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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_536/2025  
 
 
Urteil vom 1. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2025 (UH250048-O/HON). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt Bezirk Hinwil verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. September 2024 wegen vorsätzlichen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung kostenfällig zu einer Busse von Fr. 5'500.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. In der Folge lud das Statthalteramt ihn am 15. Oktober 2024 zur Einvernahme auf den 6. November 2024 vor, verbunden u.a. mit dem Hinweis, unentschuldigtes Fernbleiben habe die Fiktion des Rückzugs der Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur vorgeladenen Einvernahme, teilte indes mit Eingabe vom 5. November 2024, eingegangen am 6. November 2024, unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 4. November 2024 mit, bis zum 11. November 2024 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig zu sein. Das Statthalteramt lud den Beschwerdeführer am 13. November 2024 erneut zu einer Einvernahme auf den 4. Dezember 2024 vor, abermals unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Dezember 2024 eine Terminverschiebung wegen Krankheit; das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 25. November 2024 attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit bis zum 1. Dezember 2024. Die Sendung ging beim Statthalteramt am 3. Dezember 2024 ein. Zum Einvernahmetermin vom 4. Dezember 2024 erschien er nicht. Am 21. Januar 2025 verfügte das Statthalteramt, der Strafbefehl vom 26. September 2024 sei rechtskräftig, da der Beschwerdeführer trotz Vorladung zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen sei. Die Einsprache vom 14. Oktober 2024 gelte damit als zurückgezogen. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nicht einzutreten ist auf die "prozessualen Anträge", mit welchen der Beschwerdeführer die Anwendung, Respektierung und Achtung des Völkerrechts, des Genfer Abkommens und der Haager Landkriegsverordnung für geschützte Personen sowie diverser weiterer Erlasse im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung verlangt. Zum einen bestimmen sich die zulässigen Rügegründe und die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 95 bzw. Art. 106 BGG (vgl. E. 3) und sind Anträge, welche Bestimmungen das Bundesgericht anzuwenden hat, überflüssig. Zum anderen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich zu seiner angeblichen Eigenschaft als "Menschenrechtsverteidiger", nicht nachvollziehbar. 
In der Sache beantragt der Beschwerdeführer, die obergerichtliche Verfügung vom 30. April 2025 sei aufzuheben und das Statthalteramt anzuweisen, das Untersuchungsverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Annahme, wonach er seine Verhandlungsunfähigkeit weder rechtzeitig belegt noch hinreichend substanziiert habe, mit der Folge, dass er der Einvernahme vom 4. Dezember 2024 im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt ferngeblieben sein soll, beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verfahrensfairness, des Gebots von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes und einer unrichtigen Rechtsanwendung. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden; der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes, selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, genügt zur Anerkennung eines Hindernisses nicht (Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Urteil 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Hinweis). In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen (vgl. Urteile 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf die zweite Vorladung darum ersucht, den Einvernahmetermin zu verschieben. Das von ihm insofern eingereichte Arztzeugnis vom 25. November 2024 bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit bis zum 1. Dezember 2024; dies ohne jegliche Anhaltspunkte, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, (dennoch) zur Einvernahme zu erscheinen. Damit liege für den Einvernahmetermin vom 4. Dezember 2024 in zeitlicher Hinsicht kein Arztzeugnis vor, das ihm eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit, erst recht nicht eine Verhandlungsunfähigkeit, für dieses Datum attestiere. Insofern sei die Ausgangslage eine andere als beim ersten versäumten Termin, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht darauf habe vertrauen dürfen, der Termin werde nochmals verschoben. Zudem sei weder im pauschal formulierten Arztzeugnis noch im Begleitschreiben dargetan, inwiefern es sich um eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, die es ihm verunmöglicht hätte, zur Einvernahme zu erscheinen. Erst mit der Beschwerde habe er (erstmals) eine Augenoperation mit nachfolgenden Komplikationen thematisiert, jedoch (auch hier) ohne dies zu belegen. Selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit genüge indessen nicht, um eine Verhinderung hinsichtlich der vorgeladenen Verfahrenshandlung zu begründen, wenn solches nicht konkret dargetan werde. 
Nicht glaubhaft sei, dass es dem Beschwerdeführer wegen der Folgen der Operation und der Medikamente nicht möglich gewesen sei, die Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zu verstehen, zumal er immerhin in der Lage gewesen sei, mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Poststempel) erneut eine Terminverschiebung zu verlangen und zwar trotz angeblich bereits bestehender Komplikationen und medikamentöser Behandlung. 
Der Beschwerdeführer habe das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2024, das ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Dezember bis zum 11. Dezember 2024 attestiere, erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Er wende ein, auch dieses Arztzeugnis habe dem Statthalteramt vorgelegen, weshalb dieses nicht davon hätte ausgehen dürfen, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 4. Dezember 2024 erschienen. Das fragliche Zeugnis nenne indessen (gleich wie die andern vorangehenden Zeugnisse) lediglich pauschal einen nicht weiter bezeichneten Krankheitsgrund für die betreffende Arbeitsunfähigkeit; damit sei auch dieses Zeugnis, wäre es überhaupt zu berücksichtigen, nicht geeignet, um eine Verhinderung in Bezug auf den versäumten Einvernahmetermin zu begründen. Zudem ergäben sich hinsichtlich des Zeugnisses Unregelmässigkeiten: so könne dieses den gehörig geführten Akten des Statthalteramts nicht entnommen werden. Im aktenkundigen Schreiben des Beschwerdeführers (kantonale Akten Urk. 9/15) sei als Beilage nur das Arztzeugnis vom 25. November 2024 aufgeführt. Folglich sei davon auszugehen, dass er auch nur dieses Zeugnis eingereicht habe. Im Beschwerdeverfahren habe er sein Schreiben (Urk. 9/15) erneut zu den Akten gegeben (Urk. 3/9); in diesem Exemplar (Urk. 3/9) seien - bei gleicher Sendungsnummer der Post - keine Beilagen mehr aufgeführt (dies in Abweichung zu Urk. 9/15). Dennoch habe er im Beschwerdeverfahren nunmehr ein Arbeits (un) fähigkeitszeugnis vom 2. Dezember 2024 beigelegt (Urk. 3/8; angeheftet auch bei Urk. 3/9), was nicht der Aktenlage im Verfahren des Statthalteramts entspreche. Das Zeugnis gemäss Urk. 3/8 sei im Beschwerdeverfahren deshalb auch nicht weiter zu berücksichtigen. 
Das Statthalteramt habe daher zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme vom 4. Dezember 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei, mit der Folge, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei. 
 
5.  
Die Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie offensichtlich rechtswidrig. 
Was der Beschwerdeführer dagegen unter den Titeln "Voraussetzungen für unentschuldigtes Fernbleiben", "Relevanz des Arztzeugnisses vom 25.11.2024", "Bewertung des Arztzeugnisses vom 02.12.2024", "Substantiierung der gesundheitlichen Beeinträchtigung" und "Vertrauen auf erneute Terminverschiebung" vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine von den vorinstanzlichen Erwägungen losgelöste Wiedergabe der eigenen Sichtweise und Wiederholung der (vorinstanzlich bereits verworfenen) Standpunkte, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret zu befassen und hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich, d.h. geradezu haltlos (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1), oder anderweitig rechtswidrig wären. Dies gilt namentlich, wenn der Beschwerdeführer ohne substanziierte Befassung mit der vorinstanzlichen Würdigung und in Widerspruch zu derselben behauptet, er habe das Zeugnis vom 2. Dezember 2024 rechtzeitig eingereicht und dem Statthalteramt hätten vor dem Einvernahmetermin vom 4. Dezember 2024 folglich beide Arztzeugnisse vom 25. November 2024 und 2. Dezember 2024 vorgelegen. Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das ärztliche Zeugnis vom 25. November 2024 belege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, die sich "medizinisch betrachtet" "typischerweise" über den 1. Dezember 2024 hinaus erstrecke, und er zudem geltend macht, die ärztlichen Zeugnisse vom 25. November und 2. Dezember 2024 attestierten, je für sich, aber auch gesamthaft, sowohl zeitlich als auch inhaltlich eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit, bescheinigten damit seine Verhandlungsunfähigkeit und folglich den Umstand, dass er aus objektiven Gründen an der Einvernahme vom 4. Dezember 2024 nicht habe teilnehmen können. Nichts anderes gilt schliesslich auch, wenn er abermals entgegen der Vorinstanz in Bezug auf die zweite Vorladung schlicht behauptet, es liege dieselbe Ausgangslage wie bei der ersten Vorladung vor, weswegen er auf eine Terminverschiebung habe vertrauen dürfen. Weshalb die vorinstanzliche Beurteilung in den fraglichen Punkten haltlos und damit willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Seine Vorbringen beschränken sich, auch wenn er die beanstandeten Punkte in der vorinstanzlichen Begründung konkret wiedergibt, insgesamt auf eine blosse Erläuterung der Beweislage und Darlegung, wie diese aus seiner Sicht zu würdigen wäre. Für die Annahme von Willkür genügt es indessen nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1); ebenso wenig, wenn die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Kritik des Beschwerdeführers ist, sofern sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung überhaupt zu genügen vermag, nicht geeignet, Willkür in den gerügten Punkten darzutun. 
Die zusätzlichen Rügen und Vorbringen, namentlich unter den Titeln des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des Gebots von Treu und Glauben resp. Vertrauensschutzes haben über das bereits Dargestellte hinaus keine selbstständige Bedeutung. Dass und weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit hätte geben müssen, die behaupteten Mängel des Zeugnisses vom 2. Dezember 2024 (anlässlich einer mündlichen Anhörung) zu erläutern, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Den Vorwurf der unrichtigen Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO begründet der Beschwerdeführer nicht anhand der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen, sondern anhand seiner eigenen, davon abweichenden Version, womit er nicht zu hören ist. 
Im Ergebnis verletzt es daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren schliesst und sie, wie zuvor das Statthalteramt, die Einsprache gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen beurteilt. Selbst bei der erforderlichen restriktiven Anwendung der genannten Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend die entsprechende Rechtsfolge. 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill