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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.67/2003 /pai 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justizdepartement des Kantons Schwyz, 
Abteilung Strafvollzug, Bahnhofstrasse 7, 
Postfach 1200, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; bedingte Entlassung; Landesverweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 16. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der irakische Staatsangehörige X.________ wurde am 10. Januar 2002 durch das Strafgericht des Kantons Schwyz unter anderem wegen Vergewaltigung zu 30 Monaten Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Der Vollzug der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben. 
 
Am 26. Mai 2003 verfügte das Justizdepartement des Kantons Schwyz, X.________ werde, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, frühestens am 11. Juni 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern und sobald die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Juli 2003 ab. 
 
Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Postaufgabe am 12. September 2003) führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei insoweit abzuändern, als der Zusatz "sofern und soweit die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne" ersatzlos zu streichen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Justizdepartement des Kantons Schwyz anzuweisen, ihn unverzüglich bedingt zu entlassen. 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verurteilung vom 10. Januar 2002 und mit dem Asylverfahren befasst (vgl. Beschwerde S. 2/3), ist darauf nicht einzutreten, weil im vorliegenden Verfahren nur die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur Diskussion gestellt werden kann. 
2. 
Es ist davon auszugehen, dass das Justizdepartement die bedingte Entlassung nicht aufgeschoben hat, um eine komplikationslose Ausschaffung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Der Aufschub wurde angeordnet, weil das Departement eine günstige Prognose für die Bewährung des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete, wenn er ohne Arbeit und ohne soziale Beziehungen in die Schweiz entlassen würde (angefochtener Entscheid S. 7 oben). 
 
 
 
Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel der Prognose zulässig, zumal sie für den Verurteilten günstiger ist als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe vollständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wird also eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, kann die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 55 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E. 2; ebenso das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6A.28/1998 vom 8. Juni 1998, E. 2b). 
 
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Prognose nur vor, er habe im Kanton Schwyz viele Kollegen, die ihn auch im Strafvollzug besucht hätten (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm dabei hilft, sich in Zukunft zu bewähren. Dazu kommt, dass er ohne Arbeit ist und angesichts der angespannten Lage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt und der mehrjährigen Vorstrafe auch geringe Aussichten hat, in der Schweiz arbeitsmässig Fuss zu fassen. Der Entscheid der Vorinstanz, die in der vorliegenden Frage über ein erhebliches Ermessen verfügt (Art. 104 lit. a OG), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um sofortige Haftentlassung gegenstandslos geworden. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr kann wegen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers herabgesetzt werden (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons Schwyz, Abteilung Strafvollzug, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: