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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_9/2025  
 
 
Urteil vom 1. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Aargau, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2025 (WBE.2025.144). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 2. April 2025 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass gegen den Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 17. Februar 2025 auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den kantonalen Instruktionsrichter nicht eingetreten. Es hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen, ebenso das Gesuch um Fristerstreckung zwecks Beschwerdeergänzung. Es hat A.________ aufgefordert, innert einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu bezahlen. 
Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 16. Mai 2025 wurde um Fristerstreckung bis am 30. Juni 2025 zwecks ergänzender Begründung ersucht. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hat das Bundesgericht auf einen Mangel der Eingabe (fehlende Beilage: vorinstanzlicher Entscheid) hingewiesen und die Vertreterin aufgefordert, diesen spätestens bis am 30. Mai 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Weiter hat das Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzlich bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es hat auf die Pflicht zur Begründung der Beschwerde innert der Frist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG) hingewiesen und darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn die Eingabe den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht. 
Am 30. Mai 2025 (Poststempel) liess die Vertreterin dem Bundesgericht eine neuerliche Rechtsschrift zukommen. Dieser war die angefochtene Verfügung vom 2. April 2025 beigelegt. 
Am 28. Juli 2025 hat A.________ um Fristerstreckung bis am 3. September 2025 "für Ergänzungen" ersucht. 
 
2.  
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG respektive für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1). Diesen Begründungsanforderungen muss innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Frist nach Art. 44-48 BGG und (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 100 Abs. 1 BGG Genüge getan sein.  
 
2.2. Vorliegend ist die Beschwerdefrist am 26. Mai 2025 abgelaufen. Da bis dahin keine den Voraussetzungen an die Begründungspflicht genügende Eingabe erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel androhungsgemäss (Verfügung vom 19. Mai 2025) nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen ([Art. 117 BGG in Verbindung mit] Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand zu nehmen wäre. Ebenso nicht geklärt zu werden braucht, ob gestützt auf Art. 92 f. BGG grundsätzlich darauf einzutreten gewesen wäre. 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist