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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.206/2006 /leb 
 
Beschluss vom 1. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, 
vom 10. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ und B.________, beide brasilianische Staatsangehörige, wurden am 9. März 2006 wegen illegaler Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Prostitution) zu je 30 Tagen Gefängnis mit Bewährung verurteilt, formlos weggewiesen und in Ausschaffungshaft genommen. Zwei Tage später erfolgte ihre Heimschaffung nach Brasilien. Auf ein Gesuch um Haftüberprüfung hin verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, nachdem die Ausschaffung vollstreckt worden sei, erübrige sich, über die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zu befinden. 
B. 
Hiergegen haben A.________ und B.________ am 14. April 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, die haftrichterliche Verfügung aufzuheben. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der Ausschaffungshaft festzustellen. Eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen. Im Übrigen wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Das kantonale Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter und das Bundesamt für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Ausschaffung hat ein Ausländer grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Überprüfung des vorgängigen Haftentscheids (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 123 II 193 E. 6b S. 209; allgemein siehe auch BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 sowie ZBl 105/2004 212 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig kein Anlass, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten. Allfällige Schadenersatzansprüche lassen das aktuelle Interesse an der Prüfung des Haftentscheids nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht fortbestehen, da das Staatshaftungsverfahren insofern hinreichenden Schutz bietet, um angebliche Rechtsverletzungen wirksam geltend zu machen (so zur Untersuchungshaft: BGE 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.; zur Ausschaffungshaft statt vieler: unveröffentlichter Beschluss vom 22. April 1998 i.S. Shala, E. 2). 
2. 
2.1 Gegen diese Praxis bringen die Beschwerdeführerinnen vor, auf das Erfordernis des aktuellen Interesse müsse ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn - wie hier - die Ausschaffungshaft offensichtlich unbegründet angeordnet, danach innert zwei Tagen vollstreckt und somit bewusst der ausnahmslos vorgeschriebenen richterlichen Haftüberprüfung innerhalb von 96 Stunden (vgl. Art. 13c Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931; ANAG; SR 142.20) entzogen werde. Der Verstoss gegen Bundesrecht wiege umso schwerer, als die Beschwerdeführerinnen bereit gewesen wären, freiwillig auszureisen. Das habe man ihnen aber verweigert. Rechtswidrig sei im Übrigen ihr Gepäck beim Vollzug der Ausschaffung auf 30 Kilogramm beschränkt und ihre restliche mitgeführte Habe vernichtet worden. 
2.2 Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen: 
2.2.1 Nicht näher einzugehen ist auf diejenigen Rügen, die sich auf den Vollzug der Ausschaffung beziehen, namentlich die Vorbringen hinsichtlich des Gepäcks. Alleiniger Streitgegenstand ist hier die Nichtüberprüfung der Ausschaffungshaft. 
2.2.2 Fehl geht im Weiteren der Vorwurf, hier sei eine klarerweise unbegründete Ausschaffungshaft der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Überprüfung entzogen worden. 
 
Von einer offensichtlich rechtswidrig angeordneten Ausschaffungshaft kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei straffällig gewordenen Ausländern - wie vorliegend - der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) regelmässig anzunehmen ist (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; 119 Ib 193 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). Zudem schied, entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift, ein freiwilliges Verlassen der Schweiz aus, weil die Betroffenen - soweit ersichtlich - in kein anderes Land (als Brasilien) legal hätten ausreisen können und über keine genügenden finanziellen Mittel mehr verfügten, um in ihre Heimat zurückzukehren, wie die Behörden überzeugend festgehalten haben. 
 
Im Wesentlichen beruht die Argumentation der Beschwerdeführerinnen aber auf der unzutreffenden Auffassung, dass die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft ausnahmslos überprüft werden müsse. Dagegen hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Wenn die Ausschaffung noch vor Ablauf der 96-Stunden-Frist möglich ist, so können - ja sogar müssen - die zuständigen kantonalen Behörden sie vollziehen, um die Haftdauer auf ein Minimum zu beschränken. Es wäre unverhältnismässig, wenn die Behörden in allen Fällen (d.h. selbst dann, wenn der sofortige Vollzug der Ausschaffung möglich ist), abwarten müssten, bis der richterliche Haftprüfungsentscheid ergangen ist (vgl. Pra 2000 Nr. 46 S. 261 E. 3c mit weiterem Hinweis). Das hat hier umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerinnen einen allfälligen Rechtsverstoss der Behörden noch auf anderem Wege geltend machen können (vgl. E. 1 oben). 
3. 
Nach dem Gesagten besteht somit kein Grund, vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen. Dieses ist vorliegend dahingefallen, so dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Auf eine Kostenerhebung kann verzichtet werden, so dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Um eine unentgeltliche Verbeiständung haben die Beschwerdeführerinnen nicht ersucht. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführerinnen, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: