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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_500/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. Juli 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Arlesheim die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Februar 2014 zur Zahlung von Fr. 9'800.-- netto sowie zur Ausstellung eines Abschlusszeugnisses mit bestimmtem Inhalt verpflichtete; 
dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht, das mit Entscheid vom 15. Juli 2014 deren Berufung guthiess, den erstinstanzlichen Entscheid für nichtig erklärte und die Streitsache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts am 8. September 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, ihn vollständig, eventuell nur in Bezug auf die Dispositivziffer 3 betreffend die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung aufzuheben; 
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass in der Beschwerdeschrift vom 8. September 2014 diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382); 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten; 
dass sie zudem die Möglichkeit hat, den Entscheid des Kantonsgerichts zukünftig auch nur hinsichtlich des Kostenspruchs anzufechten (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 332); 
dass sodann die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG schon mangels eines materiellen Beschwerdeantrages fehlen und im Übrigen auch nicht in die Augen springt, dass mit einem Entscheid des Bundesgerichts in der Sache ein weitläufiges und aufwendiges Beweisverfahren erspart werden könnte; 
dass demnach eine Anfechtung des Entscheides des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin