Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 112/04 
 
Urteil vom 1. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 29. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 stellte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (KWA) A.________ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er einem Kontrolltermin unentschuldigt fern geblieben war. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das KWA am 9. September 2003 teilweise gut, indem es die Einstelltage auf deren drei reduzierte. 
 
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 29. April 2004 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides mit der Feststellung, dass die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. 
 
Das kantonale Gericht und das KWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 AVIV), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes führt bezüglich der Teilnahmepflicht an Kontrollgesprächen und der im Säumnisfall zu verhängenden Sanktion zu keinen materiellrechtlichen Änderungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II S. 2280 und 2285). 
2. 
Den Beratungs- und Kontrollgesprächen kommt eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (unveröffentlichte Urteile G. vom 24. November 1998, C 331/98, und F. vom 8. Juni 1998, C 30/98). 
2.1 Es ist unbestritten, dass der am 1. Januar 2003 arbeitslos gewordene Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch auf den 22. Mai 2003 aufgeboten war, diesen Termin jedoch nicht einhielt. Erst am folgenden Tag meldete er sich nach Schalterschluss (um ca. 16.40 Uhr) beim RAV und übergab einer noch anwesenden Mitarbeiterin das Kontrollblatt und den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. 
2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Versicherte im Wesentlichen vor, er sei am 22. Mai 2003 zu einem Bewerbungsgespräch in der Westschweiz gewesen. Da er alles daran gesetzt habe, möglichst rasch eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe er den ihm angebotenen Bewerbungstermin in Blonay/VD ohne Zögern, aber auch ohne daran zu denken, dass er an jenem Tag einen Kontrolltermin gehabt hätte, angenommen. Er habe den Termin anderntags pflichtgemäss nachgeholt und seine Unterlagen einer Mitarbeiterin des RAV übergeben. Somit habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, seinen Pflichten nachgekommen zu sein. 
 
Die Vorinstanz erwog, auch ein Vorstellungsgespräch rechtfertige kein unentschuldigtes Fernbleiben vom obligatorischen Kontrolltermin. Das nachträgliche Vorsprechen auf dem RAV ändere daran nichts. Überdies habe sich der Versicherte ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten beim RAV gemeldet, seinen Berater deshalb nicht mehr angetroffen und lediglich seine Unterlagen am Schalter deponiert. Von einem Nachholen des Kontrolltermins könne daher ohnehin nicht gesprochen werden. 
2.3 Unstreitig waren dem Versicherten die Daten für die Kontrollgespräche bekannt. Auch findet sich auf dem Handzettel "Daten für die Kontrollgespräche" der unmissverständliche Hinweis, dass die Termine strikte einzuhalten sind oder bei Verhinderung der persönliche Berater zu kontaktieren ist. Gleichwohl orientierte der Beschwerdeführer weder vorgängig den zuständigen Berater über seine Abwesenheit, noch sprach er anderntags unverzüglich auf dem Amt vor. Vielmehr meldete er sich am 23. Mai 2003 erst abends, nach Ablauf der üblichen Öffnungszeiten, beim RAV. Zwar ist bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar, dass der Versicherte sich in einer psychisch belastenden Situation befand, als er trotz guter Ausbildung als Betriebsökonom HWV unerwartet lange arbeitslos blieb. Dies ändert jedoch ebenso wenig etwas daran, dass er ohne entschuldbaren Grund einem Kontrolltermin fernblieb, wie die Tatsache, dass er sich sehr aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühte. Denn Letzteres ist schon von Gesetzes wegen Pflicht eines jeden Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Andere Gründe, die eine Orientierung der Verwaltung über das bevorstehende Bewerbungsgespräch verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer es versäumte, sich im Voraus um eine Verschiebung des Kontrollgesprächs zu kümmern und sich anderntags nicht sogleich auf dem Amt meldete, sondern fast einen ganzen weiteren Tag verstreichen liess, ehe er am Schalter des RAV erschien, lässt auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Kontrollvorschriften schliessen. Sein Verhalten ist unter diesen Umständen nicht im Sinne einer Unaufmerksamkeit entschuldbar, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 
2.4 Dem Fehlverhalten des Versicherten ist mit der verfügten, einem leichten Verschulden im unteren Bereich entsprechenden Einstellung von drei Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 1. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: