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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_410/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Grossbritannien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. April 2015 ersuchte die britische Botschaft in Bern um die Auslieferung des in der Schweiz inhaftierten A.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs und des unerlaubten Besitzes einer Feuerwaffe. 
 
 Am 17. Juni 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung; dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. 
 
 Am 11. August 2015 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem (sinngemässen) Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. 
 
 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind - auch wenn sie Schreibfehler aufweisen - sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten (ebenso Urteil 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
 
 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 7 f.). Ihre Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.  
 
3.   
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 
 
 Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri