Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
 
{T 7} 
U 139/04 
U 173/04 
Urteil vom 1. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
U 139/04 
T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
U 173/04 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
(Entscheid vom 11. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1954, arbeitete seit August 1977 bei der Firma S.________ als Schreiner und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. September 1981 rutschte er zu Hause auf der Treppe aus und zog sich eine Meniskusläsion rechts medial mit Längsriss im Hinterhorn zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Wegen unfallfremder Beschwerden (insbesondere einer Diskushernie sowie einer schweren Schulterarthrose), die zu einer - vorerst teilweisen - Invalidität führten, richtete die Invalidenversicherung ab Mitte 1984 eine halbe Rente aus. Ende August 1994 liess T.________ der SUVA einen ersten, am 6. November 1997 einen zweiten Rückfall zum Unfall vom 15. September 1981 melden. Ab 1. Januar 1999 bezog T.________ eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 2000 eine 30 %ige Invalidenrente ausgehend von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 35'674.- (entsprechend dem effektiven Jahresverdienst im Jahre vor dem Rentenbeginn ohne Kinderzulagen) und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 18 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhöhte die SUVA den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 36'612.- (entsprechend dem vor dem Unfall im Jahre 1981 erzielten Einkommen gemäss Unfallmeldung vom 22. September 1981); im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragte, die Rente sei auf einem Verdienst von Fr. 69'550.- zu berechnen, eventualiter sei die Sache zur neuen Festlegung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. März 2004 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen, soweit dieser bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes eine Kinderzulage im Jahresbetrag von Fr. 1800.- nicht berücksichtige. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Die SUVA führt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Bestätigung des Einspracheentscheides. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt äussert sich zur Sache, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
3. 
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1b). Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes (und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand) nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses, worunter bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen etwa die einzelnen Faktoren für die massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung fallen (BGE, a.a.O., 416 Erw. 2b). In casu ist die Berechnung des versicherten Verdienstes streitig, zu der auch ein allfälliger Einbezug von Kinderzulagen gehört. Selbst wenn die Berücksichtigung von Kinderzulagen im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben wäre, hätte dies die Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die Zulagen von der Beurteilung hätten ausgeklammert bleiben müssen. 
3.2 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Während Art. 24 Abs. 1 UVV Fälle betrifft, in denen der Versicherte im Jahr vor dem Unfall aus bestimmten Gründen einen reduzierten Lohn bezieht und Abs. 3 auf Versicherte zugeschnitten ist, welche sich in (primärer) beruflicher Ausbildung befinden, regelt Abs. 4 das Vorgehen bei Bezügern einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach UVG oder KVG (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 334). Der per Ende 1997 aufgehobene, gemäss Art. 147a UVV vorliegend aber grundsätzlich zu berücksichtigende Abs. 5 von Art. 24 UVV betrifft erwerbstätige Invalide, die keine Rente der Unfallversicherung (wohl aber eine solche der Invalidenversicherung) beziehen. 
 
Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: «Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.» Diese Bestimmung findet auch bei Rückfällen Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Unfall eingetreten sind (RKUV 2002 Nr. U 451 S. 62 Erw. 3a). Sie bezweckt die Vermeidung unbilliger Ergebnisse, wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung (z.B. infolge langwieriger Heilbehandlung) mehrere Jahre liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind und gilt nur zugunsten des Versicherten (Maurer, a.a.O., S. 331). Art. 24 Abs. 2 UVV erlaubt aber nicht, andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie etwa berufliche Veränderungen, Karriereschritte oder Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, zu berücksichtigen (BGE 127 V 172 Erw. 2b). Bei einem mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetretenen Rückfall ist somit für die Bestimmung des versicherten Verdienstes zu Gunsten des Versicherten auf die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit abzustellen und das dabei erzielte Einkommen an die bis im Jahre vor dem Rentenbeginn eingetretene normale (nicht aber an die individuelle) Lohnentwicklung anzupassen (sog. abstrakte Berechnungsmethode; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c), wenn dieses höher ist als der vor dem Unfall erzielte Lohn. 
4. 
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles (1981) nicht invalid und vollzeitlich als Schreiner tätig war. Wegen unfallfremder Rückenbeschwerden musste er im Jahre 1984 seine Arbeitstätigkeit um 50 % reduzieren; bis Ende 1998 - somit auch im Zeitpunkt des zweiten Rückfalles vom August 1997 - blieb er in diesem Umfang erwerbstätig. 
4.2 Den Parteien ist darin beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu beurteilen ist. Dabei spielt keine Rolle, dass der Versicherte nach dem Unfall krankheitsbedingt invalid geworden war. Art. 24 Abs. 2 regelt generell diejenigen Fälle, wo die erstmalige Rentenzusprechung mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgt und der vor dem Unfall nicht rentenbegründend invalid gewesene Versicherte (Abse. 4 und 5) weder aus den in Abs. 1 genannten Gründen im Jahre vor dem Unfall einen reduzierten Lohn bezog, noch sich im Unfallzeitpunkt in primärer beruflicher Ausbildung (Abs. 3) befand (vgl. Erw. 3.2 hievor und insbesondere auch Urteil F. vom 8. März 2002, U 286/01, Erw. 2b). 
4.3 Die SUVA macht geltend, der Versicherte habe im Zeitpunkt des Rückfalles bzw. der Rentenfestsetzung nur 50 % gearbeitet, weshalb auch nur der hälftige Lohn zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut der (unbestrittenermassen anzuwendenden) Verordnungsbestimmung, wonach auf den hypothetischen (teuerungsangepassten) und nicht auf den effektiven Lohn im Jahr vor dem Rentenbeginn abzustellen ist («...den der Versicherte... bezogen hätte»). Wollte man der SUVA beipflichten, würde dies bedeuten, dass zwar eine über die Teuerung hinausgehende Steigerung des Einkommens ausser Betracht fiele (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c; Erw. 3.2 hievor), eine Verminderung dagegen zu berücksichtigen wäre. Damit aber würden Versicherte, deren Lohn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit festgesetzt wird, benachteiligt gegenüber solchen, deren Rentenbeginn unmittelbar nach dem versicherten Ereignis datiert, was den Intentionen des Gesetzgebers widerspricht (BGE 127 V 172 f. mit Hinweisen). Die nach dem Unfall eingetretene krankheitsbedingte Invalidität kann somit bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden, wie dies im Übrigen auch die SUVA in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ist somit an das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall anzuknüpfen und der versicherte Verdienst nach dem Einkommen zu bemessen, welches der Versicherte unter Berücksichtigung der generellen Lohnentwicklung als angelernter Schreiner bei im Übrigen unveränderten Bedingungen im Jahre vor dem Rentenbeginn (am 1. Januar 2000) erzielt hätte. 
4.4 Was die SUVA im Übrigen dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie geltend macht, das Nichtberücksichtigen einer krankheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesem lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, als zwischen den Prämien und dem versicherten Verdienst ein Gleichgewicht bestehen soll (Art. 92 Abs. 1 UVG). Ein Prinzip, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 173 Erw. 4a). Sodann widerspricht das Ausserachtlassen einer nach dem Unfall eingetretenen krankheitsbedingten Invalidität nicht der ratio legis des Art. 24 Abs. 2 UVV, die zu einem wesentlichen Teil darin liegt, eine Benachteiligung derjenigen Versicherten zu vermeiden, deren Rentenbeginn lange Zeit nach dem Unfall datiert (Erw. 3.2 hievor). Aus Art. 32 UVV, der die Berechnung von Komplementärrenten in Sonderfällen regelt, kann hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes nichts abgeleitet werden. Zwar erlaubt Art. 24 Abs. 2 UVV keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes bei Anpassung von Komplementärrenten (Art. 33 UVV), was zu stossenden Ergebnissen führen kann (BGE 127 V 175 Erw. 4b mit Hinweis). Um eine solche Fragestellung geht es hier aber nicht. Schliesslich trifft es nicht zu, dass ein Vernachlässigen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV eine Ungleichbehandlung mit Versicherten bewirkt, welche vor einem versicherten Unfall bereits wegen Krankheit invalid geworden sind, da die Abse. 1 und 4 (sowie der hier grundsätzlich anwendbare Abs. 5) von Art. 24 UVV für solche Fälle ebenfalls eine Sonderregelung enthalten. 
5. 
5.1 Hat sich ein Unfall zwar unter der Herrschaft des KUVG ereignet, ist ein Rückfall aber erst nach dem 1. Januar 1984 eingetreten, hat die Bemessung der Rente entgegen der Auffassung der SUVA nach den seit 1. Januar 1984 gültigen Bestimmungen zu erfolgen (RKUV 1988 Nr. U 46 S. 223 Erw. 4a). Kinderzulagen gelten daher grundsätzlich als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). 
5.2 
5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das erste Kind des Versicherten 1978 geboren wurde und er nach Angaben seines Arbeitgebers vor dem Unfall entsprechende Zulagen bezog. Irrtümlich seien diese in der Unfallmeldung vom 22. September 1981 nicht aufgeführt worden. Das kantonale Gericht wendet bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zunächst - korrekt - das Prinzip des Vorunfallverdienstes (abstrakte Berechnungsmethode) an, erwägt aber hinsichtlich der Kinderzulage, als massgeblicher Zeitpunkt sei der Rentenbeginn anzusehen, in welchem der Versicherte unbestrittenermassen für das 1978 geborene Kind keine Zulagen mehr bezogen habe. 
5.2.2 In BGE 127 V 171 Erw. 3 (bestätigt in Urteil F. vom 8. März 2002, U 286/01) erwog das Eidg. Versicherungsgericht, dass Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht zu berücksichtigen sind. Da der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst nach dem Gesagten (Erw. 3.2 hievor) retrospektiv nach den vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln ist und dem Konzept des Vorunfallverdienstes generelle Bedeutung zukommt, ist die damals tatsächlich bezogene Zulage in Höhe von Fr. 1800.- bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Anspruchsberechtigung im Jahre vor dem Rentenbeginn weiter andauerte oder zwischenzeitlich erloschen ist. Kinderzulagen für die später (d.h. nach dem Unfall) geborenen Kinder müssen dagegen nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausser Betracht bleiben. 
5.3 Nach den von der SUVA eingeholten Auskünften des Arbeitgebers hätte der Versicherte (ohne vor dem Rückfall bestandener Krankheitsinvalidität) gemäss den insoweit zutreffenden Berechnungen im angefochtenen Entscheid Fr. 67'750.- (Dezember 1999: Fr. 5120.-; Januar bis November 2000: Fr. 57'420.-; 13. Monatslohn: 8,33 %) verdient. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 1800.- ist der versicherte Verdienst auf Fr. 69'550.- festzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren U 139/04 und U 173/04 werden vereinigt. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. März 2004 dahin abgeändert, dass die SUVA verpflichtet wird, dem Versicherten ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- zu bezahlen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird abgewiesen. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Die SUVA hat T.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zugestellt, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: