Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_420/2023
Urteil vom 1. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2023 (VBE.2022.407).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1965, meldete sich am 10. Juni 2013 wegen der Folgen eines Unfalls (chronische Schmerzen im linken Bein aufgrund einer 3-Etagen-Thrombose nach Fussgelenksoperation) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen (Urteil vom 2. März 2017). Mit Verfügung vom 11. September 2018 sprach diese A.________ für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente und für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2014 eine ganze Rente zu. Auf Ersuchen des Versicherten wurden ab dem 14. Januar 2019 sodann berufliche Massnahmen durchgeführt, die aufgrund der von ihm ab April 2020 geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit jedoch wieder beendet wurden.
Am 7. Dezember 2020 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und liess den Versicherten durch die estimed AG, Zug, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 20. Januar 2022). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies sie das Leistungsbegehren unter Hinweis auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 % ab.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 20. April 2023).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2022 ab 1. Juni 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 3. Oktober 2022 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
In medizinischer Hinsicht steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass beim Beschwerdeführer unter anderem ein postthrombotisches Syndrom links (ICD-10: I87.00) und eine chronisch venöse Insuffizienz links (ICD-10: I87.20) vorliegen, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer Verweistätigkeit im Sinne einer überwiegend körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselnder Belastung und der Möglichkeit, das linke Bein zwischenzeitlich hochzulagern, besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Leistungsminderung von 20 % auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen ist. Anders als die IV-Stelle, welche in ihrer Verfügung stillschweigend vom Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgegangen und sogleich zur allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs übergegangen war (zum Ganzen vgl. (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3; 141 V 9 E. 2.3), warf das kantonale Gericht zunächst die Frage auf, ob es sich beim neu vorliegenden erhöhten Pausenbarf um eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung oder bloss um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handle (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Letztlich liess es diese Frage jedoch offen, da sich ohnehin kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergebe. Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ermittelte es zunächst ein hypothetisch erzielbares Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) von Fr. 83'835.15. Das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2) berechnete das kantonale Gericht gestützt auf die LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), was unter Berücksichtigung der 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit einen Betrag von Fr. 52'257.70 ergab. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen) erachtete es als nicht gerechtfertigt. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'577.- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %.
4.
Vor Bundesgericht ist einzig umstritten, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie vom Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug vornahm.
4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ist der so erhobene Ausgangswert nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, beschlägt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).
4.2. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden.
Die Vorinstanz prüfte den Abzug vom Tabellenlohn einzig unter dem Blickwinkel der in E. 4.1 dargelegten allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze. Im Hinblick auf das soeben erwähnte Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4 hätte sie den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2022 jedoch in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts prüfen müssen. Da Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 den Teilzeitabzug von 10 % nur für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht, der Beschwerdeführer aber gemäss der verbindlichen und unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kommt ein Abzug gestützt auf die genannte Bestimmung jedoch nicht in Betracht. Ob das revidierte Recht daneben bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - zufolge weitergehenden Korrekturbedarfs - einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn zuliesse, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden (explizit ablehnend Rz. 3414 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022). Die Frage kann hier offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3. Im Zusammenhang mit den nach der Rechtsprechung abzugsrelevanten Merkmalen (E. 4.1 hiervor) wies das kantonale Gericht darauf hin, dass sich das Alter des Beschwerdeführers (über 50 Jahre), seine Nationalität (Schweizer Bürger) und der ihm noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 80 % gemäss den einschlägigen Tabellen des BFS (LSE 2020, Tabellen T17, T12_b und T18) deutlich lohnsteigernd auswirkten. Dem Dienstalter komme nach der Rechtsprechung im Hinblick auf das anwendbare Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level keine relevante Bedeutung zu. Insgesamt sei daher, selbst wenn die leidensbedingte Einschränkung als lohnsenkend betrachtet würde, keine überdurchschnittlich negative Auswirkung auf die Lohnhöhe zu erwarten. Folglich sei, so die Vorinstanz, auch kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt.
4.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorgehensweise der Vorinstanz, einen Abzug für leidensbedingte Einschränkungen aufgrund von angeblich lohnerhöhenden Umständen aufzuheben, sei in der Rechtsprechung nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung verfolge das Ziel einer möglichst realitätsgerechten Bestimmung des Invaliditätsgrades durch einen Einkommensvergleich. Wenn keine konkreten Lohndaten vorlägen, orientiere sie sich hierfür an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden. Das Bundesgericht habe mit Urteil BGE 148 V 174 betont, dass der Medianlohn teilweise auch von gesundheitlich beeinträchtigten Personen erzielt werde. Ebenso bilde dieser Medianlohn aber auch die Einkommen von über 50-jährigen Schweizern in Teilpensen ab. Die nochmalige Verwendung dieser Faktoren zur Eliminierung einer behinderungsbedingt notwendigen Korrektur führe einerseits zu einer Doppelberücksichtigung. Andererseits widerspreche sie aber auch dem Grundkonzept des Abzuges, nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Zudem widerspreche diese Vorgehensweise dem Ziel, den Invaliditätsgrad möglichst realitätsgerecht zu bestimmen. Die Annahme, ein Arbeitgeber würde einem gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer eine gesundheitsbedingte Lohnkürzung ausgleichen, weil er Schweizer, über 50 Jahre alt und nur noch in einem Teilpensum tätig sein könne, sei realitätsfremd. Ursprünglich sei er als Schlosser vor allem körperlich tätig gewesen. Heute könne er wegen eines erhöhten Pausenbedarfs bloss noch in einem um 20 % reduzierten Pensum angepasst arbeiten. Einschränkend komme hinzu, dass er nur mehr überwiegend leichte körperliche und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, bei denen er vorrangig sitzen und zwischenzeitlich das linke Bein hochlagern können müsse. Diese Einschränkungen rechtfertigten einen leidensbedingten Abzug von wenigstens 10 %.
4.5. Wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festhielt, hat die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - die potenziell lohnrelevanten Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im Einzelnen konkret zu würdigen und sodann - gesamthaft - nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vorne E. 3.2; Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.3). Soweit sie in der Folge aber davon ausging, dass aufgrund der übrigen Merkmale selbst bei einer tatsächlich lohnmindernden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine überdurchschnittlich negative Auswirkung auf die Lohnhöhe zu erwarten sei - mit anderen Worten die lohnmindernde Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die schweizerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter von über 50 Jahren und das ihm noch mögliche Teilzeitpensum von 80 % kompensiert werde -, vermag dies nicht zu überzeugen. Zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer hieraus im Ergebnis jedoch nichts ableiten. Es ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist, wenn die versicherte Person auch im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind - wie im vorliegenden Fall das um 20 % erhöhte Pausenbedürfnis - dürfen allerdings bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt bzw. angerechnet werden (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Die weiteren Faktoren einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselnder Belastung stellen letztlich eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit dar. Als zusätzliche Einschränkung verbleibt, dass der Beschwerdeführer das linke Bein zwischenzeitlich hochlagern können muss. Hierbei handelt es sich nicht um einen Umstand, der mit Blick auf das breite Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich (Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2) und lohnmindernd zu qualifizieren ist. In der Gesamtwürdigung mit den übrigen, unbestrittenermassen nicht abzugsrelevanten Merkmalen (vgl. vorne E. 5.1) erscheint somit ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug nicht gerechtfertigt, womit das angefochtene Urteil im Ergebnis vor Bundesrecht standhält.
4.6. Ob - wie von der Vorinstanz in Frage gestellt - ein Revisionsgrund vorliegt, kann daher auch in letzter Instanz dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther