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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_552/2009 
 
Urteil vom 1. September 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kreiliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, 6304 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, Invalidenrente, Revision 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 19. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1973, absolvierte nach der Primar- und Sekundarschule je ein Jahr eine Handels- und eine Berufsvorbereitungsschule. Die im August 1992 begonnene Lehre als Coiffeuse brach sie im Januar 1993 ab. Am 2. Oktober 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an, wobei sie vermerkte, sie strebe die Ausbildung zur Kindergärtnerin an. Gemäss ihren Angaben litt sie unter panischen Angstzuständen (Agoraphobie) mit Ohnmachtsanfällen. Die IV-Stelle des Kantons Zug holte in der Folge Informationen zur gesundheitlichen, erwerblichen und persönlichen Situation der Versicherten ein. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 1996 und Verfügung vom 9. September 1996 sprach sie der damals ledigen Versicherten aufgrund eines phobischen Syndroms mit Leistungsangst ab 1. Oktober 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 
 
In den in Folgejahren durchgeführten Revisionsverfahren blieb der Rentenanspruch zunächst unverändert. Im Rahmen einer im Oktober 2007 eingeleiteten Rentenrevision diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Versicherten mittelgradige Angstattacken bei einer rezidivierenden depressiven Episode (Bericht vom 9. Dezember 2007). Sie hielt fest, es liege noch immer eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Im Rahmen der Durchführung einer Haushaltsabklärung am 16. April 2008 bei der nunmehr verheirateten Mutter eines 4-jährigen Knaben und eines neugeborenen Mädchens wurde für die Haushaltstätigkeit eine Invalidität von 3 % festgestellt. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2008 und Verfügung vom 9. Juli 2008 hob die IV-Stelle den Rentenanspruch auf. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Mai 2009 ab. 
 
C. 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die ganze Rente sei ohne Unterbruch weiter auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1). 
 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt (Urteile I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). 
 
3. 
Zu prüfen ist, ob sich, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejaht, die Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern verändert haben, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als nichterwerbstätige Hausfrau einzustufen ist, oder ob die Invalidität, wie von der Beschwerdeführerin bei einem behaupteten Beschäftigungsgrad ausser Haus von 70 % im Gesundheitsfall vorgebracht, anhand der gemischten Methode zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 und 27bis IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 9). 
 
3.1 Die Vorinstanz äussert sich nicht klar zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkt. Geht man davon aus, dass jener die Mitteilung vom 13. Februar 2007 (Bestätigung der ganzen Rente) ist, hat sich seither keine Änderung (Art. 17 ATSG) in den massgeblichen erwerblichen Umständen ergeben. Dabei hindert der Umstand, dass es sich nur um eine formlose Mitteilung gemäss Art. 74ter lit. f IVV handelte, grundsätzlich nicht, den massgebenden Vergleichszeitpunkt hier festzulegen (Urteile 9C_46/2009 vom 14. August 2009; 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009). Vorliegend kann dies indes nicht der Fall sein, weil damals nicht eine umfassende materielle Prüfung stattfand, namentlich gar nicht untersucht wurde, ob sich der Status geändert hatte. Demzufolge kommt hier als massgebender Zeitpunkt die vorletzte Mitteilung vom 16. November 2000 zum Zuge. 
 
3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
3.3 Das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den medizinischen Berichten und dem Haushaltsabklärungsbericht auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform beurteilt (kantonaler Entscheid E. 5 u. 7-9). Bei den beschwerdeführerischen Vorbringen handelt es sich primär um Tatsachenbehauptungen, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind. Die vorinstanzliche Entscheidung der Statusfrage ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Soweit sie zum Rollenverständnis und zur Aufgabenverteilung junger Familien rechtlich argumentierend (vgl. E. 3.1) auf die allgemeine Lebenserfahrung anspielt, ist beizufügen, dass es zur Annahme des Status einer Teilerwerbstätigen nicht ausreicht, dass die versicherte Person "die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nutzen" würde. Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass sie dies verwirklichen würde, was nach dem Gesagten hier von der Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden durfte. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. September 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz