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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_12/2010 
 
Urteil vom 1. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
APK Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 19. März 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_687/2009 vom 19. März 2010 die Beschwerde des B.________ vom 26. August 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, mit der Begründung, die Kürzung seines Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge infolge Überentschädigung - insbesondere unter Anrechnung der durch die IV resp. AHV ausgerichteten Ehegatten- und Kinderzusatzrenten - sei zulässig, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9F_6/2010 vom 2. Juli 2010 auf das Revisionsgesuch des B.________ vom 17. Mai 2010 gegen das Urteil vom 19. März 2010 nicht eintrat, 
dass B.________ mit Eingaben vom 10. August 2010 erneut um Revision des Urteils vom 19. März 2010 ersucht und beantragt, das Dispositiv sei entsprechend seinen im Verfahren 9C_687/2009 vorgebrachten "Forderungen und Stellungnahmen" abzuändern, 
dass der Gesuchsteller formell die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge), Art. 121 lit. d BGG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen) und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträgliches Auffinden erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) geltend macht, 
dass nicht ersichtlich ist und nicht dargelegt wird, welcher der im Verfahren 9C_687/2009 gestellten Anträge (vgl. Sachverhalt lit. c im Urteil vom 19. März 2010) nicht beurteilt worden sein soll, 
dass das Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzrenten bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Leistungskürzung (im Lichte der mit familienpolitischen Zielen im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Grundlagen und zivilrechtlichen Bestimmungen) berücksichtigte, 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer die behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. c und d BGG) nicht innert der 30-tägigen - am 11. Mai 2010 abgelaufenen - Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und somit ohnehin verspätet geltend macht, 
dass die Tatsachen, der Beschwerdeführer brauche die Zusatzrenten nicht für sich allein und die Gesuchsgegnerin habe "ihre Zusatzrenten" (recte: die den IV- resp. AHV-Zusatzrenten entsprechenden Beträge) zurückgefordert und nicht weiter ausbezahlt, nicht neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind, bildeten sie doch sowohl im bundesgerichtlichen (9C_687/2009) als auch im vorausgegangenen kantonalen Verfahren die unbestrittene tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Leistungskürzung, 
dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen auf eine Kritik an den rechtlichen Erwägungen des Urteils 9C_687/2009 vom 19. März 2010 beschränkt, eine abweichende rechtliche Auffassung indessen keinen Revisionsgrund darstellt, 
dass daher - ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
dass der Gesuchsteller darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort ablegen wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann