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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_686/2024  
 
 
Urteil vom 1. September 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz, Hirschistrasse 15, 6430 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Umweltschutzrecht; Landwirtschaft, Schleppschlauchpflicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. September 2024 (III 2024 95). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Urteil vom 27. September 2024 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die Einsprache von A.________ und B.________ betreffend die ausnahmsweise Befreiung von der Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von Gülle ("Schleppschlauchpflicht") abgewiesen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2024 beantragten A.________ und B.________, dieses Urteil sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2024 und die Verfügung vom 15. Januar 2024 des kantonalen Amtes für Landwirtschaft seien aufzuheben. Das ebenfalls gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 ab. 
Am 28. August 2025 zogen A.________ und B.________ ihre Beschwerde zurück. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching