Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_639/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imhof,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. August 2024 (LE240031-O/U).
Sachverhalt:
Mit Eheschutzentscheid vom 29. April 2024 regelte das Bezirksgericht Bülach das Getrenntleben der Parteien und genehmigte deren Vereinbarung vom 8. Februar 2024. Dieser Entscheid erging in unbegründeter Ausfertigung und wurde den Parteien am 7. bzw. 8. Mai 2024 zugestellt. Innert Frist wurde keine Begründung verlangt.
Mit Eingabe vom 3. August 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich wie auch an das Bezirksgericht Bülach; sie brachte ihre "Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Handelns" zum Ausdruck und stellte einen "Antrag auf Überprüfung der Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise". Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilte ihr das Obergericht mit, dass sie innert Frist keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt habe und dieser in Rechtskraft erwachsen sei; gegen ein unbegründetes Urteil sei keine Berufung möglich. Am 8. August 2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines formellen Verfahrens. Mit Beschluss vom 22. August 2024 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es sei "zu überprüfen, ob die gerichtliche Entscheidung korrekt ist und warum uns der Unterhalt für die Kinder und mich nicht gezahlt wird".
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Eheschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75. Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Allerdings ist die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin schildert ihre Herkunft, ihr Leben und ihre Beziehung zum Beschwerdegegner; dies steht indes ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nur ein vollständig ausgefertigter, d.h. begründeter erstinstanzlicher Entscheid beim Obergericht hätte berufen werden können (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und hierfür innert 10 Tagen seit der Zustellung des unbegründeten Entscheides eine Begründung hätte verlangt werden müssen (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli