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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_588/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
handelnd durch Massimo Aliotta, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 10. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 6. Juli 2012, B.________ habe sich zur Klärung des Leistungsanspruchs einer medizinischen (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen) Begutachtung zu stellen. Nachdem der Versicherte Ergänzungsfragen eingereicht hatte, beauftragte die IV-Stelle (entsprechend der Zuweisung durch SuisseMED@P) die Gesellschaft X.________ mit der Begutachtung. Am 24. Oktober 2012 teilte ihm die IV-Stelle die einzelnen Sachverständigen mit. B.________ liess den Einwand erheben, diese verfügten im Kanton St. Gallen über keine Berufsausübungsbewilligung. Die IV-Stelle hielt an den vorgesehenen Gutachtern fest (Verfügung vom 13. März 2013). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Juli 2013). 
 
C.   
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin an der Gutachterstelle festgehalten werde, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle zu bestimmen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht führte aus, die Fachkompetenz der vorgesehenen Gutachter sei ausgewiesen. Es sei nicht erkennbar, welchen Vorteil es für den Beschwerdeführer mit sich brächte, wenn von den Gutachtern eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton A.________ verlangt würde. Diese berühre die - nach dem Inhalt der Expertise zu beurteilende - Schlüssigkeit des einzuholenden Gutachtens nicht.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Würdigung verletze Art. 72bis IVV. Diese Bestimmung sehe vor, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erarbeitet würden, welche die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllten. Dazu gehöre, dass die Gutachter über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen verfügten. Weder verfüge die Gesellschaft X.________ über eine Betriebsbewilligung des Kantons A.________ noch verfügten die Gutachter über die nach kantonalem Gesundheitsgesetz erforderliche Berufsausübungsbewilligung.  
 
Hinzu komme, dass die Gesellschaft X.________ eine Zweigniederlassung der im Handelsregister des Kantons C.________ eingetragenen Gesellschaft X.________ als selbständige Gutachterstelle figuriere. Es gehe nicht an, dass eine MEDAS, die nur eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen habe, auf diese Weise ihren Chancen auf einen "Zufallstreffer" zu erhöhen suche.  
 
2.3. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um Ausstandsgründe (vgl. Art. 36 ATSG, Art. 10 Abs. 1 VwVG; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 und E. 3.4.2.7 S. 257), sondern um materielle Einwendungen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274). Letztere können dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (oben E. 1). Selbst wenn darin formelle Ablehnungsgründe zu erblicken wären, bliebe es im Übrigen bei der bundesgerichtlichen Nichtanhandnahme, weil die geltend gemachten Mängel der vorgesehenen Begutachtung durchwegs fall  unabhängiger Natur sind.  
 
2.4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Einwendungen gegen die bezeichneten Einzelgutachter Dr. G.________ (pensoniert, fachlich nicht mehr auf dem aktuellen Stand) und Frau Dr. B.________ ("fliegende Ärztin", mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Anforderungen wenig vertraut) nicht berücksichtigt (vorinstanzliche Beschwerdeschrift Ziff. 2.13 f.). Wie es sich damit verhält, hat in diesem Verfahren offen zu bleiben. Denn für die Frage des Eintretens (Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid) ist allein ausschlaggebend, dass es sich hiebei samt und sonders um materielle Einwendungen handelt, die auch gegen den Endentscheid vorgetragen werden könnten (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Sammelstiftung D.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub