Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_393/2024
Urteil vom 1. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.
Gegenstand
Berichts- und Rechnungsprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2024 (KES.2024.29).
Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 genehmigte die KESB Münchwilen den Bericht und die Rechnung für die Berichtsperiode von April 2022 bis März 2024 mit der Feststellung, dass diese korrekt geführt und lückenlos belegt sei; ferner setzte es die Entschädigung des Beistandes fest, welche aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu beziehen sei.
Beschwerdeweise verlangte der Beistand, dass die Entschädigung zulasten der Gemeinde anzupassen sei. Nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau Frist zur Mängelbehebung angesetzt hatte, zog der Beistand die Beschwerde zurück, worauf das Obergericht mit Entscheid vom 31. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren als erledigt abschrieb, ohne Gerichtsgebühren zu erheben.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Antrag, dass die Entschädigung für seinen Beistand zulasten der Gemeinde gehe. Er habe nie ein Schreiben erhalten, welches er hätte unterzeichnen können, und seine Gesundheit wie auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden der Heimatgemeinde obliegen.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung des Beistandes und Anfechtungsgegenstand bildet die Frage, wer die Entschädigung für den Beistand zu tragen hat. Weil es nicht um die Verlegung von Gerichtskosten, sondern um diejenige der Entschädigung geht, dürfte vorliegend nicht ein Kostenentscheid angefochten sein, auch wenn nur die Verlegung der Entschädigung Beschwerdegegenstand bildete. Dies kann jedoch offen bleiben, weil selbst bei einer auf die Kostenfrage beschränkten Anfechtung der Rechtsmittelweg demjenigen der Hauptsache folgen würde, welche streitwertunabhängig mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gezogen werden könnte. Dieses Rechtsmittel steht somit vorliegend grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Beistand vor Obergericht in dessen Vertretung gehandelt hat und dieses als Folge den Beschwerdeführer selbst und nicht den Beistand als Beschwerdeführer im Rubrum aufgeführt hat.
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer müsste somit aufzeigen, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der Beschwerde abgeschrieben hat. Hierzu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli