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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_45/2020, 9C_46/2020  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_45/2020 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
 
und 
 
9C_46/2020 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
A.________, GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Beitragsstatut), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. November 2019 
(AB.2028.00079, AB.2018.00073). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ ersuchte am 2. Juni 2016 (Eingang) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Anschluss als selbstständigerwerbende Ayurveda Masseurin. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein, insbesondere einen Servicevertrag mit der A.________ GmbH vom 20. Mai 2015, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und verschiedene Abrechnungen. In der Folge registrierte die Ausgleichskasse die Versicherte als Selbstständigerwerbende für die Tätigkeit im Rahmen ihrer Einzelfirma Ayurveda Massagen in D.________. Hingegen lehnte sie dies betreffend die Tätigkeit von B.________ bei der A.________ GmbH ab (Verfügung vom 30. Oktober 2017).  
 
A.b. Am 9. Februar 2018 (Eingang) stellte C.________ ein Gesuch bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Anschluss als Selbstständigerwerbende für die Tätigkeit als Naturheilprakterin, der sie nebst ihrem 50 bzw. 60%-Pensum als kaufmännische Angestellte nachgeht. Sie reichte hierzu verschiedene Unterlagen ein, insbesondere diverse Abrechnungen, einen Servicevertrag mit der A.________ GmbH vom 9. November 2017 und einen Aufteilungsplan betreffend die Untermiete in E.________. In der Folge registrierte die Ausgleichskasse die Versicherte als Selbstständigerwerbende für die Tätigkeit in E.________. Hingegen lehnte sie dies für die Tätigkeit bei der A.________ GmbH ab (Verfügung vom 12. April 2018).  
 
A.c. Gegen beide Verfügungen der Ausgleichskasse legte die A.________ GmbH Einsprache ein, welche die Verwaltung jeweils abwies, was sie der A.________ GmbH mit den Einspra cheentscheiden vom 6. August 2018 (betreffend C.________) und 16. August 2018 (betreffend B.________) mitteilte.  
 
B.   
Gegen diese Einspracheentscheide erhob die A.________ GmbH (separat) Beschwerde. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B.________ und C.________ im jeweil s sie betref fenden Verfahren beigeladen hatte, hiess es die Beschwerden mit den Entscheiden AB.2018.00079 und AB.2018.00073 vom 27. November 2019gut, hob die angefochtenen Einspracheentscheide auf und stellte fest, dass die von B.________ und C.________ in den Rä umlichkeiten der A.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit als Ayurveda Masseurin bzw. Naturheilpraktikerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstelle. 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt sowohl gegen den kantonalen Entscheid AB.2018.00079 betreffend B.________ (Verfahre n 9C_45/2020) als auch gegen AB.2018.00073 betreffend C.________ (Verfahren 9C_46/2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt jeweils, (1.) der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. (2.) Es sei festzustellen, dass die A.________ GmbH Arbeitgeberin der als unselbstständigerwerbend zu qualifizierenden Versicherten sei. 
Bezüglich beider Verfahren lässt die A.________ GmbH auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. 
C.________, B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherun gen lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die praktisch identischen Beschwerden der Ausgleichskasse in den Verfahren 9C_45/2020 und 9C_46/2020 richten sich gegen zwei inhaltlich über weite Strecken deckungsgleiche kantonale Entscheide betreffend zwei Versicherte, die unter den gleichen Vertragsbedingungen im Zentrum der Beschwerdegegnerin arbeiten. Es geht somit darum, einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt zu beurteilen, gestützt auf welchen sich dieselben Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteil 9C_175/2019 vom 6. Mai 2019 E. 1.1). 
 
2.   
Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (vgl. Sachverhalt lit. C). An seiner (separaten) Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, beinhaltet der Antrag auf Bestätigung der Einspracheentscheide doch die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin Arbeitgeberin der als unselbstständigerwerbend zu qualifizierenden Versicherten ist. 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
4.   
 
4.1. Streitig ist, ob die von den Versicherten in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin ausgeübte Beschäftigung AHV-beitragsrechtlich als selbstständige oder als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist.  
 
4.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrundeliegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).  
Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien (nachfolgende E. 5.1) das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen). 
 
 
5.   
 
5.1. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).  
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit diversen Hinweisen). 
 
5.2. Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114; 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3b S. 172).  
 
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerdegegnerin (Zentrum) schloss mit den Versicherten (Mieter) jeweils einen im Wortlaut gleichlautenden "Servicevertrag" ab (vgl. Vertrag betreffend B.________ vom 20. Mai 2015und Vertrag betreffend C.________ vom 9. November 2017). Danach ist der Mieter eigenverantwortlich und ohne Weisungsbefugnis auf eigene Kosten und Rechnung im Zentrum tätig. Das Zentrum stellt die gesamte Infrastruktur, inkl. dem üblichen Verbrauchsmaterial, Abrechnungs- und Planungssoftware, drei Büroarbeitsplätze für kurzzeitige administrative Tätigkeiten und geschäftliche Telefongespräche sowie zwei kleine Küchen zur Verfügung. Die Benutzung der Küche im Keller ist nach Absprache entgeltlich möglich (Ziff. 1.1). Die zwei zum Zentrum gehörenden Parkplätze auf dem Nachbargrundstück können turnusgemäss unentgeltlich benutzt werden. Die Parkplätze vor dem Gebäude stehen vorrangig den Klienten zur Verfügung (Ziff. 4.3). Der Mieter führt die administrativen Arbeiten selbst aus, ausgenommen die Abrechnung mit dem Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse, Inkasso (ohne Delkredere), die Terminierung, Raumplanung, Werbung und den Reinigungsservice. Das Zentrum bestimmt die zentrumsinternen Abläufe (administratives Verfahren, Auftritt nach Aussen, Werbemassnahmen, Kooperation mit weiteren Mietern [Ziff. 1.2]).  
Die Benutzung der Räumlichkeiten ist auf Stundenbasis (Fr. 45.-) und auf Halbtages- (Fr. 150.-) und Tagesbasis (Fr. 300.-) möglich, wobei sich die Preise für weitere Tage jeweils um Fr. 50.- reduzieren. Bei Absage 24 Stunden im Voraus von mit Patienten belegten Zeitfernstern entfällt die Raummiete; kurzfristige Absagen werden verrechnet. Die einzelnen (Halb-) Tage können innerhalb der Woche frei gewählt werden, je nach Verfügbarkeit der Räume. Die einmal getroffene Wahl bleibt für einen Monat fest und kann für den übernächsten Monat geändert werden. Die Räume können frühzeitig ausgesucht und in Absprache mit dem Zentrum eingeplant werden. Ziel ist, über eine längere Periode zu planen. Der Wechsel vom Stunden- in das Modell der Pauschalen ist zum nächsten Monat möglich. Der Wechsel zurück in das Stundenmodell bzw. die Reduktion der Anzahl (Halb-) Tage kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen; eine zeitweise Reduktion der Anzahl Tage bzw. Unterbrüche ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende für maximal einen Monat möglich. Das Zentrum kann vorbehalten von Absprachen von 7 bis 21 Uhr genutzt werden (Ziff. 2). 
Bezüglich der Abrechnungsmodalitäten bestimmt der Servicevertrag, dass das Zentrum dem Mieter am Monatsanfang den im Zentrum erwirtschafteten Umsatz des Vormonats abzüglich der Raummiete ausbezahlt (Ziff. 3.1). Der Mieter hat diesen zuzüglich 2 % Zins ab Auszahlungstermin zurückzuerstatten, wenn die ausbezahlten Umsätze beim Kunden/Patienten des Mieters nicht eingefordert werden können oder wegen Solvenzproblemen ganz oder teilweise uneinbringlich sind. Um diesbezügliche Zahlungsrisiken auszugleichen, behält das Zentrum bei der monatlichen Abrechnung jeweils 10 % als Sicherheitsfonds zurück, bis insgesamt Fr. 1000.- angespart ist (Ziff. 3.2). Ausserdem werden die Gutscheine monatsweise verrechnet. Das Zentrum zahlt die Provision (Fr. 15.-) dem die Vermittlung gemachten anderen Mieter aus. Die Kosten für sämtliche Aktionsgutscheine ohne Provision werden halbiert zwischen dem Zentrum und Mieter, bei dem dieser eingesetzt wurde. Für das Poinz-System gilt, dass sich das Zentrum und die Therapeuten/Coaches die neunte Behandlung zu gleichen Teilen aufteilen (Ziff. 3.3). 
Die Absicherung von Ertragsausfall durch Krankheit oder Unfall sowie persönliche Versicherungen, wie AHV/IV/BVG und Berufshaftpflichtversicherung usw. sind Sache des Mieters. Die Parteien halten fest, dass zwischen dem Zentrum und dem Mieter in keiner Art und Weise ein Arbeitsvertrag oder ein Gesellschaftsverhältnis zustande kommt (Ziff. 4.1). 
Der Mieter räumt dem Zentrum die für die Inkassierung der Rechnungen erforderliche Vollmacht ein. Ausserdem darf das Zentrum mit dem Kunden im Hinblick auf einen geordneten und vereinheitlichten Betrieb namens des Mieters Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren. Das Zentrum kann diese jederzeit anpassen. Ist der Mieter damit nicht einverstanden, hat er dies dem Zentrum mitzuteilen und bei fehlendem Konsens muss der Mieter kündigen (Ziff. 4.4.). Der Mieter kann mit individueller schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden die AGB insofern anpassen bzw. ausser Kraft setzen, als die Rechte des Zentrums aus diesem Vertrag und den AGB gegenüber dem Kunden (insbesondere hinsichtlich Inkasso) nicht beeinträchtigt werden (Ziff. 4.5). 
 
6.2. Gemäss der Homepage bietet die Beschwerdegegnerin über ihre vielfältigen Experten, Coaches und Therapeuten, die Möglichkeit einer einzigartigen und individuellen Unterstützung. Die Teammitglieder werden mit Fotos und ihrer fachlichen Qualifikation vorgestellt. Eine Kontaktaufnahme erfolgt über das Zentrum (online oder telefonisch). Wie die Vorinstanz feststellte, finden sich aktuell keine Preise mehr auf der Webseite der Beschwerdegegnerin; früher stellte diese aber gemäss im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebener Behauptung der Beschwerdeführerin eine Preisliste für die verschiedenen Behandlungsmethoden online. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Dezember 2018. Dieses Sachverhaltselement ist daher nicht neu (Art. 99 Abs. 1 BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hierzu weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte. Nachdem diese Information bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres öffentlich zugänglich war und aktuell via bestimmter Webseiten immer noch für jedermann abrufbar ist, gibt es entgegen der Beschwerdegegnerin keinen Anlass, den erst letztinstanzlich ins Recht gelegten Ausdruck der Preisliste aus dem Recht zu weisen (vgl. Urteil 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 139 II 185).  
 
7.   
 
7.1. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie dargelegt hat, ein unterschiedliches Beitragsstatut für die verschiedenen Tätigkeiten der Versicherten scheine (generell) fragwürdig. Denn übt eine versicherte Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (E. 5.2 hiervor). Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Zentrum der Beschwerdegegnerin spielt es daher keine Rolle, dass diese auch in anderen Räumlichkeiten Behandlungen durchführen (Urteil 9C_401/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2) und dies von der Beschwerdeführerin bei B.________ als eine selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft wurde. Ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung ist die Vertragsabsicht der Parteien, wonach in keiner Art und Weise ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sein soll (Servicevertrag Ziff. 4.1); massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 E. 6.4).  
 
 
7.2.  
 
7.2.1. Der Servicevertrag räumt den Versicherten mit der Raummiete nicht nur die Benutzung eines Therapieraumes ein, sondern eine umfassende Infrastruktur und verschiedene Dienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin stellt das übliche Verbrauchsmaterial, die Abrechnungs- und Planungssoftware sowie Büroarbeitsplätze mit Telefon zur Verfügung und übernimmt zudem die Abrechnung mit den Kunden/Patienten, Terminvereinbarungen, Werbung und Reinigung. Die dafür zu leistende Miete beträgt Fr. 45.- pro Stunde bzw. Fr. 150.- für einen halben oder Fr. 300.- für einen ganzen Tag. Die Versicherten müssen aber keine Miete zahlen, wenn ein Kunde einen Termin mehr als 24 Stunden im Voraus absagt. Hinzukommt, dass nach den von B.________ eingereichten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der Beschwerdegegnerin - welche die Versicherten zu übernehmen haben (Servicevertrag Ziff. 4.4) -, der Kunde/Patient einen Termin spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagen muss, ansonsten er den vollständigen Betrag bezahlt. Die Versicherten haben demgegenüber die Mietkosten zu entrichten, wenn sie aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen verhindert sind. Ferner tragen sie die Folgen der Zahlungsunfähigkeit von Kunden/Patienten (Inkasso- und Delkredere-Risiko). Insgesamt ist das Verlustrisiko der Versicherten aber gering, insbesondere weil sie keine Miete zu bezahlen haben, wenn der Kunde/Patient einen Termin mehr als 24 Stunden im Voraus absagt. Die Beschwerdegegnerin übernimmt hier einen relevanten Anteil am Betriebsrisiko. Die Versicherten konnten damit ohne grossen eigenen Aufwand in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht ihrer Tätigkeit als Ayurveda Masseurin bzw. Naturheilpraktikerin im Zentrum der Beschwerdegegnerin nachgehen. Daran ändert nichts, dass B.________ spezielle Utensilien für die Ayurveda Massage (Wärmematte, Glaswärmer, Öle) selbst mitbringt (vgl. Urteil 9C_401/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2). In diesem Sinne stellte das kantonale Gericht, da nicht willkürlich, für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beschwerdegegnerin stelle die Infrastruktur zur Verfügung. Dies spricht grundsätzlich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit.  
 
7.2.2. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist - unter Hinweis auf die Rechtsprechung - von untergeordneter Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin die Infrastruktur zur Verfügung stellt, da die Tätigkeiten als Ayurveda Masseurin und Naturheilpraktikerin keine erheblichen Investitionen erforderten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit komme daher gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhter Stellenwert zu. Weiterungen zur Beanstandung dieser Erwägung durch die Beschwerdeführerin erübrigen sich angesichts der nachfolgenden Ausführungen.  
 
7.2.3. Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass es den Versicherten mit Blick auf die Betriebszeiten des Zentrums von 7 bis 21 Uhr weitestgehend frei stehe, wann und ob sie Räumlichkeiten mieten, da keine Mindestanzahl vorgegeben sei. Sie unterlägen keinem Konkurrenzverbot und eine Rapportierungspflicht bestehe lediglich insofern, als sie der Beschwerdegegnerin den Umsatz mitzuteilen hätten. Ferner ist nicht bestritten, dass die Versicherten die Behandlung von Patienten frei an- und ablehnen können. Diese Umstände sprechen für eine selbstständige Tätigkeit. Dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten keine konkreten Weisungen erteilte, wie diese die Therapien durchzuführen haben, ist für die Qualifikation als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbstätigkeit nicht ausschlaggebend, nachdem die Versicherten über die erforderlichen Berufskenntnisse verfügen (vgl. Urteil 9C_401/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2). Andere Gegebenheiten deuten hingegen eher auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Versicherten hin. So bleibt die einmal getroffene Wahl der Arbeitstage innerhalb der Woche für die Versicherten für einen Monat fest und sie können einen Wechsel zurück vom Modell der Pauschalen in das Stundenmodell bzw. die einmal geleistete Anzahl (Halb-) Tage nur unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten reduzieren. Hier lässt sich klar die vertragliche Absicht erkennen, dass sich der Mieter dem Zentrum längerfristig an festen Tagen zur Verfügung stellen soll, wobei kürzere Unterbrüche von maximal einem Monat - vergleichbar dem gesetzlichen Ferienanspruch von Arbeitnehmern - möglich sein sollen. In Bezug auf die Raumzuteilung können die Mieter zwar Wünsche anbringen, schlussendlich bestimmt aber das Zentrum aufgrund ihrer Bedürfnisse über die Zuteilung. Dies spricht doch für eine nicht mehr unbeträchtliche Eingliederung des Mieters in die Organisation der Beschwerdegegnerin.  
 
7.2.4. Das kantonale Gericht hielt weiter fest, aus dem Servicevertrag gehe nicht hervor, dass sich die Versicherten verpflichtet hätten, bestimmte vereinheitlichte Preise anzubieten; aktuell finde sich auf der Webseite der Beschwerdegegnerin auch keine Preisliste der Therapeuten mehr. Zudem sei die Rechnungsstellung an die Patienten im Namen der Versicherten erfolgt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Abrechnung führe nicht der Therapeut selbst, sondern das Zentrum aus. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf der Homepage die Preise angegeben gewesen seien, als die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hatte. Weder den Angaben auf der Homepage noch dem (Service-) Vertrag sei zu entnehmen, dass die Preise variiert hätten oder von den Therapeuten selbst bestimmbar gewesen wären. Es sei davon auszugehen, dass sich die Preise nach der Preisliste gerichtet hätten.  
Die Beschwerdegegnerin hatte die Preise für die verschiedenen in ihrem Zentrum angebotenen Leistungen einst auf ihrer Webseite publiziert. So auch noch im Zeitpunkt der Einspracheentscheide im August 2018. Die Vorinstanz hat sich mit der Bedeutung und den Auswirkungen einer Preispublikation durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Sachverhalt bedarf daher der Ergänzung (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Die Veröffentlichung von Preislisten erweckt bei Patienten/Kunden eine Erwartungshaltung. Dies schränkt die weitere Preisgestaltung doch erheblich ein. Daher kann hier entgegen der Beschwerdegegnerin nicht von einer eigenen Honorargestaltung der Versicherten gesprochen werden. Gemäss Servicevertrag müssen die beiden Versicherten auch die von der Beschwerdegegnerin offerierten Aktionen mittragen, an ihrem Treueprogramm (betreffend jeder neunten Behandlung; Poinz-System) teilnehmen und Gutscheine der Beschwerdegegnerin als Zahlung akzeptieren. Die Abrechnung mit den Kunden/Patienten erfolgt zudem über die Beschwerdegegnerin. Die beiden Versicherten werden zwar als Erbringerin der Dienstleistung genannt, aber unter der Adresse der Beschwerdegegnerin. Die Kunden/Patienten zahlen auf ein Konto der Beschwerdegegnerin und diese überweist den Umsatz nach Abzug der Miete an die Versicherten. Diese umfassende Integration der Versicherten in die von der Beschwerdegegnerin geschaffene Preisstruktur, die dazu führt, dass die Höhe des Einkommens der Versicherten in wesentlichem Mass von ihrer Präsenzzeit abhängig ist, spricht gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. 
 
7.2.5. Die Vorinstanz hat schliesslich für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Versicherten nach Aussen nicht in besonderer Weise als Selbstständigerwerbende in Erscheinung traten. Gemäss Servicevertrag übernimmt die Beschwerdegegnerin die Werbung und Terminvereinbarung. Eine direkte Kontaktaufnahme mit den Versicherten ist für die Kunden/Patienten nicht möglich. Jene werden auf der Homepage der Beschwerdegegnerin als Teammitglied der Beschwerdegegnerin vorgestellt. Vor diesem Hintergrund ist von untergeordneter Bedeutung, dass auf der Webseite und in den AGB der Beschwerdegegnerin angegeben wird, alle Therapeuten seien selbstständig tät ig. Dies ändert nichts am Gesamteindruck gegenüber Dritten und lässt die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich erscheinen. Im äusseren Erscheinungsbild besteht somit ein weiteres Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.  
 
7.3. Zusammenfassend weisen die Erwerbstätigkeiten der Versicherten im Zentrum der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien auf, die überwiegend zugunsten einer unselbstständigen Tätigkeit sprechen. Dies betrifft vor allem die beträchtliche betriebswirtschaftliche und persönliche Einbindung der Versicherten mit vorgegebener Preisstruktur und fehlendem selbstständigem Auftreten nach Aussen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung belegen diese Merkmale ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis, weil den gegenläufigen Aspekten des Inkasso- und Delkredere-Risikos, der freien Patientenannahme und (beschränkten) Freiheiten bei der Arbeitseinteilung sowie des Verzichts auf ein Konkurrenzverbot auch vereint deutlich weniger Gewicht beizumessen ist. Jedenfalls vermögen sie das Pendel nicht in Richtung selbstständige Erwerbstätigkeit ausschlagen zu lassen. Die anderslautende Bewertung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und ist zu korrigieren.  
 
8.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Verfahren 9C_45/2020 und 9C_46/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Entscheide AB.2018.00079 und AB.2018.00073 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 werden aufgehoben und die diesen zugrunde liegenden Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 6. August 2018 und 16. August 2018 bestätigt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Sache wird bezüglich beider Verfahren zur Neuverlegung der Parteientschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli