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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_995/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schlussverfügung/Rechnung 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. August 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Schlussverfügung vom 12. August 2015 stellte das Stadtrichteramt Zürich fest, dass X.________ eine Busse von Fr. 300.-- sowie Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 330.--, insgesamt Fr. 660.-- zu bezahlen habe. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 28. August 2015 nicht ein. Es belegte X.________ überdies mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.--. X.________ wendet sich dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
 Aus einer Beschwerde muss sich ergeben, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie erschöpft sich in Vorwürfen und Verunglimpfungen, die in ungebührlicher Weise die prozessualen Anstandsregeln verletzen. So hält der Beschwerdeführer u.a. fest, der "SS Obersturmbannführer vom Obergericht Zürich wolle ihm eine Busse geben", "der Vergleich eines Richters mit SS Offizieren sei keine Beleidigung oder Ehrverletzung", "der Vergleich einer Richterin mit einer SS Fronthure sei nicht beleidigend", "alle Bundesrichter seien nicht therapierbare Sexual- und Gewalttäter und müssten gemäss Gesetz verwahrt werden". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill