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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_389/2024  
 
 
Urteil 1. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abweisung eines Siegelungsbegehrens; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Februar 2024 (SW.2024.26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 27. März 2024, ergänzt am 31. März 2024, erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Februar 2024 betreffend Abweisung eines Siegelungsbegehrens. 
Mit Verfügung vom 2. April 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses um zwei Monate. Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Juni 2024 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet. 
 
2.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn