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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_604/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Rheintal, 
Rabengasse 2a, Postfach, 9450 Altstätten SG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. Juni 2025 (FE.2025.5-EZE2 / ZV.2025.123-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Klage vom 7. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Rheintal die Abänderung des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2024 betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Entscheid vom 19. März 2025 wies das Kreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Abänderungsverfahrens ab. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juni 2025 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und um Übernahme der Zuständigkeit sowie um Entscheidung aufgrund der bereits kantonal eingereichten Unterlagen. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat sich auf das zu beschränken, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies war die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Beschwerde; Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Linie über die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und einen fehlenden Zugang zum Gericht. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann allerdings wie gesagt einzig die Frage des Nichteintretens auf die kantonale Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist bilden. 
Das Kantonsgericht hat sein Nichteintreten damit begründet, dass der 14. April 2025 der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen und die Beschwerde zwar am 12. April 2025 der Deutschen Post übergebenen worden, aber erst am 15. April 2025 bei der Schweizerischen Post eingetroffenen sei, weshalb sie sich als verspätet erweise. 
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er habe die Beschwerde per prioritären internationalen Versand aufgegeben und das Kantonsgericht habe ihm mit Schreiben vom 17. April 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigt, ohne ihn auf allfällige Versäumnisse aufmerksam zu machen; erst zwei Monate später sei der Nichteintretensentscheid ergangen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist bei der Schweizerischen Post eingetroffen wäre (zu dieser Erfordernis Art. 143 Abs. 1 ZPO) und der Nichteintretensentscheid deshalb Recht verletzen würde. Insbesondere besteht kein Anspruch, bereits im Zusammenhang mit dem Beschwerdeeingang auf allfällige Versäumnisse hingewiesen zu werden, und im Übrigen hätte ein solcher Hinweis nichts daran geändert, dass die Beschwerde verspätet war. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli