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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_129/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A._________  
2. B.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ 
vertreten durch Fürsprecher D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. Juni 2025 
(ZK 25 223). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die von den Beschwerdeführern gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 10. April 2025 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
2.  
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst