Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_97/2015
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Urteil vom 1. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide p.A. Kantonspolizei St. Gallen, Kommando,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 27. August 2014 führten zwei Beamte der Kantonspolizei St. Gallen am (damaligen) Wohnsitz von A.________ und ihres Gatten in V.________ gegen 20.30 Uhr einen Polizeieinsatz durch. Die Nachbarn hatten auf Ersuchen des Ehegatten die Polizei alarmiert, weil die 65-jährige A.________ in alkoholisiertem Zustand offenbar das im Keller des Wohnhauses gelagerte Mobiliar der Nachbarn beschädigt hatte. Der unverzüglich herbeigerufene Arzt, Dr. med. D.________, verfügte in der Folge die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in die Kantonale Psychiatrische Klinik U.________. Die beiden Polizeibeamten vollzogen die ärztliche Anordnung gegen den Willen von A.________.
Bei einer am 2. September 2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden am Körper von A.________ zahlreiche frische Hämatome festgestellt.
B.
Am 11. September 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine "Klage gegen Polizeigewalt" ein. Sie brachte vor, dass sie "auf dem Weg zu WC, Stube und später zum Fahrzeug (...) stets geschoben" worden sei. Ihr sei weder erlaubt worden, zu trinken, noch ihre Zahnprothese anzulegen. Der Gang zur Toilette sei ihr erst nach heftigem Protest erlaubt worden. Sie habe Schmerzen an den Stellen, wo sie "brutal angefasst bzw. fixiert" worden sei. Hingegen sei sie von den Polizisten nicht geschlagen worden, und es seien ihr auch keine Schläge angedroht worden. Der Bericht betreffend der im Rahmen des stationären Aufenthalts vorgenommenen Untersuchung der Blutergüsse sei ihr nicht ausgehändigt worden.
Am 15. September 2014 übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafklage der Anklagekammer zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Am 11. Dezember 2014 entschied die Anklagekammer, keine Ermächtigung zu erteilen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten zu eröffnen. Sie fordert eine angemessene Entschädigung für ihre Parteikosten im Verfahren vor der Anklagekammer. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
D.
Das Untersuchungsamt und das Polizeikommando der Kantonspolizei haben Vernehmlassungen eingereicht und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 hält A.________ vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert hat. Nicht einzutreten ist daher auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten anzuordnen (vgl. dazu E. 2.1).
1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchungsteht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S.272). Die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).
1.3. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1).
Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO]; sGS 962.1). Die hier angezeigten Beschwerdegegner fallen in den Anwendungsbereich des Ermächtigungserfordernisses.
1.4. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die beiden angezeigten Personen verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt Kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ( Art. 309 und 310 StPO ) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).
2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von den Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden (Art. 3 EMRK). Sie verlangt eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung des Polizeieinsatzes vom 27. August 2014, der damals ihre fürsorgerische Unterbringung zur Folge hatte. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren (Art. 13 EMRK).
3.2. Nach Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein. Zu prüfen ist somit, ob ihr gegenüber eine erniedrigende Behandlung erfolgt ist. Diese stellt die schwächste Form der nach Art. 3 EMRK verbotenen Massnahmen dar (BGE 124 I 231 E. 2b S. 236). Die Erniedrigung oder Demütigung des Opfers muss grundsätzlich subjektiv beabsichtigt sein; in gewissen Fällen reicht es aber auch aus, dass sich das Opfer selbst als gedemütigt oder erniedrigt ansieht ( STEFAN SINNER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 3 EMRK mit Hinweisen).
3.3. Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere ("minimum de gravité") erreichen (Urteil 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme Behandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226 mit Hinweis). Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen, sowie manchmal vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236; je mit Hinweisen).
3.4. Soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist ("strictement nécessaire"), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Perrillat-Bottonet gegen Schweiz vom 20. November 2014, 66773/13, § 40 mit Hinweisen [angeblicher Bruch der Rotationsmanschette an der rechten Schulter bei Polizeiansatz; Verletzung von Art. 3 EMRK verneint]). Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich gewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder Verletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von denen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme von Polizisten rechtswidrig zugefügt worden (zur Zusammenfassung der Kasuistik vgl. das Urteil 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 sowie die Beispiele bei JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Rz. 23 zu Art. 3 EMRK).
3.5. Nach der Rechtsprechung hat eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung stattzufinden, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 ff.; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung - trotz seiner grundlegenden Bedeutung - in der Praxis wirkungslos. Art. 3 EMRK weist insoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung ("enquête officielle approfondie et effective") bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 ff.; mit Hinweisen). Diese Bestimmung verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren.
4.
4.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise vorgebracht hat, von den beiden Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein. Die Vorinstanz hat dies verneint und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens deshalb verweigert.
4.2.
4.2.1. Dem Polizeirapport vom 3. September 2014 betreffend "Fürsorgerische Unterbringung" ist zu entnehmen, dass die beiden Polizisten am 27. August 2014 nach der Inspektion des Kellers beim Ehepaar A.________ vorstellig geworden seien. Der Ehegatte habe die Tür geöffnet und die Beamten in das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin gebracht, die "splitternackt" auf dem Bett gelegen sei und sich geweigert habe (auch nach langem Zureden) sich etwas anzuziehen. Sie habe in der Folge von der Polizistin angezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einen Atemlufttest durchzuführen. Ihr alkoholisierter Zustand sei jedoch unbestritten gewesen. Der Ehegatte habe bestätigt, dass seine Frau massive Alkoholprobleme habe. Sie sei unberechenbar, wenn sie getrunken habe. Aus Angst schliesse er sich dann in seinem Schlafzimmer ein. Sie sei in der Vergangenheit schon mit einem Messer auf ihn losgegangen. Die Beschwerdeführerin sei während des Gesprächs durch unkooperatives Verhalten aufgefallen und habe "wirres Zeug" geredet. Sie sei auch auf dem Boden herumgekrochen und habe etwas gesucht. Nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe der herbeigerufene Arzt (der Amtsarzt sei nicht erreichbar gewesen) die fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Während des anschliessenden Transports habe die Beschwerdeführerin "immer wieder zurechtgewiesen" werden müssen.
4.2.2. Dagegen beschreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht den Polizeieinsatz vom 27. August 2014 wie folgt: Sie sei von den Polizeibeamten "aus nichtigem Anlass brutal und erniedrigend behandelt" worden. So sei ihr befohlen worden, sich vor den Augen der Beamten nackt auszuziehen und sich ohne Unterwäsche anzuziehen. Es sei ihr trotz grossen Harndrangs über einen Zeitraum von mehreren Minuten untersagt worden, sich auf die wenige Meter entferne Toilette zu begeben. Sie habe ohne sachlichen Grund ihre Brille und Zahnprothese nicht anlegen dürfen. Trotz akuter Dehydrierung sei ihr verboten worden, Wasser zu trinken. Sie sei trotz völliger Wehrlosigkeit mit Gewalt auf das Bett zurückgestossen worden. Sie sei mit unverhältnismässigem Krafteinsatz schmerzhaft an den Oberarmen am Wohnzimmersessel fixiert worden und habe dabei an beiden Oberarmen grossflächige und schmerzhafte Blutergüsse erlitten. Fixiert auf dem Wohnzimmersessel, sei sie ohne Brille und Zahnprothese, zudem unfrisiert und (zufolge ihres trockenen Mundes) kaum artikulationsfähig dem Arzt "präsentiert" worden. Schliesslich sei sie beim Abtransport gestossen und in die Beine getreten worden. Dabei habe sie mehrere schmerzhafte Hämatome und Quetschungen an den Waden und im Gesicht erlitten.
Gemäss eines Schreibens von Med. pract. E.________ vom 5. März 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin "aufgrund dieser traumatischen Gewalterlebnisse" in ständiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
4.3.
4.3.1. Der erwähnte Polizeibericht beschreibt den Ablauf des Einsatzes vom 27. August 2014 lediglich in allgemeiner Weise. Es kann jedoch als unbestritten gelten, dass die alkoholisierte Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Polizeibeamten in ihrem Bett lag (und sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Tiefschlaf befand) und mithin keine Situation der Selbst- oder Fremdgefährdung vorlag. Weshalb die Beamten es dennoch für notwendig und dringlich erachteten, die Beschwerdeführerin sofort anzugehen, statt am nächsten Tag erneut bei ihr vorstellig zu werden, um sie in ausgenüchtertem Zustand zum Vorwurf der Sachbeschädigung des nachbarlichen Mobiliars und zu den Aussagen ihres Ehegatten zu befragen, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Unbestritten ist auch, dass die 65-jährige Beschwerdeführerin verwirrt darauf reagiert hat, dass sie von zwei Polizisten in ihrem Schlafzimmer zur Rede gestellt wurde, und zunächst einmal beruhigt werden musste. Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass sie - aufgrund ihres offenbar unkooperativen Verhaltens - an den Wohnzimmersessel fixiert wurde oder dass sie wegen Selbstgefährdung oder anderen Sicherheitsbedenken an gewissen Handlungen gehindert werden musste (z.B. ein Glas Wasser zu trinken, die Zahnprothese ein- und die Brille aufzusetzen oder die Toilette aufzusuchen). Der Polizeirapport lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten jemals gehalten, getreten, gestossen oder auf ihr Bett zurückgeworfen wurde. Vielmehr scheint es, dass sich der einzige Körperkontakt darauf beschränkte, der Beschwerdeführerin beim Anziehen der Kleider zu helfen. Bei den im Bericht erwähnten Zurechtweisungen während des Transports ist davon auszugehen, dass diese verbaler Natur gewesen sind.
4.3.2. Damit bleibt die Frage unbeantwortet, wie und zu welchem Zeitpunkt sich die Beschwerdeführerin die Hämatome zugezogen hat.
Dem (aus unbekannten Gründen undatierten und nicht unterschriebenen) Arztbericht von Frau Dr. med. F.________ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise zwei 5,5 x 4 cm bzw. 4 x 4 cm grosse Blutergüsse am linken bzw. rechten lateralen Oberarm im mittleren Drittel aufweist. Weitere Blutergüsse befinden sich unter anderem auch über dem linken Schulterdach (ca. 5,5 cm), am rechten unteren Augenlid (ca. 4 x 1-2 cm), am dorsalen rechten Oberarm und am Schulterblatt sowie am linken bzw. rechten dorsalen Unterschenkel direkt cranial des oberen Sprunggelenks (5 x 7 cm). Die kleineren Hämatome am linken medialen und lateralen Oberarm könnten auf Fingerabdrücke hindeuten. Die an den distalen Unterarmen befindlichen kleinen Hämatome könnten durch Handschellen verursacht worden sein.
Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe sich die Hämatome im Keller (und somit
vor dem Polizeieinsatz) selber zugezogen, erscheint aufgrund des im Arztbericht erwähnten symmetrischen Verletzungsbildes und der fehlenden Hautschürfungen als wenig plausibel. Es ist auch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen dem einweisenden Arzt, Dr. med. D.________, aufgefallen und entsprechend dokumentiert worden wären. Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein.
Dass die Beschwerdeführerin sich die Hämatome
nach dem Polizeieinsatz vom 27. August 2015 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ selber zugefügt haben könnte, ist zwar denkbar. Es wird von den Beschwerdegegnern indes nicht behauptet und erscheint auch eher unwahrscheinlich, denn die Beschwerdeführerin wurde in der Isolierstation bis zum Ärztekonsilium am nächsten Tag ständig überwacht. Nach Einweisung der Beschwerdeführerin wurden jedoch Hämatome festgestellt. Wie dem Hauptbehandlungsplan der Klinik entnommen werden kann, wurde deshalb am 28. August 2014 die "Dokumentation der Hämatome" ärztlich angeordnet. Weshalb die Untersuchung jedoch nicht sofort, sondern erst am 2. September 2014 erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Weitere sachdienliche Hinweise zu den zahlreichen frischen Blutergüssen am Körper der Beschwerdeführerin hätten auch die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ machen können, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Eintritt gesehen und untersucht haben.
4.3.3. Dass während des Polizeieinsatzes "mehr" vorgefallen sein könnte als im Polizeibericht festgehalten, wird im Rahmen der Vernehmlassung seitens der Beschwerdegegner auch nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Vernehmlassung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Februar 2015). Danach sei es "zutreffend", dass die Beschwerdeführerin an gewissen Handlungen "aktiv gehindert" werden musste. Auch habe man sie "schieben" müssen, um sie ins Polizeifahrzeug zu bringen. Die festgestellten Hämatome könnten damit erklärt werden, dass angemessene Gewalt angewendet werden musste, um die Beschwerdeführerin zunächst bis zum Eintreffen des Arztes "ruhig zu stellen" und sie danach gegen ihren Willen in die Klinik zu bringen. Davon ist jedoch im Polizeibericht, wie dargelegt, keine Rede. Bei dieser Ausgangslage konnte es die Vorinstanz deshalb nicht dabei belassen, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei "insgesamt als stimmig und insbesondere als glaubhaft" zu bezeichnen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Glaubwürdigkeit zu attestieren.
Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die ärztliche Untersuchung vom 2. September 2014 lasse den Schluss nicht zu, die Verletzungen seien der Beschwerdeführerin anlässlich des Polizeieinsatzes zugefügt worden. Dem Arztbericht kann entnommen werden, dass die Hämatome "vom Tag der Einweisung stammen". Dieser Befund wird von Frau Dr. med. F.________ damit begründet, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einweisung in die Klinik Blut entnommen worden sei, wobei sich an der Einstichstelle ein Hämatom gebildet habe. Vom Stadium dieses Hämatoms könne darauf geschlossen werden, dass die Hämatome am Körper der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 stammten. Weshalb die Ärztin sich nicht auf einen genauen (bzw. genaueren) Zeitpunkt festlegen konnte, lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen.
4.4. Bei Würdigung der gesamten Umstände und Unstimmigkeiten ist das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Schwere als gegeben zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen in vertretbarer Weise erhoben. Somit kann sie sich auf Art. 3 EMRK berufen. Wie ausgeführt verschafft ihr der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ihrer Vorwürfe.
4.5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Beschwerdegegner ist zu erteilen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wird auf einen korrekten Einbezug der Beschwerdeführerin zu achten sein.
Der spätere Entscheid über die Erhebung einer Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten.
Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden.
Zu betonen ist Folgendes: Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung kommt keiner Vorverurteilung der betroffenen Polizeibeamten gleich (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Anklagekammer hat ihr Gesuch mit dem Argument abgewiesen, für die Einreichung einer Strafanzeige sei die Verbeiständung durch einen Anwalt grundsätzlich nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei hier nicht gegeben, weil der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfe. Die Anwaltskosten könnten grundsätzlich erst nach Eröffnung eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (Art. 433 StPO).
5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227; 121 I 60 E. 2a/bb S. 62; 119 Ia 264 E. 3a S. 265). Neben der sachlichen Notwendigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit des vom Geschädigten verfolgten Prozessziels verlangt eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Sachliche Notwendigkeit bedeutet, dass der Rechtsuchende, auf sich alleine gestellt, seine prozessualen Interessen nicht ausreichend wirksam wahren kann. Sie beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dazu zählen namentlich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2).
5.3. Mit dem Einreichen der Strafanzeige befindet sich die Beschwerdeführerin in einem staatlichen Verfahren (Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.3). Sie hat ein erhebliches Interesse an der Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der von ihr erhobenen Vorwürfe stattfinden kann. Die von ihr eingereichte Strafanzeige erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Ihre Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz ist belegt. Zudem ist die 65-jährige Beschwerdeführerin W.________er Muttersprache, verfahrensungewohnt und gemäss psychiatrischer Einschätzung nicht in der Lage, in dieser Angelegenheit für sich selber zu handeln (vgl. Bestätigungsschreiben vom 5. März 2015 von Med. pract. E.________). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt kein "einfacher und übersichtlicher Sachverhalt" vor, weshalb die Notwendigkeit der Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, zu bejahen ist.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren sowie für das Verfahren vor der Anklagekammer angemessen zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Für das Verfahren vor der Anklagekammer der Kantons St. Gallen hat der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic