Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_53/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des 
Kantons Thurgau vom 21. Mai 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Frauenfeld am 25. April 2014 verfügte, dass der Beschwerdeführer das Einfamilienhaus mit Werkstatt und Einstellhalle an der Strasse U.________ in V.________, sofort, spätestens per 16. Mai 2014, zu verlassen habe; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 21. Mai 2014 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 8. Juli 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll und inwiefern, sondern bloss darum bittet, eine weitere Frist für die Räumung des Mietobjekts zu gewähren, worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer