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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_277/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bellwalder, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte A.________ am 26. Mai 2014 wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) etc. zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B.________ und deren Sohn C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 333 Tagen, und einer Busse von 300 Franken. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung von A.________ im Sinne von Art. 63 StGB an und verbot ihm für deren Dauer, B.________ zu kontaktieren. Anlass für die sanktionierten Übergriffe bildete der Umstand, dass B.________ A.________ Ende März 2013 verliess, nachdem sie erfahren hatte, dass er sie über ein Jahr lang mit seiner Ex-Freundin D.________ betrogen hatte und diese ein Kind von ihm erwartete, welches Ende August 2013 geboren wurde. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung von A.________ hängig. 
 
B.   
Am 11. Juni 2014 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich A.________ in Untersuchungshaft, nachdem ihn seine Lebensgefährtin D.________ beschuldigt hatte, sie am 8. Juni 2014 mit dem Tod bedroht zu haben und am 9. Juni 2014 gegen ihren erklärten Willen in ihre Wohnung eingedrungen zu sein. 
 
Am 24. Juni 2014 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das von A.________ am 21. Juni 2014 gestellte Haftentlassungsgesuch ab. A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. 
 
Am 25. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen A.________, worauf ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf am 8. Juli 2014 in Sicherheitshaft versetzte. A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. 
 
Nachdem das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 24. Juni 2014 als gegenstandslos abgeschrieben hatte, wies es diejenige gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Juli 2014 am 4. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
D.   
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
E.   
Gemäss einer telefonischen Mitteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Hauptverhandlung auf den 30. September 2014 angesetzt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Anklagevorwürfe (Drohung, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch) dringend verdächtig ist. Bestritten wird das Vorliegen des besonderen Haftgrundes. 
 
2.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. So hat es das Bundesgericht unter diesem Titel abgelehnt, einen eines Tötungsdelikts dringend Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, nachdem ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen war, er leide an einer psychischen Störung, weise eine stark dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf und sei ohne langfristige Psychotherapie - der er sich widersetze - stark rückfallgefährdet. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam es zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung durch das Bezirksgericht Affoltern vom 26. Mai 2014 angefochten; die Berufung ist pendent. Er weist damit keine einschlägige Vorstrafe auf und hat dementsprechend als Ersttäter zu gelten. Kann sich aber Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die erst Gegenstand des laufenden Strafverfahren sind, so muss das umso mehr für Vortaten gelten, für die der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich verurteilt wurde.  
 
Damit fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern seine damalige Lebenspartnerin über rund einen Monat hinweg immer wieder massiv bedroht, belästigt, genötigt, gefangen gehalten, tätlich angegriffen und verleumdet hat. Nach dem in diesem Verfahren erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. E.________ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. November 2013 "ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass es zu erneuten Drohungsdelikten, teilweise auch Nötigungsdelikten, und ev. auch Tätlichkeiten kommen könnte" (S. 34). Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Trennung von seiner Partnerin "in besonderer und dysfunktionaler Weise reagiere", dass eine "adäquate forensisch orientierte rückfallpräventiv gestaltete Behandlung" die Rückfallgefahr günstig beeinflussen würde, dass hingegen die bisher erduldete Haft bzw. die bisherigen Reaktionen von Polizei und Justiz den Beschwerdeführer nicht erkennbar beeindruckt hätten (S. 34 f.). 
 
Nach dem Tatverdacht im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer D.________, mit der er wieder zusammenleben wollte, nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung vom 26. Mai 2014 mit dem Tod bedroht. Die pessimistische Einschätzung des Rückfallrisikos durch den Gutachter hat sich damit praktisch umgehend bestätigt. Da nicht ersichtlich ist, dass das laufende Strafverfahren den Beschwerdeführer mehr beeindruckt haben könnte als das erstinstanzlich abgeschlossene, steht ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit D.________ weiterhin verfolgen und bedrohen würde. Todesdrohungen sich schwere Vergehen, die die Annahme von Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen vermögen (Urteil 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014, E. 3.3). Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer D.________ nach dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2014 (S. 4) bereits im April 2011 einmal mit dem Tod bedroht und diese Drohung durch Ausführung einer Ladebewegung an einer Schusswaffe ("Pump-Action") unterstrichen hatte. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Wiederholungsgefahr bejahte. 
 
2.3. Die Sicherheitshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Mildere Ersatzmassnahmen wie Kontakt- und Rayonverbote könnten D.________ nicht zuverlässig vor dem Beschwerdeführer schützen. Immerhin hat sich dieser nach dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2014 (S. 4) in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis zum 18. Oktober 2011 nicht an ein derartiges Kontakt- und Rayonverbot gehalten und wurde deswegen verzeigt.  
 
In zeitlicher Hinsicht kommt die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe - die Staatsanwaltschaft beantragt 12 Monate Freiheitsstrafe, wovon die Hälfte unbedingt -, selbst wenn die Haft bis zur Hauptverhandlung vom 30. September 2014 fortgeführt werden sollte; bis dahin wird er knapp vier Monate eingesessen haben. Die Fortführung der Haft erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig. 
 
3.   
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die gesetzlichen Haftgründe - dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr - gegeben sind und die Fortführung der Haft verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der sich mit einem kurzen Unterbruch seit über einem Jahr in Haft befindet, ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Allerdings erscheint der vom Verteidiger in seiner Honorarnote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- als zu hoch (vgl. Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen, wonach sich die Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.-- plus MWSt pro Anwaltsstunde bewegen muss) und ist entsprechend zu kürzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Andreas Bellwalder, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Anwalt eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.  
 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi