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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.267/2004 /rov 
 
Urteil vom 1. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z._________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, 
vom 1. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Ehefrau) und Z._________ (Ehemann) heirateten im Jahr 1984. Aus ihrer Ehe stammen die Töchter X.________, geb. 1989, und W.________, geb. 1992. Seit dem 1. Juli 2003 leben die Ehegatten getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens stellte das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 22. Januar 2004 die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete Z._________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder und an Y.________. 
B. 
Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien mit Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches beide Rechtsmittel am 1. Juni 2004 teilweise guthiess. Es gestaltete die Unterhaltspflicht von Z._________ wie folgt aus: Für seine beiden Kinder hat er Y.________ vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2003 einen Betrag von je Fr. 74.50 zu bezahlen, im Januar 2004 je Fr. 656.--, vom 1. Februar 2004 bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils je Fr. 711.50 und danach je Fr. 1'023.--. Zu allen Beträgen kommen jeweils noch die Kinderzulagen hinzu. An Y.________ hat er einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 517.-- ab der Urteilsrechtskraft bis zum 31. August 2004, bzw. Fr. 567.-- ab dem 1. September 2004 zu leisten. Darüber hinaus wurde Z._________ verpflichtet, Y.________ einen Anteil des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus zu überweisen. 
C. 
Z._________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 1. Juni 2004. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil verstosse in mehreren Punkten gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dazu ist vorab anzumerken, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Inwiefern dies der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). 
3. 
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verpflichtung zur Bezahlung beider Kinderzulagen an die Beschwerdegegnerin im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2003 und der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils. Da während dieser Zeit die Betreuung der Kinder unter den Parteien aufgeteilt worden sei, stünden ihnen auch die Kinderzulagen je zur Hälfte zu. 
3.1 Die kritisierte Vorgehensweise des Obergerichts ist angesichts des Umstandes, dass es die Grundbeträge der Kinder den Parteien je hälftig an den Notbedarf angerechnet hat, tatsächlich nicht ganz folgerichtig. Da indes eine hälftige Anrechnung der Kinderzulagen zu keinem anderen Ergebnis führen würde - wie nachfolgend beispielhaft für die Periode vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2003 aufzuzeigen ist - hält das Urteil dem Willkürverbot stand. 
3.2 Das Obergericht hat die Kinderzulagen im Umfang von Fr. 500.-- direkt am Existenzminimum der Beschwerdegegnerin abgezogen: Die Summierung der einzelnen Positionen ihres Notbedarfs würde nämlich einen Betrag von Fr. 3'597.10 ergeben, jedoch hat das Obergericht diesen um die Kinderzulagen auf Fr. 3'097.10 reduziert. Die hälftige Aufteilung der Kinderzulagen auf die Parteien würde dazu führen, dass sich der Notbedarf der Beschwerdegegnerin um Fr. 250.-- erhöhen, derjenige des Beschwerdeführers um Fr. 250.-- reduzieren würde. Die Summe der beiden Existenzminima und folglich auch der resultierende Überschuss würden demgegenüber gleich bleiben. Ändern würde sich hingegen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers: Diese berechnet sich nach dem Existenzminimum der Beschwerdegegnerin (neu: Fr. 3'347.10) zuzüglich Überschussanteil (gleichbleibend: Fr. 601.65) minus das Einkommen der Beschwerdegegnerin (gleichbleibend: Fr. 3'550.--), was einen um Fr. 250.-- erhöhten Unterhaltsanspruch von Fr. 399.-- (alt: Fr. 149.--) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 ergibt. Diese Berechnungsmethode würde einzig dazu führen, dass der Beschwerdeführer die einbehaltene Kinderzulage über einen erhöhten Unterhaltsanspruch wiederum an die Beschwerdegegnerin bzw. seine Kinder weitergeben müsste, und damit im Ergebnis keine Reduktion seiner Zahlungsverpflichtung resultieren würde. 
4. 
Als Nächstes kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin eine im Vergleich zu ihm höhere monatliche Krankenkassenprämie zugestanden habe. Ausserdem bezeichnet er den Verzicht des Obergerichts auf Edition der detaillierten Prämienabrechnung der Beschwerdegegnerin als willkürlich. 
 
Die Höhe der Krankenkassenprämie hängt, wie der Beschwerdeführer selber angibt, unter anderem von der gewählten Franchise ab. Selbst wenn die Parteien bei der gleichen Krankenkasse versichert sind - was der Beschwerdeführer implizit behauptet, indes nicht mit konkreten Verweisen auf die Akten belegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - sind ungleich hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung ohne weiteres möglich. Im Übrigen würde eine Reduktion der Krankenkassenprämie sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin zur Hälfte bzw. zu zwei Dritteln am Überschuss partizipiert, mit nicht einmal Fr. 30.-- auf die Unterhaltspflicht auswirken. In Anbetracht der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens und des auch im Hinblick auf die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien marginalen Betrags würde damit ohnehin kein geradezu stossendes Ergebnis resultieren. 
 
Bezüglich des zweiten Teils der Rüge ist anzumerken, dass in der Nichtabnahme formrichtig und rechtzeitig angebotener Beweismittel unter Umständen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen kann (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 127 I 54 E. 2b S. 56). Ein Verstoss gegen dieses verfassungsmässige Recht macht der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert geltend, so dass auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, ihm sei für Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft ein Pauschalbetrag von Fr. 3'515.-- pro Jahr zuzugestehen, da dieser Pauschalabzug von den Steuerbehörden akzeptiert worden sei. 
 
Das Obergericht hat die Unterhaltskosten nur in dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten Umfang von Fr. 150.-- pro Monat angerechnet, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt habe nachweisen können. Dieses Vorgehen weist keine Willkür auf: Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen auszugehen (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Daher sind ihm auch nur Auslagen anzurechnen, die er tatsächlich und nachweislich getätigt hat. Die von den Steuerbehörden akzeptierten Pauschalabzüge, welche unabhängig vom konkreten Aufwand geltend gemacht werden können, sind für den Eheschutzrichter nicht bindend. 
6. 
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe während der Zeit der geteilten Betreuung der Kinder (Juli 2003 bis Mai 2004) die Unterhaltskosten für diese getragen. Das Obergericht habe es jedoch unterlassen, ihm sämtliche belegte Auslagen an das Existenzminimum anzurechnen. 
 
Aus der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerde wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf diese Auslagen in erster Linie gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gewendet hat. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht erwogen, auch der Beschwerdegegnerin seien während ihrer Betreuungswochen Auslagen für die Deckung der Grundbedürfnisse der Kinder entstanden. Mit dieser Feststellung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, so dass die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
7. 
Als Nächstes ist die Anrechnung der Betriebskosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Wohnkosten des Beschwerdeführers strittig. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der gesamten Akontozahlungen im Umfang von monatlich Fr. 250.--, anstatt von nur Fr. 225.15 wie das Obergericht gestützt auf die Betriebskostenabrechnung 2002 zugelassen hat. 
 
Es ist ohne weiteres haltbar, wenn das Obergericht nicht auf die Höhe der Akontozahlungen abgestellt hat - die jeweils unter dem Vorbehalt der jährlichen Abrechnung stehen - sondern auf die jährliche Abrechnung selber, welche die tatsächliche Belastung genauer wiedergibt. 
 
Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zudem vor, das Obergericht habe fälschlicherweise angenommen, der Beitrag an den Erneuerungsfonds sei in der Betriebskostenabrechnung enthalten. Er verweist dazu auf das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung. Daraus lässt sich jedoch nur die Höhe des Beitrags an den Erneuerungsfonds entnehmen. Dass dieser entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht zusammen mit den Betriebskosten erhoben wird, ergibt sich daraus nicht. Damit hält das angefochtene Urteil in diesem Punkt dem Willkürverbot stand. 
 
Im Übrigen ist auch bei diesen beiden Rügen darauf hinzuweisen, dass es sich um geringe Beträge handelt, die sich auf die Höhe der monatlichen Unterhaltspflicht nur minimal auswirken würden, so dass ohnehin kein willkürliches Ergebnis resultieren würde (vgl. E. 2 und E. 4 vorangehend). 
8. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dem Obergericht sei bei der Berechnung seiner Fahrzeugkosten nach der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz ein Rechenfehler unterlaufen. 
 
Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, ist das Obergericht in diesem Punkt der Berechnung der Beschwerdegegnerin gefolgt. Diese hat von den jährlichen Autokosten, neben den vom Beschwerdeführer anerkannten Abzügen, noch eine Reduktion für die Kapitalverzinsung von 1 % des halben Katalogpreises vorgenommen, welche beim Leasing nicht berücksichtigt werden könne. Mit der Begründetheit dieses Abzuges setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und rügt insbesondere nicht, das Obergericht sei durch die Übernahme dieser zusätzlichen Reduktion in Willkür verfallen. Damit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
9. 
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer zudem die Annahme des Obergerichts, die Kosten für die Klaviermiete würden ab Februar 2004 wegfallen. Aus einem Schreiben der Klaviervermieterin gehe gegenteilig hervor, dass zufolge Einhaltung der Kündigungsfrist noch bis April 2004 die Klaviermiete von Fr. 138.-- zu bezahlen sei und auch Rücktransportkosten von Fr. 280.-- anfallen würden. 
 
In der kantonalen Beschwerde hat der Beschwerdeführer bloss angegeben, ab dem neuen Schulsemester würden die Auslagen für Klaviermiete und Musikunterricht entfallen. Von weiterlaufenden Kosten auf Grund der Kündigungsfrist und des Rücktransportes ist weder dort noch in der kantonalen Anschlussbeschwerdeantwort die Rede. Das oben genannte Schreiben hat der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Belegen, welche Auslagen für die Kinder betreffen, eingereicht. Dies offenbar in erster Linie um zu belegen, dass er bisher vollumfänglich für die Kinder aufgekommen sei (vgl. auch E. 6 vorangehend). Dass er bereits im kantonalen Verfahren verlangt hat, die zusätzlichen Klavierkosten seien an sein Existenzminimum anzurechnen, bzw. diese seien vorab vom Überschuss zu begleichen, weist er indes nicht nach. Dieses Vorbringen ist daher als neu und damit unzulässig anzusehen (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
10. 
Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, monatliche Abzahlungen für bestehende Steuerschulden nicht berücksichtigt zu haben. 
 
Die Steuerbelastung für die Jahre 2003 und 2004 hat das Obergericht in die Unterhaltsberechnung einbezogen (vgl. E. 12 nachfolgend). Bezüglich weiterer, länger zurückliegender Steuerverbindlichkeiten hat es festgehalten, über deren Rückzahlung weise sich der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb diese nicht berücksichtigt werden könnten. Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein und weist insbesondere nicht nach, dass er die Bezahlung dieser Schulden im kantonalen Verfahren belegt habe. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
11. 
Zudem hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, trotz entsprechenden Belegen die von ihm getätigte Schuldentilgung auf dem Haushaltungskonto nicht berücksichtigt zu haben. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zu diesem Punkt keine Erwägungen entnehmen, eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird vom Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. In der Sache selbst stellt die Nichtanrechnung der Schuldentilgung keine Willkür dar, da diese Frage die güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft. 
12. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Schätzung der Steuerbelastung für die Jahre 2003 und 2004 als willkürlich. Er verlangt die Anrechnung eines monatlichen Betrags von Fr. 1'380.-- (statt Fr. 1'250.--) und Fr. 1'300.-- (statt Fr. 1'050.--). 
 
Es ist in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Obergericht die Steuerbelastung bloss geschätzt hat; die definitive Festlegung erfolgt einzig durch die Steuerbehörden. Es mag zutreffen, dass eine genauere Schätzung möglich gewesen wäre, die vereinfachte Berechnungsweise des Obergerichts lässt den Entscheid indes nicht als willkürlich erscheinen. Die obigen Zahlen zeigen denn auch, dass die Schätzungen des Beschwerdeführers und des Obergerichts, insbesondere bezüglich des Jahres 2003, nur wenig voneinander abweichen. Im Übrigen gehen die in diesem Punkt vorgebrachten Rügen über appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht hinaus (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
13. 
Endlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die hälftige Aufteilung der Bonuszahlung für das Jahr 2003. Er macht geltend, da die Parteien sich erst per Mitte Jahr getrennt hätten, würde der Beschwerdegegnerin davon nur die Hälfte der Hälfte (25 %) zustehen. Zudem sei der Bonus bisher von den Parteien immer zur Bezahlung der Steuern und anderer Schulden verwendet worden. 
Unbehelflich ist der Verweis auf die frühere Verwendungsweise der Bonuszahlung, zumal das Obergericht die Steuern bereits bei der Überschussverteilung berücksichtigt hat. Warum die hälftige Aufteilung des - offenbar jährlich ausbezahlten - Bonus geradezu willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Allein der Umstand, dass die Parteien bis zur Mitte des Jahres 2003 zusammen gelebt haben, macht diese Verteilung noch nicht unhaltbar. 
14. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: