Vorinstanz hat dort vielmehr gewisse materiellrechtliche Vorfragen im Sinne eines Vorentscheides geprüft und eine Triage von Asservaten verfügt, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war (Dispositivziffer 2). Die Verfügung vom 31. August 2021 stellt somit für die Beschwerdeführerin einen prozessleitenden Entscheid und Vorentscheid dar, der das Entsiegelungsverfahren weder teilweise noch ganz abschloss.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 31. August 2021 vorsorglich mit Beschwerde angefochten (Verfahren 1B_543/2021). Das ZMG hat dort gewisse materielle Rechtsfragen im Sinne eines Vorentscheides beurteilt, um zu prüfen, ob und inwieweit eine richterliche Triage der bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Asservate geboten war. Im Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 verweist die Vorinstanz diesbezüglich auf die rechtlichen Erwägungen (insbes. betreffend Tatverdacht und Deliktskonnexität) in ihrer Verfügung vom 31. August 2021. Da sich der Vorentscheid insofern auf den Entsiegelungs-Teilentscheid auswirkt, kann er zusammen mit Letzterem mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Soweit die Verfügung vom 31. August 2021 lediglich prozessleitende Anordnungen für das damals noch hängige Entsiegelungsverfahren enthielt (Vorgehen bei der Triage usw.), ist auf die Beschwerde im Verfahren 1B_543/2021 mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteile 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Aus Rechtsschutzgründen sind die beiden Beschwerdeverfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022 folglich zu vereinigen. Die Rechtsfragen, die in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021 vorfrageweise beurteilt wurden, können dem Bundesgericht zusammen mit der Beschwerde gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 grundsätzlich zur Prüfung vorgelegt werden.
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind prinzipiell erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
Im Verfahren 1B_543/2021 bringt die Beschwerdeführerin - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes vor:
Sie habe die Siegelung von elektronischen Geräten beantragt, namentlich ihrer zwei Mobiltelefone. Darauf befänden sich Privatkorrespondenz (E-Mails, Textnachrichten, Chats) sowie Fotos und Videos höchstpersönlicher Natur, die zudem offensichtlich nicht untersuchungsrelevant seien. Einzig hinsichtlich des von der Sicherstellung und Entsiegelung tangierten Anwaltsgeheimnisses habe die Vorinstanz eine Triage und Aussonderung der gesiegelten Dateien angeordnet. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufenen geschützten Privatgeheimnisse habe das ZMG zu Unrecht erwogen, dass sie keine das Strafverfolgungsinteresse überwiegende Privatgeheimnisse ausreichend substanziiert habe. Ein schützenswertes Strafverfolgungsinteresse sei - ihrer Ansicht nach - "nicht auszumachen, geschweige denn, im Rahmen einer Interessenabwägung stärker als das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu gewichten". Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2021 verletze in diesem Zusammenhang Art. 248 und Art. 264 StPO .
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen ( Art. 248 Abs. 2-4 StPO ; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer nicht beschuldigten Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt sind nicht zu entsiegeln, sofern die Anwältin oder der Anwalt zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten gesetzlich berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StPO). Für persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz besteht grundsätzlich nur dann ein Entsiegelungshindernis, wenn das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen sodann voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).
2.2. Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021, zusammengefasst, Folgendes:
Zunächst sei zu prüfen, ob die Durchsuchung der gesiegelten Aufzeichnungen grundsätzlich zulässig ist, das heisst, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und die Verhältnismässigkeit mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre gewahrt ist. Falls die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, müsse im Rahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse beurteilt werden, wobei die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern seien.
Was den hinreichenden Tatverdacht betrifft, habe die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Entsiegelungsgesuch vom 28. April 2021 verwiesen sowie auf die Erwägungen in der sachkonnexen Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme nicht zum hinreichenden Tatverdacht geäussert. Bereits in seiner Verfügung vom 14. Juni 2021 habe das ZMG ausführlich dargelegt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Zwischenzeitlich habe sich nichts ergeben, was an dieser Sach- und Rechtslage etwas zu ändern vermöchte. Grob zusammengefasst, bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte sich als Organ einer Gesellschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft schuldig gemacht habe, wodurch (neben der konkursiten Gesellschaft) Gläubiger der Gesellschaft finanziell geschädigt worden seien.
Hinsichtlich des Deliktskonnexes der sichergestellten Geräte und Aufzeichnungen sei (laut Vorinstanz) zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der versiegelten Informationsträger definitionsgemäss noch nicht kenne. Es sei ihr daher faktisch nicht möglich, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem genannten Tatverdacht und den einzelnen sichergestellten Aufzeichnungen aufzuzeigen. Daran sei auch die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft zu messen. Für die Entsiegelung und Bewilligung der Durchsuchung genüge die Vermutung, dass sich in den versiegelten Datenträgern Aufzeichnungen befänden, welche für das Strafverfahren relevant sein könnten.
Was die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Geräte betrifft, habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass darauf Korrespondenz zu vermuten sei, welche einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der konkursiten Gesellschaft aufweise. Bis anhin sei keine vollständige Sicherung der Korrespondenz der Beschwerdeführerin erfolgt, und eine Editionsverfügung habe sich nicht als zielführend erwiesen, weshalb eine weitere Datensicherung angezeigt gewesen sei. Ein ausreichender Deliktskonnex sei daher zu bejahen; ergänzend habe die Staatsanwaltschaft auch auf die Erwägungen in der sachkonnexen Verfügung des ZMG vom 14. Juni 2021 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die beiden gesiegelten Mobiltelefone in ihrem Privateigentum stünden und vornehmlich für private Zwecke benutzt worden seien. Es befinde sich deshalb eine grosse Menge privater Daten darauf. Über eines der Mobiltelefone (Asservat Nr. 4.E02) sei teilweise auch berufliche Kommunikation (insbesondere per SMS und Telefonanrufe) erfolgt. Die laufenden Kosten für dieses Mobiltelefon seien von ihrer Arbeitgeberin getragen worden. Es könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass ein kleiner Teil der beruflichen Kommunikation auch über das zweite Mobiltelefon (Asservat Nr. 4.E01) erfolgt sei. Konkret seien folgende Daten nicht untersuchungsrelevant und deshalb als schützenswerte Privatgeheimnisse auszusondern: Daten zu Privatkontakten mit verschiedenen Personen gemäss einer eingereichten Liste, Daten in Zusammenhang mit dem ausschliesslich privat genutzten e-Banking-System, Daten in Zusammenhang mit dem ausschliesslich privat genutzten Krankenkassensystem sowie private Fotos und Videos.
Die potentielle Untersuchungsrelevanz der elektronischen Korrespondenz der Beschwerdeführerin habe das ZMG bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2021 bejaht. Den entsprechenden Erwägungen komme nach wie vor Gültigkeit zu. Die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Geräte (zwei Mobiltelefone und ein Laptop) enthielten mutmasslich Korrespondenz, welche die konkursite Gesellschaft betreffe. Dass mit ihren beiden Mobiltelefonen berufliche Korrespondenz erfolgte, habe die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich bestätigt. Die von ihr als nicht untersuchungsrelevant bezeichneten Kontaktdaten, Fotos, Videos und e-Banking-Dateien seien ebenfalls geeignet, einschlägige Personenverbindungen nachzuweisen. Die Untersuchungsrelevanz der elektronischen Aufzeichnungen sei klar zu bejahen.
In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten physischen Unterlagen (Briefe, Bankunterlagen, Ordner) habe die Staatsanwaltschaft vorgebracht, es handle sich dabei um Gesellschaftsunterlagen, welche grundsätzlich geeignet seien, die vom Beschuldigten bestrittene Verbindung zwischen ihm, der betreffenden Gesellschaft und der konkursiten Gesellschaft aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den sichergestellten physischen Aufzeichnungen nicht geäussert. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich der diesbezügliche Deliktskonnex bereits daraus, dass diese Unterlagen mutmasslich "den Geschäftsverkehr zwischen den verdachtsweise involvierten Gesellschaften betreffen". Wie die Staatsanwaltschaft dargelegt habe, befänden sich darunter Dokumente, welche die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der von ihm geleiteten konkursiten Gesellschaft zu der zweiten involvierten Gesellschaft belegen würden. Mit der Staatsanwaltschaft sei deshalb von potentiell beweisrelevanten Sicherstellungen auszugehen.
Gesamthaft sei hinsichtlich sämtlicher elektronischer Datenträger sowie der physischen Sicherstellungen ein Deliktskonnex dargetan.
Zur Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Entsiegelung erwägt das ZMG Folgendes:
Es bestehe der hinreichende Tatverdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es handle sich um ein mutmassliches Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht sei. Auch Misswirtschaft stelle ein Verbrechen dar und werde (im Falle einer Verurteilung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der mutmassliche Deliktsbetrag sei mit ca. USD 70 Mio. ausserordentlich hoch. An der Aufklärung der mutmasslichen Delikte bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin hätten hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten. Dies gelte auch für die zu durchsuchenden, teils privat genutzten Mobiltelefone. Die Hausdurchsuchungen und die Durchsuchung der gesiegelten Aufzeichnungen erschienen daher verhältnismässig. Eine Editionsverfügung wäre bereits aufgrund der Mitwirkungsverweigerungsrechte (vgl. Art. 265 Abs. 2 StPO) nicht erfolgversprechend gewesen und hätte zudem eine kollusionsfreie Sicherstellung gefährdet. Bei der Beschwerdeführerin habe sich denn auch eine erfolgte Editionsverfügung bereits als nicht hinreichend erwiesen. Es sei gesamthaft kein milderes Mittel zur Wahrheitsfindung ersichtlich.
Zu den von der Beschwerdeführerin angerufenen Geheimnisrechten erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Die Beschwerdeführerin habe im Entsiegelungsverfahren vorgebracht, auf den beiden bei ihr sichergestellten Mobiltelefonen würden sich sowohl schützenswerte Privatgeheimnisse, als auch dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Aufzeichnungen befinden. Die Privatkontaktdaten für verschiedene Personen, die ausschliesslich privat genutzten Aufzeichnungen in Zusammenhang mit dem e-Banking und der Krankenkasse sowie private Fotos und Videos unterlägen dem Privatgeheimnis. Ausserdem habe sie vorgebracht, dass sie eine Anwaltskanzlei mit ihrer Interessenwahrung in einem sachkonnexen Zivilverfahren beauftragt habe. Diese Kanzlei berate und vertrete sie "auch im laufenden Strafverfahren" gegen den Beschuldigten, soweit sie, die Beschwerdeführerin, "davon betroffen" sei. Zwar sei sie nicht förmlich beschuldigt; die Strafanzeige der mutmasslich geschädigten Gesellschaft habe sich jedoch "auch gegen sie gerichtet".
Die Vorinstanz erwägt, es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin auf elektronischem Wege mit ihren Anwälten korrespondierten. Dass sich auf den bei ihr sichergestellten Geräten durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befänden, sei von der Beschwerdeführerin ausreichend substanziiert worden. Ebenso habe sie dargetan, wo welche Aufzeichnungen, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen, gespeichert bzw. zu finden seien. Der Gegenstand des Mandatsverhältnisses sei dargelegt und eine Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Die betreffenden Dateien seien auszusondern. Die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Datenträger seien folglich mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis richterlich zu triagieren.
Die von ihr angerufenen Privatgeheimnisse seien von der Beschwerdeführerin hingegen zu wenig substanziiert worden. So habe sie nicht dargelegt, wo auf den sichergestellten Geräten konkrete geheimnisgeschützte Aufzeichnungen zu finden wären. Insbesondere sei für das ZMG nicht klar, wo in den Mobiltelefonen die Daten zum "e-Banking" oder zur "Krankenkasse" zu finden wären. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich bloss pauschal angeführt, dass diesbezügliche Dateien auszusondern seien. Hinzu komme, dass solche Aufzeichnungen nur unter den Schutz des allgemeinen Privatgeheimnisses fielen, nicht aber unter ein privilegiertes gesetzliches Berufsgeheimnis. Die hier angerufenen Privatgeheimnisse hätten im vorliegenden Fall ohnehin hinter das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verbrechen zurückzutreten. Diesbezüglich bestehe kein Entsiegelungshindernis und sei keine Triagierung und Aussonderung vorzunehmen.
Zusammenfassend erwägt das ZMG, dass es die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Datenträger (nach Öffnung der Siegel) auf das Vorhandensein von geschützten Dateien betreffend das Anwaltsgeheimnis triagieren werde. Allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen würden anschliessend auszusondern und zu löschen bzw. der Beschwerdeführerin zurückzugeben sein. Die übrigen Unterlagen und Dateien seien der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben.
2.3. Nach den Feststellungen des ZMG hat sich die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Eingaben (vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021) zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht geäussert. Soweit sie erst in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss Einwände zum Tatverdacht erhebt, handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, auf die nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auch die Deliktskonnexität ihres gesiegelten Arbeits-Laptops (Asservat Nr. 5.E01) nicht bestritten. Ebenso wenig habe sie sich zu den sichergestellten physischen Unterlagen geäussert (Asservate Nrn. 5.02-5.07: Briefe, Bankdokumente und Ordner mit Unterlagen). Soweit die Beschwerdeführerin erst nachträglich Einwendungen dazu erhebt, ist ebenfalls nicht darauf einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.5. Zur Deliktskonnexität macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:
Die Vorinstanz habe nicht dargetan, inwiefern die private Korrespondenz mit den von ihr bezeichneten Personen (E-Mails, Textnachrichten, Chats) und die Fotos und Videos für das vorliegende Strafverfahren untersuchungsrelevant sein sollten. Die betreffenden Dateien (auf den beiden Mobiltelefonen) seien daher auszusondern. Allein bei den Fotos und Videos handle es sich um "unzählige Aufnahmen" intimer Momente aus ihrem Privatleben.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft kennt die gesiegelten Beweismittel (und die teilweise als "vertraulich" bezeichneten Namenslisten der Beschwerdeführerin) noch nicht. Sie kann daher nicht abschliessend beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Personen in die untersuchten Vorgänge verwickelt sind oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass auf den Geräten Korrespondenz zu vermuten ist, welche einen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der konkursiten Gesellschaft aufweist. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass auch "geschäftliche Korrespondenz" über die Mobiltelefone geführt worden sei. Die Vorinstanz erwägt, die von der Beschwerdeführerin als nicht untersuchungsrelevant bezeichneten Kontaktdaten, Fotos, Videos und e-Banking-Dateien seien grundsätzlich ebenfalls geeignet, einschlägige Personenverbindungen nachzuweisen. Nach der oben (E. 2.1) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es darüber hinaus nicht die Sache des ZMG, grosse Datenmengen danach abzusuchen, ob sich allenfalls (nicht präziser genannte) höchstpersönliche Korrespondenz oder intime Photos und Videos unter den zahlreichen Dateien befinden könnten. Welche Personen in die untersuchten Sachverhalte involviert sind und welche finanziellen Transaktionen über welche Kanäle erfolgten, bildet Gegenstand der hängigen Untersuchung. Dass die Vorinstanz die potenzielle Untersuchungsrelevanz der elektronischen Aufzeichnungen grundsätzlich bejaht hat, hält vor dem Bundesrecht stand.
2.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass das ZMG keine ausreichend substanziierten und überwiegenden Privatgeheimnisse erkannt habe. Zwar macht sie (zu den gesiegelten Mobiltelefonen) geltend, sie habe konkrete Applikationen (etwa E-Mail-Datenspeicher) mit Privatkorrespondenz genannt, die betroffen seien, und "sogar eine detaillierte Liste mit Angaben zu ihren Privatkontakten eingereicht". Es kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Substanziierungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist. In Anbetracht der hier untersuchten Wirtschaftsverbrechen mit hoher mutmasslicher Deliktssumme erscheint jedenfalls die Ansicht der Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig, im vorliegenden Fall seien keine Privatgeheimnisse dargetan, die das hohe Strafverfolgungsinteresse (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) überwiegen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei kein schützenswertes Strafverfolgungsinteresse ersichtlich, geschweige denn ein überwiegendes öffentliches Interesse, ist nicht zu folgen (Verfahren 1B_543/2021).
3.
Im Verfahren 1B_205/2022 bringt die Beschwerdeführerin - über das oben bereits Erörterte hinaus - noch Folgendes vor:
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 habe ihr das ZMG einen Datenträger zugestellt, der alle Dateien der beiden gesiegelten Mobiltelefone (Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02) sowie des Laptops (Ass. Nr. 5.E01) enthalten habe. Sie sei vom ZMG eingeladen worden, die umfangreichen Datensätze mit Hilfe der auf dem Datenträger installierten Software A innert einer höchstens einmalig erstreckbaren Frist von einem Monat zu durchsuchen und die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Dateien zu markieren.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 habe das ZMG angeordnet, dass einer von der Entsiegelung mitbetroffenen Gesellschaft ebenfalls eine Kopie der Dateien auf dem Laptop auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen sei. Dieser Datenträger habe mit einer anderen Software B durchsucht werden können. Die Anzahl der zu prüfenden Datensätze sei deutlich kleiner gewesen als bei einer Verwendung der Software A. Davon habe die Beschwerdeführerin nicht vom ZMG Kenntnis erhalten, sondern von der genannten Gesellschaft.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 habe sie beim ZMG beantragt, dass auch ihr die kompletten Datensätze (der Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 sowie Nr. 5.E01) auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen seien, der mit der Software B arbeitet. Gleichzeitig habe sie um Erstreckung der Frist zur Durchsuchung und Markierung der Dateien auf den Mobiltelefonen bis zum 20. Februar 2022 ersucht. Dieses Gesuch habe sie vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsprinzips und "unter der Prämisse" gestellt, dass die Durchsuchung aller relevanten Datensätze (Smartphones und Laptop) mit der "effizienteren" Software B hätte durchgeführt werden können.
Am 6. Januar 2022 habe das ZMG das Fristerstreckungsgesuch bis zum 20. Februar 2022 "letztmalig" bewilligt. Gleichzeitig habe das ZMG es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die Dateien des Laptops mit der Software B zu durchsuchen und zu markieren. Nicht bewilligt worden sei der diesbezügliche Antrag betreffend die Mobiltelefone, die sie folglich mit der weniger effizienten Software A habe sichten müssen. Innert der verbliebenen Frist von ca. anderthalb Monaten sei eine sorgfältige Durchsuchung der Dateien auf den Smartphones nicht mehr möglich gewesen, zumal sich teilweise sogar eine "manuelle Einzelkontrolle" der Dateien als notwendig erwiesen habe. Es bestehe daher "keine Sicherheit, dass sämtliche relevanten und schützenswerten Daten überhaupt identifiziert werden konnten".
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
3.1. Im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Zu den bereits oben (E. 2) erörterten materiellen Voraussetzungen der Entsiegelung (Tatverdacht, Deliktskonnexität, Verhältnismässigkeit, Substanziierung von Privatgeheimnissen) verweist das ZMG auf seine Erwägungen in den Verfügungen vom 31. August 2021 und 24. Februar 2022 (vgl. oben, E. 2.1). Es erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin den Vorentscheid vom 31. August 2021 beim Bundesgericht angefochten hat (obiges Verfahren 1B_543/2021).
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten hat, alle Dateien der Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 (Mobiltelefone) sowie des Asservats Nr. 5 E01 (Laptop) zu sichten und angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen zu markieren. Anschliessend habe am 10. März 2022 die Triageverhandlung vor dem ZMG stattgefunden, an der neben der Beschwerdeführerin auch deren Rechtsvertretung und die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Der Teilentscheid vom 16. März 2022 beziehe sich einerseits auf Asservate, für die das Entsiegelungsgesuch unterdessen zurückgezogen worden sei, und andererseits auf Dateien, welche von der Beschwerdeführerin "freigegeben" worden seien (vorbehältlich der Bestätigung der von der Beschwerdeführerin separat angefochtenen Verfügung des ZMG vom 31. August 2021 im Verfahren 1B_543/2021). Soweit die Dateien auf dem Laptop vom ZMG noch nicht geprüft wurden (Ass. Nr. 5.E01, Item ID Nrn. 917, 658 und 659), werde noch ein separater Teil-Entsiegelungsentscheid ergehen (angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.1-1.5).
Zu der noch hängigen Frage der Aussonderung von markierten Dateien, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Im Rahmen der Triageverhandlung sei geklärt worden, welche Dateien gesiegelt blieben und welche aus Sicht der Beschwerdeführerin freigegeben werden könnten. Die nicht auszusondernden Dateien seien nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts (im Verfahren 1B_543/2021) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Die Asservate Nrn. 4.E01 und 4.E02 seien entsprechend (nach Sicherung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien) der Beschwerdeführerin zurückzugeben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, E. 2.1-2.3).
3.2. Die Frage des hinreichenden Tatverdachtes wird im angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 nicht mehr behandelt, nachdem sie bereits im Vorentscheid vom 31. August 2021 materiell geprüft und bejaht worden war (vgl. oben, E. 2.2). Wie bereits dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Eingaben (vor Erlass des angefochtenen Vorentscheides) zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht geäussert.
3.3. Auch die Themen Deliktskonnexität, Verhältnismässigkeit von Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Entsiegelung sowie Substanziierung von Privatgeheimnissen werden im Teil-Entsiegelungsentscheid vom 16. März 2022 nicht mehr behandelt. Diesbezüglich verweist das ZMG auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 31. August 2021. Die betreffenden substanziierten Rügen und zulässigen Vorbringen wurden oben (E. 2.5-2.6) geprüft. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.4. Die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Fristansetzung für die Durchsuchung und Markierung der elektronischen Dateien (auf den beiden Mobiltelefonen und dem Laptop) und betreffend die ihr dafür zur Verfügung gestellte Software erweisen sich als unbegründet:
Das ZMG war gesetzlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kopien von Verfügungen zuzustellen, die sie nicht persönlich betrafen. Ausserdem wurde sie von der mitbetroffenen Gesellschaft (bei der es sich nach den vorliegenden Akten um ihre Arbeitgeberin handelte) auch über die Verfügung vom 3. Januar 2022 informiert.
Die Beschwerdeführerin hat von Bundesrechts wegen auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit der gleichen Durchsuchungs-Software bedient zu werden wie eine dritte Partei. Sie legt selber dar, dass der mitbetroffenen Gesellschaft die Software B auf deren "entsprechendes Gesuch vom 23. Dezember 2021" hin zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, schon von Anfang an ein analoges Gesuch zu stellen. Soweit die ihr am 6. Dezember 2021 zur Verfügung gestellte Software A ebenfalls geeignet war, alle Dateien in zumutbarer Frist zu durchsuchen und zu markieren, auch diejenigen auf den Mobiltelefonen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Strafverfahren ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr bevorzugte Software B weise gewisse Vorteile gegenüber der Software A auf. Sie legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass Letztere für die Durchsuchung der Dateien auf den Mobiltelefonen untauglich oder unzumutbar gewesen wäre. Sie räumt denn auch ein, dass beide Software-Versionen bei den schweizerischen Strafbehörden Anwendung finden.
Auch im Hinblick auf die vom ZMG angesetzten Fristen ist keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs dargetan:
Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2021 und bis zum 20. Februar 2022 zweieinhalb Monate Zeit, alle Dateien mit Hilfe geeigneter Durchsuchungsprogramme zu sichten und betreffend Anwaltsgeheimnis zu markieren. Wenn sie es - etwa im Hinblick auf ihr nicht bewilligtes Gesuch um Verwendung einer anderen Software zur Durchsuchung der Mobiltelefone - wochenlang versäumt hat, alle Dateien rechtzeitig zu sichten und zu markieren, ist dies nicht dem ZMG anzulasten. Auch die von der Vorinstanz angesetzten Fristen (von zunächst einem Monat und anschliessend nochmal anderthalb Monaten) erscheinen angesichts des Beschleunigungsgebotes in hängigen Entsiegelungssachen, das auch durch kurze gesetzliche Fristen zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), nicht bundesrechtswidrig.
3.5. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Verfahren 1B_205/2022) haben keine über das bereits Erörterte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
4.
Die beiden Beschwerdeverfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022 sind zu vereinigen. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_543/2021 und 1B_205/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster