Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.216/2003 /kra
Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Seiler, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 27. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2001 kam es nach dem Schluss einer "Ballermann-Party" in Reinach/AG beim Verlassen des Gebäudes zu einem Gerangel zwischen mehreren Personen. X.________ erhielt von einem ihm Unbekannten einen Schlag gegen den Kopf, worauf er zu Boden fiel. Er rappelte sich wieder auf und ergriff ein Messer, das er in der Hosentasche bei sich trug. Mit dem Messer stach er zweimal auf den Rücken von Y.________ ein. Dieser wurde lebensgefährlich am Brustfell und an der Lunge verletzt. X.________ versorgte das Messer wieder und floh vom Tatort.
B.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 19. März 2002 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von elf Tagen Untersuchungshaft.
X.________ erhob Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, hiess die Berufung X.________s am 27. März 2003 teilweise gut und setzte die Strafe auf 3 ½ Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen wurden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die Urteile des Obergerichts vom 27. März 2003 und des Bezirksgerichts Kulm vom 19. März 2002 seien teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Roger Seiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile zulässig (Art. 269 Ziff. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Kulm sei teilweise aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, weil er es in Kauf genommen habe, dass der Beschwerdegegner sterben könnte (vgl. angefochtener Entscheid S. 15/16). Der Beschwerdeführer bestreitet, den Tod des Beschwerdegegners als wahrscheinliche Folge seines Tuns vorausgesehen oder den Tod billigend in Kauf genommen zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 - 7).
Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zweimal bewusst, mit erheblicher Wucht und gezielt mit einem Messer auf den Rücken des Beschwerdegegners eingestochen. Einer der Stiche traf den Beschwerdegegner nur wenig unterhalb der Rückenmitte (heutiges Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde 6P.80/2003, E. 1). Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm. Davon, dass er auf "das Ausbleiben der Todesfolge hätte vertrauen dürfen", kann nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch dann richtig, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen - wie er schreibt - "völlig ungebildeten" Menschen handeln sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als klarerweise unbegründet abzuweisen.
3.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er nur mit Eventualvorsatz gehandelt habe, und damit einer wesentlichen Tatkomponente, nämlich der Willensrichtung, mit der er gehandelt habe, keine Rechnung getragen (vgl. Beschwerde S. 7).
Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz grundsätzlich gleichgestellt, und es trifft deshalb nicht zu, dass in jedem Fall eine Strafreduktion erfolgen müsste, wenn der Täter "nur" mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ohne selber vom Beschwerdegegner angegriffen worden zu sein, diesem ohne Weiteres zwei wuchtige Stiche in den Rücken versetzt und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt. Dies zeugt von einer ausserordentlichen Gleichgültigkeit fremdem Leben gegenüber. Deshalb muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners "nur" in Kauf nahm, nicht zu einer Minderung der Strafe führen. Angesichts seines hinterhältigen Vorgehens und grossen Verschuldens erweist sich die ausgesprochene Strafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 10) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung zugesprochen werden, weil er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: