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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_145/2025  
 
 
Urteil vom 25. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Obwalden, 
Polizeigebäude, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Revision der Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Januar 2025 (SK 24/047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 nahm das Betreibungsamt Obwalden bei A.________ (Beschwerdeführer) eine Revision der Einkommenspfändung vom 16. April 2024 vor. Dabei ging es für August 2024 neu von einem Existenzminimum von Fr. 1'949.35 und einer pfändbaren Quote von Fr. 694.45 aus. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 31. Januar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) ab. Weiter bestimmte das Obergericht, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Obwalden gehen und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. 
 
C.  
A.________ gelangt am 17. Februar 2025 (Postaufgabe) mit einer Beschwerde sowie einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ans Bundesgericht. 
Mit Eingabe vom 5. März 2025 verzichtet das Obergericht unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Am 12. März 2025 teilt auch das Betreibungsamt mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Beide Eingaben wurden A.________ zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Revision einer Einkommenspfändung und damit eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG unabhängig eines Streitwerts gegeben (Urteil 5A_397/2014 vom 11. Juli 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 2 Bst. a und Art. 45 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde wurde ebenfalls von B.________, vermutungsweise die Ehefrau des Beschwerdeführers, unterzeichnet. Auch wenn in der Beschwerde davon die Rede ist "wir erheben Beschwerde", ist mit Blick auf deren Rubrum und die weitere Begründung (BGE 137 II 313 E. 1.3) nicht davon auszugehen, dass B.________ sich als Partei im vorliegenden Verfahren konstituieren wollte. Ohnehin wäre sie nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht kein ausdrückliches Begehren (Art. 42 Abs. 2 BGG) und beziffert auch nicht, was er hinsichtlich der streitbetroffenen Einkommenspfändung mit seinem Rechtsmittel im Ergebnis erreichen möchte (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2). Wie sich der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt (vgl. den Hinweis in E. 1.2 hiervor), wirft er der Vorinstanz indes unter anderem Willkür vor, weil sie eine seiner Ansicht nach entscheidwesentliche Eingabe nicht berücksichtigt habe (vgl. hinten E. 4.2 und 4.4). Er macht damit eine qualifiziert unrichtige Feststellung des Prozesssachverhalts (zum Begriff vgl. hinten E. 2.2) geltend, die vorliegend selbst im Fall der Gutheissung der Beschwerde allein zu einer Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht führen kann (vgl. dazu hinten E. 5.1). In einem derartigen Fall ist nach der Rechtsprechung denn auch (ausnahmsweise) ein kassatorisches Begehren zulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Trotz allgemeiner Vorbehalte gegen die Behörden des Kantons Obwalden, lässt sich der Beschwerde sodann nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf einer Neubeurteilung der Einkommenspfändung durch das Bundesgericht besteht.  
Rechtsbegehren sind im Verfahren vor dem Bundesgericht nach Treu und Glauben auszulegen (Urteile 4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1; 5A_140/2020 vom 25. März 2020 E. 1.2), was insbesondere auch bei einer Beschwerde gilt, die wie hier von einem Laien verfasst worden ist (Urteil 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Mit Blick auf die dargelegte Sachlage kann daher gerade noch von einem hinreichenden Begehren um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergerichts ausgegangen werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Revision der Einkommenspfändung vom 16. April 2024. 
Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Einkommenspfändung den neuen Verhältnissen an, wenn es während der Dauer der Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Es nimmt die Revision auf Begehren einer der Parteien oder von Amtes wegen vor, wenn es auf andere Weise von den veränderten Verhältnissen erfährt (BGE 116 III 15 E. 2b). 
Das Betreibungsamt klärt die tatsächlichen Verhältnisse, deren Kenntnis zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens und Vermögens nötig ist, von Amtes wegen ab (BGE 127 III 572 E. 3c; Urteil 5A_547/2024 vom 4. November 2024 E. 5.1.2). Die Behörde hat jene Tatsachen zu klären, die zur korrekten Rechtsanwendung notwendig sind (BGE 123 III 328 E. 3; Urteil 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2, in: SJ 2020 I S. 54 [beide zu Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Das Betreibungsamt hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (BGE 112 III 79 E. 2; 107 II 236 E. 2c; Urteil 5A_749/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3). 
 
4.  
 
4.1. Das Obergericht hält fest, bei der im Rahmen der Revision vorzunehmenden Neuberechnung des Existenzminimums (vgl. dazu VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 54 zu Art. 93 SchKG) habe das Betreibungsamt sämtliche korrekt eingereichten Belege für zugelassene Lebenskosten berücksichtigt. Nicht in die Neuberechnung einbezogen worden seien Auslagen für gefahrene Kilometer sowie Kosten für Brennholz, da der Beschwerdeführer diesbezüglich trotz Aufforderung die nötigen Belege nicht eingereicht und die verlangten Erklärungen nicht erbracht habe. Ausser Acht blieben ausserdem jene Kosten, die vor der anzupassenden Pfändung vom 16. April 2024 angefallen seien.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die kantonalen Behörden als willkürlich (Art. 9 BV). Weil die Vorinstanz von offensichtlich unrichtigen Feststellungen ausgehe, werde mit der Pfändung unzulässig in sein Existenzminimum eingegriffen (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG; BGE 145 III 317 E. 3.1; 138 III 145 E. 3.4.3). Im Einzelnen beanstandet er, dass bei der Berechnung des Existenzminimums die Auslagen für gefahrene Kilometer sowie die Kosten für das Brennholz nicht berücksichtigt worden sind. Diese Rügen sind nachfolgend zu behandeln (vgl. sogleich E. 4.3 und 4.4). Darüber hinausgehend erschöpft die Beschwerde sich in allgemeiner Kritik an den Behörden des Kantons Obwalden sowie in Ausführungen zum bisherigen Verfahren, deren Sinn sich auch unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid nicht erschliesst. Hierauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2).  
 
4.3. Betreffend die Berücksichtigung der Auslagen für gefahrene Kilometer verweist das Obergericht auf ein Schreiben vom 25. Juni 2024, in dem das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Dokumentation der gefahrenen Strecken auffordert. Trotz dieser Aufforderung finde sich keine entsprechende Dokumentation in den Akten. Dies vermag der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen:  
Vorab bestreitet er, überhaupt eine Berücksichtigung der Kosten für gefahrene Kilometer verlangt zu haben. Ihm gehe es um eine Unkostenentschädigung sowie um Kosten für den Treibstoffverbrauch, Versicherungen, Strassenverkehrsabgaben, Transport und Aufarbeitung des Heizholzes usw. Auch unter Beizug der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen bleibt unklar, worin er genau die Differenz zur vorinstanzlichen Feststellung sieht, im Streit stünden die Kosten für gefahrene Kilometer. Ohnehin bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen appellatorisch und sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). 
Weitergehend bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen einer (Mitwirkungs-) Pflicht zur Darlegung der geltend gemachten Kosten und zum Einreichen entsprechender Belege nicht (vgl. vorne E. 3). Er bringt auch nicht vor, der Aufforderung des Betreibungsamts nachgekommen zu sein. Er erachtet es zwar "mehr als fraglich", wie dieses auf die "Behauptung komm[e,] die Forderung für gefahrene Kilometer mit dem Auto" sei nicht eingereicht worden. Damit macht er indes nicht hinreichend präzise geltend (vgl. vorne E. 2.2), die geforderten Mitwirkungshandlungen vorgenommen zu haben. 
 
4.4. Zu den Kosten für das Brennholz hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren am 22. August 2024 zu ergänzenden Angaben aufgefordert worden. Damit diese Kosten hätten berücksichtigt werden können, seien zusätzliche Informationen notwendig gewesen, namentlich Angaben dazu, wie lange die vom Beschwerdeführer zum Heizen beschafften 16 Säcke mit Brennholz ausreichen würden. Am 30. Oktober 2024 habe das Betreibungsamt mitgeteilt, es sei nach wie vor auf die einverlangten Angaben angewiesen. Die Kosten für das Brennholz seien in der Folge nicht berücksichtigt worden.  
Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe dem Betreibungsamt die gewünschten Angaben noch am 22. August 2024 eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, was an seinen Ausführungen auszusetzen sei. In den kantonalen Akten findet sich entsprechend dieser Darstellung ein (elektronisches) Schreiben vom 22. August 2024, das zwar von B.________, indes von der Adresse des Beschwerdeführers aus verschickt wurde und in dem diese als Antwort auf die vom Obergericht erwähnte Aufforderung ausführt, es seien 18 Säcke Holz erworben worden und diese würden für ca. 2/3 des Jahres ausreichen. Das Obergericht hat dieses Schreiben nicht berücksichtigt. Im angefochtenen Entscheid findet sich hierfür auch keine Begründung, sodass anzunehmen ist, dass das Obergericht es übersehen hat. Für das Holz hat der Beschwerdeführer unbestritten Fr. 640.-- bezahlt, was unter Zugrundelegung der Angaben im betreffenden Schreiben einen in der Berechnung des Existenzminimums gegebenenfalls zu berücksichtigenden Betrag von rund Fr. 80.-- im Monat ergibt (Fr. 640.-- / 8). Bei den gegebenen engen Verhältnissen (vgl. vorne Bst. A), wirkt sich dies potentiell im Ergebnis aus. Damit hat das Obergericht ohne Grundangabe eine (möglicherweise) wesentliche Eingabe nicht beachtet, womit sich diesbezüglich der Vorwurf der willkürlichen Feststellung der tatsächlichen Umstände erhärtet (vgl. statt vieler BGE 148 I 127 E. 4.3). 
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend erweist das Rechtsmittel sich hinsichtlich der Kosten für das Brennholz als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids daher aufzuheben. Über die Revision der Einkommenspfändung wird erneut zu befinden sein, wobei eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 zu erfolgen hat. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, diese Prüfung erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch Im Kostenpunkt bleibt es beim angefochtenen Entscheid, da das kantonale Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 Bst. a der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).  
 
5.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Diese Kosten sind auch nicht dem Kanton Obwalden aufzuerlegen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt. Da es sich ausserdem nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens Kosten aufzuerlegen sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen: Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und stellt auch kein Gesuch um ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, dessen Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d). Der Kanton Obwalden hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung im bundesrechtlichen Verfahren betrifft, ist der Beschwerdeführer vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Rechtsvertretung vermittelt. Es liegt an der Verfahrenspartei, sich um eine solche zu kümmern (Urteile 5F_38/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1; 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer daher (sinngemäss) beantragt, es sei durch das Bundesgericht eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter zu mandatieren, wird das Gesuch abgewiesen. Im Übrigen wird es, da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesrechtlichen Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber