Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_543/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Fürer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2025 (KES.2025.16). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2013) und D.________ (geb. 2015). Aufgrund eines polizeilichen Interventionsberichtes wegen häuslicher Gewalt vom 18. April 2024 eröffnete die KESB Weinfelden ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Am 3. Februar 2025 teilte die Mutter mit, dass sie beim Bezirksgericht eine Unterhaltsklage eingereicht habe. 
Nach Durchführung eines Hausbesuches nahm die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2025 Vormerk, dass die Zuständigkeit zur Regelung der Kindesbelange an das Bezirksgericht übergegangen war, und errichtete für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit drei vom 5. Juli 2025 datierenden Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 11. Juni 2025, um Aufhebung oder Neubeurteilung der Beistandschaft durch eine unabhängige KESB, um Aufhebung der Parteientschädigung an die Gegenanwältin wegen rechtswidriger verleumderischer Aussagen sowie um disziplinarische und aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Gegenanwältin und die KESB-Mitarbeiterin. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Genugtuung von Fr. 5000.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichts- und Disziplinarbehörde gegenüber Anwälten und kantonalen Institutionen ist. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Beschwerde hat sich im Übrigen auf das zu beschränken, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies war die Frage der Errichtung einer Beistandschaft. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer nennt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen und er macht Verleumdung, eine Kontoplünderung durch die Beschwerdegegnerin sowie massive Investitionen in die Liegenschaft von deren Mutter geltend. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand (Errichtung einer Beistandschaft) vorbei und entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang in abstrakter Weise als verletzt erwähnten Verfassungsbestimmungen nicht relevant. Konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmende Ausführungen und eine Darlegung, inwiefern diese Recht verletzen sollen, sind in den drei Eingaben nicht auszumachen. Ebenso wenig enthalten die direkt im angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen wie "Verleumdung", "sie hat das Gewaltdelikt begangen", "unbegründet", "ich habe einige Beweise dazu vorgebracht", "sind sie nicht", "so ein Schwachsinn" u.ä.m. eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde weitgehend als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli