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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.477/2003 /sta 
 
Urteil vom 1. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 21. Februar 2002 in Bern, und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, begangen am 20. März 2002 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Die Strafkammer stellte zudem fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Oktober 2002 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als X.________ von der Anschuldigung des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, angeblich begangen am 11. Juni 2002 in Bern, freigesprochen wurde. 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 15. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 15. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid der 1. Strafkammer unterlässt. 
Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde noch gegen Entscheide anderer Behörden richten sollte. Der Beschwerdeführer spricht von einer "Sammelklage". Er nennt indessen weder ein Entscheiddatum noch hat er eine Ausfertigung dieser Entscheide der vorliegenden Beschwerde beigelegt, so dass es für das Bundesgericht nicht einmal ersichtlich ist, gegen welche Entscheide - neben dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts - sich die vorliegende Beschwerde ebenfalls richten sollte. 
4. 
Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: