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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.116/2005 /ast 
 
Urteil vom 1. September 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, 
 
gegen 
 
A.Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 20. September 2004/30. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.Y.________ (Beschwerdegegnerin) ist die Ehefrau von B.Y.________, der mit X.________ (Beschwerdeführer) im März 1991 eine einfache Gesellschaft (X.+Y.________) mit dem Ziel einging, in M.________ (GR) Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und die Wohnungen zu vermieten. Die Gesellschaft realisierte erhebliche Verluste. Am 10. Dezember 1994 entzog der Beschwerdeführer B.Y.________ die Vollmacht, für die einfache Gesellschaft zu handeln, mit sofortiger Wirkung und behielt sich vor, ihn für das finanzielle Debakel zur Verantwortung zu ziehen. 
Die einfache Gesellschaft X.+Y.________ stand in Geschäftsbeziehungen zur C.________ AG, deren Gesellschaftszweck die Realisierung von Bauten war und deren Verwaltungsrat B.Y.________ war. Im Dezember 1993 wurde die Beschwerdegegnerin in den Verwaltungsrat der C.________ AG gewählt, ab 29. August 1994 war sie deren Verwaltungsratspräsidentin. B.Y.________ wurde aufgrund einer im Jahre 1995 eröffneten Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Überbauung in M.________ vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 28./29. Juni 1999 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 
Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 1996 mitteilen, ein Teil des von B.Y.________ verursachten Schadens sei durch rechtswidrige Zahlungen an die C.________ AG entstanden, wofür sie als Verwaltungsratspräsidentin allenfalls haftbar gemacht werde. Er verlangte aus diesem Grund eine Erklärung, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichte, ansonsten er eine Betreibung gegen sie einleiten werde. 
A.b Am 21. November 1996 leitete der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eine Betreibung für einen Betrag von 7 Millionen Franken nebst 5% Zins seit 1. Januar 1992. Die Betreibung wurde in der Folge zurückgezogen, nachdem die Beschwerdegegnerin die Einleitung einer negativen Feststellungsklage in Aussicht gestellt hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit der Betreibung nur die Verjährung unterbrechen wollen. Im Laufe des Jahres 1997 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme dazu, ob er nach wie vor an einer Schadenersatzforderung und gegebenenfalls in welcher Grössenordnung gegen sie festhalte. Der Beschwerdeführer erklärte, er behalte sich sämtliche Ansprüche vor. 
Nachdem die Beschwerdegegnerin im März 1998 wiederum um Stellungnahme zu allfälligen Forderungen ersucht hatte, leitete der Beschwerdeführer am 14. April 1998 beim Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers eine Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1992 zu verpflichten. Nach Zustellung des Leitscheins am 1. Mai 1998 wurde die Klage jedoch nicht prosequiert. Am 27. Mai 2002 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut um detaillierte Mitteilung, inwiefern er an seiner Forderung festhalte. Der Beschwerdeführer liess am 4. Juni 2002 antworten, er werde gegebenenfalls auf die Anfrage zurückkommen. 
B. 
Am 8. Januar 2003 gelangte die Beschwerdegegnerin (Klägerin) an das Vermittleramt des Kreises Schanfigg mit dem Begehren um Vermittlung. Am 22. Februar 2003 wurde der Leitschein ausgestellt mit folgendem Rechtsbegehren: 
1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten gegenüber der Klägerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten (Betr.- Amt Lugano, Betr.-Nr. ... vom 21.11.1996) und von ihm (vor Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers mit Klageinstanzierung vom 14.04.1998) eingeklagten Schadenersatz-Forderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins zu 5% seit 01.01.1992 aus Handlungen der Klägerin (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ Aktiengesellschaft, (2.) der Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Firma und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, nicht begründet sind." 
Das Bezirksgericht Plessur hiess die Klage mit Urteil vom 25. November 2003 gut und stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten (Betr.-Amt Lugano, Betr. Nr. ... vom 21.1.1996) und von ihm (vor Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers mit Klageinstanzierung vom 14.04.1998) eingeklagten Schadenersatzforderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins zu 5% seit 01.01.1992 aus Handlungen der Beschwerdegegnerin, (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ AG, (2.) zur Beseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Firma und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, unbegründet sind. 
C. 
Mit Urteil vom 20. September 2004/30. März 2005 hob das Kantonsgericht von Graubünden das Urteil des Bezirksgerichts Plessur auf. Das Gericht schrieb die Klage als erledigt ab infolge Anerkennung, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten und von ihm eingeklagten Schadenersatzforderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins aus Handlungen der Beschwerdegegnerin, (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ AG, (2.) zur Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Gesellschaft und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, nicht begründet sind. 
 
Das Kantonsgericht hielt dafür, die erste Instanz habe die Klage zu Unrecht materiell geprüft, obwohl der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit des gegnerischen Feststellungsbegehrens anerkannt habe; denn dieser Umstand führe dazu, dass die Klage als durch Anerkennung abzuschreiben sei. Ausserdem habe die erste Instanz auch nicht unterschieden zwischen dem Feststellungsinteresse bei Anhängigmachung der Klage und dem durch die Anerkennung der Richtigkeit des materiellen Anspruchs weggefallenen Feststellungsinteresse; auf Nichteintreten im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers sei nur zu entscheiden, wenn das ursprüngliche Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Das Kantonsgericht bejahte zunächst das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt ihr gegenüber Forderungen erhoben hatte. Das Gericht folgte der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass er seit den Urteilen des Bezirksgerichts Plessur vom 17. August 1999 und des Einzelschiedsrichters vom 27. März 2000 nicht mehr behauptet habe, ihm persönlich ständen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu, zumal der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittel gegen das Bezirksgerichtsurteil ausgeschöpft hatte. Das Kantonsgericht vermochte allerdings der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, dass sich ihr Feststellungsinteresse auf eine Forderung in Höhe von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich Zins beziehe; denn ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter sei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage schon längst klar gewesen, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein persönliches Forderungsrecht zustehen dürfte; es sei nicht mehr um die in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung von sieben Millionen Franken gegangen, sondern allein noch um allfällige Zahlungen für den Umbau der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführer mit Fr. 67'089.90 beziffert habe und von denen die Beschwerdegegnerin selbst habe wissen müssen, ob sie alle derartigen Zahlungen umfassten. 
D. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. September 2004/30. März 2005 sei aufzuheben. Er rügt, das Kantonsgericht habe erhebliche Beweise, die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eingereicht worden seien, nicht berücksichtigt und deshalb willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen; das Gericht habe Art. 117 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR) willkürlich angewandt. Ausserdem rügt er, das Kantonsgericht habe die umstrittene Forderung willkürlich und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs als kausal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin anerkannt. Schliesslich rügt er, das Kantonsgericht habe Art. 112 Abs. 1, 114, 119 und 156 Abs. 3 ZPO GR willkürlich angewandt, indem es die Klage als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben habe. 
E. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 57 Abs. 5 OG wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält dafür, wenn seine gleichzeitig eingereichte eidgenössische Berufung gutgeheissen werden sollte, erübrige sich die Behandlung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde. Für eine Abweichung von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG sind jedoch keine Gründe erkennbar. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher vorweg zu behandeln. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 mit Verweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet dem Betroffenen das Recht, sich zu den erheblichen Sachumständen vor Erlass eines Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden und der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Verweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass sich die entscheidende Behörde zu jedem einzelnen Vorbringen einer Partei äussert; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 103 mit Verweisen). Die entscheidende Behörde verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nicht, wenn sie in vorweggenommener Würdigung beantragter Beweise ohne Willkür zum Schluss gelangt, diese vermöchten am Entscheid nichts zu ändern, weil sie untauglich oder unerheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101 mit Verweisen). 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als willkürliche Anwendung von Art. 117 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, dass das Kantonsgericht die von der Beschwerdegegnerin vor der Eröffnung - aber nach dem Entscheiddatum - des angefochtenen Entscheides eingereichten Beweise nicht berücksichtigte. Er legt nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), dass und inwiefern die angerufene kantonale Bestimmung ihm weitergehende Verfahrensrechte gewährleisten würde, als die verfassungsrechtliche Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Kantonsgericht allein auf das von der Beschwerdegegnerin eingelegte Arztzeugnis vom 7. März 2003 abstellte und seinen Beweisantrag auf Einvernahme des Arztes als Zeugen abwies. Die Rüge ist unbegründet, soweit das Gericht in vorweggenommener Würdigung der beantragten Zeugeneinvernahme ohne Willkür zum Schluss gelangen konnte, die Aussage des Arztes als Zeuge würde am Verständnis seines Zeugnisses vom 7. März 2003 nichts ändern. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kantonsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem es die Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, mit welchen dieser unter Beilage ärztlicher Zeugnisse auf einen beförderlichen Entscheid drängte, weder berücksichtigte noch ihm zur Kenntnis brachte. Der Rüge ist nicht zu entnehmen, nach welchen kantonalen Prozessnormen das Kantonsgericht zur Berücksichtigung der Eingaben verpflichtet gewesen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); in der Nichtberücksichtigung prozessual unzulässiger oder verspäteter Eingaben liegt von vornherein keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nachdem das Kantonsgericht nach den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid die Eingaben der Beschwerdegegnerin völlig unberücksichtigt liess, ist nicht ersichtlich und der Beschwerde auch nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern sich aus Art. 29 Abs. 2 BV eine Verpflichtung ergeben könnte, den Beschwerdeführer dazu anzuhören. 
4. 
Als Verletzung des Willkürverbots rügt der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht aus dem Arztzeugnis vom 7. März 2003 geschlossen habe, jegliche Klärung der verschiedenen Ansprüche würde der Verbesserung der Gesundheit der Beschwerdegegnerin dienen. 
4.1 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, es bestehe kein Zusammenhang mit der Streitsache. Es hat festgehalten, im ärztlichen Zeugnis werde keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen hängigen Rechtsverfahren gemacht, welche die Beschwerdegegnerin belasteten. Und ausserdem hielt das Gericht für offensichtlich, dass die Streitigkeit betreffend Nichtbestehens einer persönlichen Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als Teil einer vielschichtigen, im Zusammenhang mit dem Scheitern der Überbauung in M.________ stehenden Auseinandersetzung gesehen werden müsse, die sich nun über Jahre hinziehe und in der sich die Parteien je länger umso unversöhnlicher gegenüberständen. Ruhe werde erst einkehren, wenn alle in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüche definitiv geklärt seien, weshalb sich insofern die Feststellung rechtfertige, dass jegliche Klärung der verschiedenen Ansprüche der Verbesserung der Gesundheit der Beschwerdegegnerin diene. 
4.2 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Willkürverbots (BGE 129 I 8 E. 2.1), wenn er diesen Schluss gestützt auf die Formulierung im Arztzeugnis vom 7. März 2003 als willkürlich beanstandet, wonach sich die Gesundheit der Beschwerdegegnerin verbessern werde, wenn die mit den "hängigen Rechtsverfahren" verbundenen Belastungen aufhörten. Dass die vorliegende Streitsache von der Beschwerdegegnerin selbst eingeleitet wurde und daher zuvor nicht im Rechtssinne hängig war, ändert am Sinngehalt der Aussage des Arztes nichts. Denn die negative Feststellungsklage ist ihrerseits auf Klärung gerichtet. Die Erklärung eines juristischen Laien, "hängige Rechtsverfahren" würden der Beschwerdegegnerin gesundheitliche Belastungen verursachen, kann in sachlich vertretbarer Weise und daher willkürfrei so verstanden werden, dass damit unbesehen des prozessualen Verfahrensstandes ungeklärte Ansprüche gemeint seien, welche noch Gegenstand gerichtlicher Entscheide bilden könnten. Das Kantonsgericht konnte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ohne Willkür aus der Formulierung des Arztzeugnisses vom 7. März 2003 schliessen, mit der umstrittenen (negativen) Feststellung werde eine Klärung bestrittener Ansprüche herbeigeführt, was generell geeignet sei, den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zu verbessern. Das Gericht konnte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sodann willkürfrei in vorweggenommener Würdigung schliessen, dass der Arzt die so verstandene Erklärung als Zeuge bestätigen würde. Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe die Art. 112 Abs. 1, Art. 114, Art. 119 und Art. 156 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden willkürlich angewandt, indem es die Klage als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben habe. 
5.1 Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO GR soll der Richter eine Partei formfrei befragen, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Nach Art. 114 ZPO GR kann eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Im Falle des Rückzugs ist der Kläger, im Falle der Anerkennung der Beklagte in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 dieses Gesetzes (Absatz 1). Der Rückzug, die Anerkennung der Klage oder ein Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. Die Anerkennung der Klage und der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Absatz 2). Nach Art. 119 ZPO GR darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt; es darf auch nicht weniger zusprechen, als der Gegner anerkannt hat. Nach Art. 156 Abs. 3 ZPO GR hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen, ob ein Zugeständnis einer Tatsache vorliegt. 
5.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die Prüfung der rechtsgenügend erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass das Kantonsgericht die Klage als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben hat, nachdem es die Prozessvoraussetzungen als erfüllt betrachtete. Das Gericht leitete, wie der Beschwerdeführer darlegt, eine Klageanerkennung aus der Bestreitung des Beschwerdeführers ab, dass die Beschwerdegegnerin ein Feststellungsinteresse habe, da keine ungewisse Rechtsbeziehung vorliege, nachdem die Forderungen verjährt seien und überdies anerkanntermassen nicht dem Beschwerdeführer zuständen. Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht vermische mit der Abschreibung der Klage zufolge Anerkennung verschiedene prozessuale Grundsätze, nämlich die Anerkennung von Tatsachen, die rechtliche Würdigung und die Anerkennung von Rechtsbegehren. 
5.3 Es erscheint fraglich, ob die Rügen den formellen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde genügen. Denn aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das massgebende kantonale Rechte nicht nur falsch, sondern in schlechterdings nicht vertretbarer Weise ausgelegt worden sein soll (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Zwar trifft es zu, dass die Anerkennung von Tatsachen von der Anerkennung der Rechtsbegehren zu unterscheiden ist; aber den theoretischen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern im vorliegenden Fall die massgebenden Normen des kantonalen Rechts in geradezu willkürlicher Weise ausgelegt bzw. angewandt worden sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr weitgehend in bloss appellatorischer Kritik. Zwar ist zutreffend, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf Nichteintreten und eventuell Abweisung der negativen Feststellungsklage für sich betrachtet nicht als Klageanerkennung verstanden werden können. Der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein sollte, die Anträge des Beschwerdeführers im Lichte der Begründung dennoch als materielle Anerkennung der Klage - zumindest für den Fall des Eintretens auf die Klage bzw. der Bejahung des Feststellungsinteresses - zu verstehen. Der Beschwerde ist ebenso wenig wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für den Fall der Bejahung des Feststellungsinteresses der Beschwerdegegnerin und des Eintretens auf die Klage deren Abweisung verlangt haben könnte; im Gegenteil hat er - wie er in der Beschwerde selbst darlegt - das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin hauptsächlich mit der Begründung bestritten, dass er offensichtlich keinerlei Ansprüche gegen sie erheben könne. Unter diesen Umständen ist mangels hinreichend detaillierter Rüge nicht erkennbar, inwiefern das Kantonsgericht welche kantonalen Normen nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich angewandt haben sollte, wenn es aus der Begründung der Rechtsbegehren schloss, der Beschwerdeführer anerkenne für den Fall der Bejahung des Feststellungsinteresses die Klage in materieller Hinsicht. 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist diesem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: