Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_290/2007 {T 0/2} 
 
Verfügung vom 1. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. April 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 26. September 2007, worin A.________ die Beschwerde vom 16. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 27. Juni 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.