Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_438/2009/bst 
 
Verfügung vom 1. September 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt des Sensebezirks, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Verweigerung weiterer Verwertungsaufschübe, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, 
 
in Erwägung 
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. September 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann