Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_79/2022
Urteil vom 1. Juli 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Dezember 2021 (A1 21 159).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 14. März 2012 vom Grossen Rat des Kantons Wallis (fortan: Grosser Rat) per 1. Juli 2012 zur Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Staatsanwaltschaft oder Beschwerdegegnerin) gewählt. 2013 und 2017 bestätigte sie der Grosse Rat in ihrem Amt für jeweils eine weitere vierjährige Amtsperiode. Das in Bezug auf die Amtsperiode 2022 bis 2025 kantonsintern erstmals neu für die (Wieder-) Ernennung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zuständige Büro der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Büro) kündigte A.________ am 11. November 2020 und 20. April 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an, in Betracht zu ziehen, sie für die Amtsperiode 2022 bis 2025 als Staatsanwältin nicht wieder zu ernennen. Am 17. Juni 2021 verfügte das Büro wie angekündigt.
B.
Dagegen liess A.________ sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erheben. Als das Kantonsgericht seine Zuständigkeit bejahte (Entscheid vom 1. September 2021), zog A.________ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurück, weshalb das Bundesgericht dieses Verfahren infolge des Beschwerderückzugs abschrieb (Verfügung 8C_546/2021 vom 2. November 2021). Das Kantonsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil vom 20. Dezember 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde lässt A.________ zusammenfassend beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis als Staatsanwältin bei der Beschwerdegegnerin infolge Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Juni 2021 über den 31. Dezember 2021 hinaus dauere. Im Falle der Ablehnung einer Wiedereingliederung durch das Büro sei ihr eine Entschädigung im Umfang eines Jahreslohnes von Fr. 176'659.- zuzüglich 5% Zins ab Ende des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zuzusprechen. Eventualiter ("Tertiärbegehren") sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Zeugeneinvernahme von B.________ und C.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Dieser bestätigt die Rechtmässigkeit einer - sinngemäss mit der Nichtwiederernennungsverfügung des Büros vom 17. Juni 2021 ausgesprochenen - Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Da mit dem Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls weitere geldwerte Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C_705/2019 vom 25. August 2020 E. 1 mit Hinweis), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unter anderem zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Da im vorinstanzlichen Verfahren die Rechtmässigkeit der sinngemässen Kündigung streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist diese Streitwertgrenze im vorliegenden Verfahren offensichtlich erreicht, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Da sämtliche Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind, ist auf die Verfassungsbeschwerde infolge Subsidiarität (Art. 113 BGG) nicht einzutreten (Urteil 8C_769/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1).
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2).
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4). Da keine gesetzliche Ausnahme besteht ( Art. 95 lit. c-e BGG ), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür, beschränkt (Art. 9 BV; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C_468/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweis).
3.
3.1. Streitig und im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95, 96 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung beging, indem sie die Rechtmässigkeit der vom Büro am 17. Juni 2021 verfügten Nichtwiederernennung der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin für die Amtsperiode 2022 bis 2025 bestätigte.
3.2. Die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil einlässlich dargelegt. Demnach werden gemäss Art. 2b Abs. 1 des Reglements vom 3. Januar 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (RSta/VS; SGS/VS 173.101) alle ernannten Staatsanwälte, ausserordentlichen Staatsanwälte und Substitute jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Büros folgt, für die Dauer von vier Jahren wieder ernannt, sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen. Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Sie muss vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme haben (Art. 2b Abs. 2 RSta/VS). Die in Art. 58 des Gesetzes vom 19. November 2010 über das Personal des Staates Wallis (kGPers/VS; SGS/VS 172.2) genannten Gründe für eine ordentliche Kündigung gelten sinngemäss für die Nichtwiederernennung der Staatsanwälte. Nach der nicht abschliessenden Liste von Gründen in Art. 58 Abs. 2 kGPers/VS besteht ein sachlicher Kündigungsgrund insbesondere bei wiederholten oder dauerhaften Mängeln in der Leistung und/oder im Verhalten (Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers/VS). Bei den Kündigungsgründen muss es sich um wichtige, wesentliche oder zumindest berechtigte Gründe handeln. Dies kann praxisgemäss der Fall sein bei unzureichenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störungen der Arbeitsgemeinschaft oder auch aus betrieblichen Gründen (Urteil 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die vorgängige Durchführung eines Disziplinarverfahrens bzw. von administrativen Massnahmen ist laut angefochtenem Urteil nach den einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen keine Voraussetzung für die ordentliche Kündigung.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, weder die Kantonsverfassung noch das Rechtspflegegesetz statuierten einen Rechtsanspruch der Staatsanwälte auf Wiederernennung. Gemäss Art. 2b Abs. 1 RSta/VS solle die Wiederernennung für die nächste Amtsperiode die Regel sein, während die Nichtwiederernennung eines Grundes bedürfe. Erstmals für die Amtsperiode 2022 bis 2025 habe das Büro selbst über die Wiederernennung der Staatsanwälte entschieden. Praxisgemäss hätten die vorbehaltlosen Wiederwahlen der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin von 2013 und 2017 für jeweils eine weitere ordentliche Amtsperiode durch den damals noch zuständigen Grossen Rat nicht zu einer "Generalabsolution" geführt. Nach einlässlicher Würdigung der Beweislage und mit ausführlicher Begründung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, gesamthaft hätten die aktenkundig dokumentierten Aussagen, Verhaltensweisen und Vorfälle aus den Jahren 2013 bis 2020 das Betriebsklima gestört und zu einem Vertrauensverlust geführt. Das Büro habe nachvollziehbar ein wiederholtes mangelhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt und folglich zu Recht einen Nichtwiederernennungsgrund (Art. 2b Abs. 2 RSta/VS) im Sinne eines hinreichenden sachlichen Kündigungsgrundes gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers/VS bejaht. Der Beschwerdeführerin stehe folglich auch keine Einschädigung zu.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) in der Anwendung und Auslegung von kantonalem Recht. Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt worden.
4.2.1. In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beweismittel beantragte Befragung des Staatsanwalts B.________ und der Sekretärin C.________ lehnte die Vorinstanz deren Einvernahme als Zeugen mangels ersichtlicher Relevanz ab (Beweisverfügung vom 12. November 2021). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb das kantonale Gericht dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt haben könnte. Gemäss angefochtenem Urteil ging weder aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, zu welchen Tatsachenbehauptungen sich die beiden genannten Personen hätten äussern sollen und inwiefern diese Aussagen hätten entscheidrelevant sein können. Warum die Vorinstanz mit dieser Begründung in überspitzten Formalismus verfalle, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit das kantonale Gericht die umfangreiche Beweislage bundesrechtskonform würdigte und gestützt darauf zur Überzeugung gelangte, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Beweisergebnis hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in antizipierter Beweiswürdigung nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3), zeigt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise auf (vgl. E. 2.3 hievor), inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
4.2.2.
4.2.2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Büro schon am 16. Oktober 2020 - ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 2b Abs. 2 RSta/VS - entschieden habe, sie nicht mehr wieder zu ernennen. Indem die Beschwerdeführerin an dieser - bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen - aktenwidrigen Behauptung festhält, übt sie appellatorische Kritik am Urteil (E. 2.3), worauf nicht weiter einzugehen ist. Anlässlich der Sitzung des Büros vom 16. Oktober 2020 wurde die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin D.________ beauftragt, zum nach wie vor inakzeptablen Verhalten der Beschwerdeführerin auf den 20. November 2020 einen Bericht vorzubereiten. Dabei sollte die Beauftragte zuhanden des Büros auch die Rechtsfrage der Möglichkeit einer Nichtwiederernennung prüfen. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts informierte das Büro die Beschwerdeführerin bereits am 11. November 2020 - und spätestens am 11. Dezember 2020 schriftlich per E-Mail - darüber, es ziehe in Betracht, sie für die nächste Amtsperiode nicht mehr wieder zu ernennen. Dementsprechend beauftragte die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 eine Rechtsanwältin mit der Vertretung ihrer Interessen "in Sachen Staatsanwaltschaft betreffend Wiederernennung".
4.2.2.2. Mit Blick auf diese Tatsachenfeststellungen erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, indem sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, weil sie nicht rechtzeitig über die ihr zur Last gelegten Verhaltensmängel informiert worden sei, jedoch selber erst im März 2021 Akteneinsicht in ihr Personaldossier beantragte. Laut angefochtenem Urteil hat das Büro der Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtwiederernennungsverfügung vom 17. Juni 2021 Einsicht in die Akten gewährt und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben, wovon sie mittels schritlicher Stellungnahme vom 27. Mai 2021 Gebrauch gemacht habe. Alle Dokumente und Argumente, welche das Büro zur Begründung der Nichtwiederernennung habe vorbringen wollen, seien der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung bekannt gewesen. Sie habe ihren Standpunkt am 27. Mai 2021 wirksam darlegen können. Die in Art. 2b RSta/VS statuierten Verfahrensvorschriften - insbesondere die Begründungspflicht - habe das Büro erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Urteil 8C_158/2009 vom 2. Sptember 2009 E. 5.2 mit Hinweisen) noch andere Verfahrensvorschriften verletzt.
4.2.2.3. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es sich nicht um rein appellatorische Kritik handelt, worauf nicht weiter einzugehen ist (E. 2.3). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, in Bezug auf ihr angeblich mangelhaftes und wiederholt beanstandetes Verhalten seien nie irgendwelche Ziele oder Massnahmen vereinbart oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden (vgl. dazu bereits E. 3.2 i.f. und hienach E. 4.2.5.1 i.f.), weshalb es an einem triftigen Grund für die Nichtwiederernennung fehle. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, auf die Kritik an dem im August/September 2020 eröffneten Disziplinarverfahren sei hier nicht einzugehen, weil es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Demgegenüber habe der Generalstaatsanwalt der Beschwerdeführerin bereits am 11. November 2020 und mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 mitgeteilt, das Büro beabsichtige, sie nicht wieder zu ernennen. Sie werde zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, dazu gemäss Art. 2b Abs. 2 RSta/VS Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung des kantonalen Rechts das Willkürverbot und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Folglich bleibt es dabei, dass ein sachlicher Grund für die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung gemäss Art. 58 Abs. 2 kGPers/VS, welcher sinngemäss auch für die Nichtwiederernennung der Staatsanwälte erforderlich ist (E. 3.2), laut angefochtenem Urteil weder ein Disziplinarverfahren noch eine Disziplinarmassnahme oder eine andere formelle Mahnung voraussetzt.
4.2.3. Dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von neuneinhalb Jahren sieben Vorfälle zu beanstanden hatte, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Nach den im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten früheren Vorfällen weigerte sich die Beschwerdeführerin in der Folge unter anderem Ende März 2020, die nach der kantonalen Rechtsordnung vorgesehene Delegation eines Falles von der Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin anzunehmen, obwohl der Generalstaatsanwalt diese Übertragung bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, diesen Fall zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses Dossier wieder ins Büro des Generalstaatsanwaltes hatte retournieren lassen, wies er sie am 2. April 2020 per E-Mail erneut an, diesen Fall zu bearbeiten. Andernfalls werde er ein Disziplinarverfahren eröffnen. Weiter, stellte das kantonale Gericht fest, habe die Beschwerdeführerin einem Rechtsanwalt in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie ein bestimmtes umfangreiches Verfahren nicht zügig vorantreiben könne, da sie nach der vom Büro beschlossenen amtsinternen Reorganisation nur noch zu 50% im Zentralen Amt arbeite und bisher, trotz mehrfacher Nachfrage beim Generalstaatsanwalt, keinen einzigen Fall zu ihrer eigenen Entlastung an einen anderen Magistraten im Zentralen Amt habe abgeben können. In der Folge beschloss das Büro am 10. August 2020 die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was der Generalstaatsanwalt und dessen Stellvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 24. September 2020 mitteilten. Entgegen der Beschwerdeführerin erwog das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil zutreffend, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde nicht das Disziplinarverfahren. Soweit sie sich auf die Verjährung ihrer diesbezüglichen administrativen Verantwortlichkeit als Angestellte berufen wolle, habe sie diese Einrede an das Büro zu richten, welches für die Entscheidung darüber zuständig sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf (E. 2.3), inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Vorfälle das Willkürverbot verletzen sollte.
4.2.4. Hinsichtlich des Personaldossiers rügt die Beschwerdeführerin, das Büro habe "minutiös" und "akribisch" sie betreffende persönliche E-Mails, SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie Mitteilungen aus dem nach Art. 13 Abs. 2 BV geschützten Bereich der Privatsphäre gesammelt und ein "Schattendossier" geführt. Dadurch habe das Büro nicht nur die genannte Verfassungsbestimmung, sondern auch Art. 40 Abs. 2 lit. c kGPers/VS (Gewährleistung des Datenschutzes im Rahmen der Fürsorgepflicht des Staates zum Schutz der Persönlichkeit seiner Angestellten), Art. 328b OR (Rechtsgrundlage der Bearbeitung von Daten über den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber) und Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung im Kanton Wallis (GIDA/VS; SGS/VS 170.2) betreffend die Informationspflicht über die Beschaffung von Daten verletzt.
4.2.4.1. Das kantonale Gericht prüfte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einlässlich und gelangte zum Schluss, das vom Büro eingerichtete Personaldossier inklusive Beilagen verletze keine gesetzlichen Bestimmungen. Art. 328b OR statuiert die Vermutung der Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Daten über den Arbeitnehmer, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (vgl. Urteil 4A_418/2020 vom 25. August 2021 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung haben die im Personaldossier enthaltenen Nachrichten, Schreiben und Protokolle alle das Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitstätigkeit als Staatsanwältin zum Thema. Die meisten Nachrichten und Schreiben stammten von der Beschwerdeführerin selbst und seien in ihrer Funktion als Staatsanwältin an ihre Vorgesetzten oder an Behörden und Anwälte gerichtet. Die anderen Nachrichten und Schreiben beinhalteten Kritik am Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin, welche von ihren Vorgesetzten oder anderen Personen geäussert worden seien. Die im Personaldossier enthaltenen Dokumente seien nach Art. 17 Abs. 2 GIDA/VS geeignet, das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Arbeit aufzuzeigen. In Bezug auf diesen Zweck seien diese Unterlagen auch als verhältnismässig zu qualifizieren.
4.2.4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern bestimmte, im Personaldossier enthaltene Dokumente inhaltlich unzutreffend oder unvollständig seien. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, in welchen Punkten sich die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts konkret auf Akten aus ihrem Personaldossier abstütze, welche ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzten und aus dem geschützten Bereich ihrer Privatsphäre stammten. Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch hier auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Weshalb die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aktenwidrig seien und im Widerspruch zu den diversen Schreiben, E-Mail-Nachrichten sowie Protokollen und Besprechungsnotizen stünden, die ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin dokumentieren, ist nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht verletzte jedenfalls kein Bundesrecht, indem es die sachliche Begründung der Nichtwiederernennungsverfügung vom 17. Juni 2021 gestützt auf die basierend auf dem Personaldossier festgestellten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin schützte.
4.2.4.3. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ihr nicht qualitative oder quantitative Arbeitsmängel vorgeworfen werden. Vielmehr störte ihr wiederholt beanstandetes mangelhaftes Verhalten in der Gesamtheit das Betriebsklima so sehr, dass das Büro schliesslich am 17. Juni 2021 die Nichtwiederernennung für eine weitere Amtsperiode verfügte. In der Sache legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb die aktenkundig dokumentierten und ausführlich aufgelisteten Mängel im Verhalten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollten. Inwiefern das Büro gegen Bundesrecht verstiess, indem es die wiederholt zu beanstandenden Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Schreiben und Nachrichten zu den betreffenden Vorfällen dokumentierte, ist nicht ersichtlich. Zwar bildet allein die Charaktereigenschaft, im Umgang mit Vorgesetzten keine "einfache" Person zu sein, keinen genügenden Grund, der eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag (Urteil 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1). Die mit angefochtenem Urteil festgestellten Vorfälle gehen jedoch im Gesamtumfang weit über die dem zuletzt genannten Urteil 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 zu Grunde liegenden Tatsachen hinaus, indem die Beschwerdeführerin unter anderem wiederholt die interne Organisation der Staatsanwaltschaft nicht nur amtsintern, sondern auch gegenüber anderen Behörden und sogar gegenüber einem externen Anwalt schriftlich kritisierte (vgl. auch E. 4.2.6.3 hienach).
4.2.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht neu unter konkreter Bezeichnung einzelner Aktenstücke die Unvollständigkeit der Aktenlage moniert, handelt es sich um unzulässige neue Tatsachenvorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen vom 23. September 2021 hin am 24. September 2021 nochmals umfassende Akteneinsicht gewährt, ohne dass die Beschwerdeführerin in der Folge das Fehlen bestimmter Aktenbelege beanstandet hätte.
4.2.4.5. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht willkürfrei erkannt, dass das vom Büro eingerichtete Personaldossier inklusive Beilagen keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt.
4.2.5.
4.2.5.1. Die Vorinstanz bejahte nach ausführlicher Erörterung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.2 und 4.1 hievor) die Voraussetzungen für die Nichtwiederernennung der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin. Die vorbehaltlosen Wiederwahlen der Beschwerdeführerin von 2013 und 2017 hätten praxisgemäss in Bezug auf die in den jeweils vorangegangenen Amtsperioden zur Last gelegten Vorfälle nicht zu einer Verjährung im Sinne einer "Generalabsolution" geführt (vgl. Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.3). Die Mängel im Verhalten, welche nach Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers/VS eine ordentliche Kündigung rechtfertigten (E. 3.2), müssten nicht die Intensität eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung erreichen. Führten verschiedene Gespräche und Massnahmen zu keinen oder ungenügenden Verhaltensveränderungen, könne sich eine vorgängige formelle Mahnung als sinnlos erübrigen (vgl. BGE 143 II 443 E. 7.5; vgl. auch Urteil 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.2.3 mit Hinweis).
4.2.5.2. Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht auch die vor 2017 aktenkundig festgestellten Verhaltensweisen mitberücksichtigten. Von einer einmaligen geringfügigen Beanstandung kann mit Blick auf die gemäss angefochtenem Urteil wiederholt gerügten Vorfälle nicht die Rede sein. Weshalb von der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.2.5.1 i.f.) abzuweichen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt (E. 4.2.3 i.f.), bildet das Disziplinarverfahren entgegen der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weshalb das Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.3 nicht einschlägig sein soll, leuchtet nicht ein. Die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich für ihr Verhalten allein zwischen 2015 und 2017 mehrfach entschuldigen musste, belegt, dass ihre Verhaltensweisen auch in diesem Zeitraum wiederholt Beanstandungen zur Folge hatten. Soweit die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Anpassung ihres Verhaltens in Bezug auf ihr 50%-Pensum als Staatsanwältin für das Amt U.________ betont, indem ihre Tätigkeit dort seit 1. Juni 2019 zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben habe, rechtfertigt dies nicht die gleichzeitigen Beanstandungen ihres Verhaltens im Zentralen Amt. In Bezug auf ihre Argumentation, wonach das Abstellen auf persönliche Spannungen und Charaktereigenschaften im Rahmen der Begründung der Nichtwiederernennungsverfügung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot verletze, begnügt sie sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (E. 2.3), worauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2.6.
4.2.6.1. Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Verhaltensweisen im angefochtenen Urteil sorgfältig geprüft und eingehend begründet, weshalb die in tatsächlicher Hinsicht festgestellten sieben beanstandeten Vorfälle in neuneinhalb Jahren (E. 4.2.3) die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung sachlich rechtfertigten.
4.2.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie habe sich für ihr zu beanstandendes Verhalten entschuldigt. Massnahmen seien keine verfügt worden. Die Zwischenzeugnisse vom 29. August 2016 und 31. Mai 2019 seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Dadurch sei ein einseitiges und damit das Willkürverbot verletzendes Bild von ihr konstruiert worden. Ihre Nichtwiederernennung als Staatsanwältin gemäss Verfügung vom 17. Juni 2021 sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung habe.
4.2.6.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder das angefochtene Urteil sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. auch Urteil 2C_443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Bei den hiegegen erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich vorwiegend um unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher sie ihre eigene - in der Sache überwiegend bereits vorinstanzlich vorgetragene - Sicht der Dinge wiederholt, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.2). Darauf ist nicht näher einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Bestreitung der Relevanz des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Übertragung eines ihrer Verfahren durch den Generalstaatsanwalt am 2. Juli 2018 auf dessen Stellvertreter. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe sich als Mitglied der Chat-Gruppe "E.________" den "unangebrachten und sexistischen" Chat-Nachrichten nicht entziehen können, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin beim Generalstaatsanwalt oder einer anderen Person oder Behörde über sexuelle Belästigung durch unerwünschte Nachrichten im Chat beklagt oder anderweitig etwas dagegen unernommen hätte. Erwähnte das Büro die wiederholt zu beanstandenden Verhaltensmängel (E. 4.2.6.1) in den beiden Zwischenzeugnissen nicht, geschah dies zum Vorteil der Beschwerdeführerin, woraus praxisgemäss nicht abzuleiten ist (Urteil 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3), dass sich die festgestellten Vorfälle nicht negativ auf das Betriebsklima ausgewirkt hätten. Wie bereits ausgeführt (E. 2.3 i.f.), setzte die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen weder die Eröffnung noch den Abschluss eines Disziplinarverfahrens und auch nicht die Anordnung von administrativen Massnahmen voraus. Zudem bildete das Disziplinarverfahren laut angefochtenem Urteil - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.2.7. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin aus den isoliert vorgetragenen Einwänden gegen die einzelnen, vorinstanzlich konkret festgestellten Vorfälle und Verhaltensweisen insgesamt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Demnach ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach das wiederholt mangelhafte Verhalten der Beschwerdeführerin in der Gesamtheit das Betriebsklima störte und zu einem Vertrauensverlust führte, so dass die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung gemäss Art. 2b Abs. 2 RSta/VS sachlich gerechtfertigt war.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli