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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.248/2006 /bnm 
 
Urteil vom 1. September 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, vom 3. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahre 1997. Sie sind die Eltern von Z.________, geboren am 3. Mai 2000. Seit Herbst 2003 leben die Ehegatten X.________ und Y.________ getrennt, die minderjährige Tochter wohnt bei der Mutter. Der Bezirksrichter von A.________ regelte mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 die Trennungsfolgen. 
B. 
Am 11. November 2005 reichte Y.________ beim Amtsgericht Luzern-Stadt die Scheidung ein. Beide Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anlässlich der Einigungsverhandlung stellten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren und hinterlegten eine Teilkonvention. Mit Entscheid vom 1. März 2006 gewährte die Präsidentin II als delegierte Richterin X.________ im hängigen Scheidungsverfahren für die Gerichts- und Beweiskosten die unentgeltliche Rechtspflege. Sein Gesuch um Erteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Y.________ wurde die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung eines Rechtsbeistandes erteilt. 
C. 
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den von X.________ gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. Mai 2006 ab. Sie kam - wie bereits die erste Instanz - zum Schluss, dass dem Gesuchsteller monatliche Überschüsse von Fr. 500.-- verbleiben. Dass diese für die Bezahlung der Anwaltskostenvorschüsse und der Anwaltskosten insgesamt nicht ausreichten sollten, habe der Rekurrent nicht dargetan. 
D. 
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Juni 2006 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Eventualiter verlangt er die Aufhebung des kantonalen Kostenspruchs. Er stellt für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1). Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer den unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert, da ihm seiner Ansicht nach ein monatlicher Überschuss von Fr. 500.-- verbleibe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im hängigen Scheidungsverfahren ohne den Beistand eines Anwaltes wahrnehmen muss, kann einen Nachteil im dargelegten Sinne bewirken. Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit gegeben. 
2. 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1). Zudem prüft es auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenüglich vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3). Damit entfällt insbesondere die Prüfung des Eventualantrags, die Kostenauflage im kantonalen Rekursverfahren sei aufzuheben. Inwiefern das Obergericht hier kantonales Recht willkürlich angewendet haben sollte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen ein grundsätzliches Novenverbot, neue rechtliche und tatsächliche Vorbringen sowie neue Beweisanträge sind nur ausnahmsweise zulässig (BGE 129 I 49 E. 3). 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedenen Punkten willkürliche Würdigung des Sachverhaltes (Art. 9 BV) vor und macht die Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) geltend. 
3.1 So erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, aktuell unterliege er keiner Lohnpfändung, als willkürlich. Er hinterlegt in diesem Zusammenhang die Kopie einer Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 6. September 2005 sowie eines Schreibens des Sozialamtes der Stadt B.________ vom 17. Oktober 2005, wonach die eingeleiteten Betreibungen allenfalls sistiert werden. In seinem kantonalen Rekurs ist einzig von einer Lohnpfändung über monatlich Fr. 840.-- die Rede, welche jedoch gemäss unbestrittener Feststellung des Obergerichts am 14. Oktober 2005 ausgelaufen ist. Die eingereichte Pfändungsurkunde erweist sich als neu und bleibt daher unberücksichtigt. Damit ist auch die Frage einer allfälligen Sistierung anderer Betreibungen nicht von Interesse. Zur Begründung des Obergerichts, er habe anlässlich der Parteibefragung vom 10. Januar 2006 selber ausgeführt, es bestehe keine Lohnpfändung, nimmt er vor Bundesgericht nicht Stellung. 
3.2 Dass das Sozialamt der Stadt B.________ länger als bis März 2006 den reduzierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- statt des gerichtlich festgelegten von Fr. 2'240.-- fordere, wie das Obergericht ausführt, kritisiert der Beschwerdeführer als willkürlich. Die diesbezügliche Anfrage des Obergerichts habe erst zur Verlängerung der bestehenden Regelung geführt. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer den Inhalt der vom Obergericht erstellten Aktennotiz vom 10. April 2006, wonach er selber bereits Ende März um eine Verlängerung ersucht habe. Damit wird nicht substanziiert vorgetragen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Der angefochtene Entscheid, welcher bei den Ausgaben des Beschwerdeführers nur die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, erweist sich keinesfalls als willkürlich. 
3.3 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, in willkürlicher Weise anzunehmen, er weise Steuerrückstände auf. Seiner Ansicht nach sind die laufenden Kantons- und Bezirkssteuern beim Bedarf zu berücksichtigen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf eine nicht näher umschriebene Anfrage beim Steueramt A.________ und auf die definitive Steuerveranlagung vom 30. Mai 2006 verweist, können seine neuen Vorbringen ohnehin nicht berücksichtigt werden. Zudem bezieht sich das Obergericht bei der Feststellung, die Steuern für das Jahr 2005 seien noch nicht bezahlt, auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Parteibefragung. Inwiefern die Steuern nach dem Recht des Kantons Schwyz (§ 182 Steuergesetz) nicht bereits vollstreckbar sein sollten, wie das Obergericht ausführt, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Nimmt der Beschwerdeführer keine Zahlungen an den kantonalen Fiskus vor, so erweist sich der Entscheid, im Bedarf des Beschwerdeführers eine solche Position nicht zu berücksichtigen, keinesfalls als unhaltbar. 
3.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, da das Obergericht keinen Bezug der monatlichen Überschüsse von Fr. 500.-- zu den anfallenden Anwaltskosten und Vorschüssen gemacht habe. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Rekursverfahren nicht vorgetragen habe, dass die monatlichen Überschüsse für die Bezahlung der Vorschüsse und der Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht ausreichen sollten. Damit erweisen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen als neu und unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwurf erneuert, dass ihm durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung die Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge verunmöglicht werde, ist er darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das für das Scheidungsverfahren eingereichte Gesuch bildet. 
4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Sie war von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: