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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_668/2008/don 
 
Urteil vom 1. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
X.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen). 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage aus Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für seine Klage aus Persönlichkeitsverletzung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Bezirksgericht erwog, die Klage des Beschwerdeführers gegen mehrere Richter des Zürcher Verwaltungsgerichts und einen Sekretär erscheine deshalb als aussichtslos, weil es einerseits an ausreichend bestimmten Rechtsbegehren und an einer genügenden Klagesubstantiierung fehle und weil anderseits die behaupteten Haftungsansprüche mit (beim Regierungsrat einzureichender) Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich hätten geltend gemacht werden müssen, 
dass die Frage der Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichts eingeht und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 18. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann