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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_834/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
c/o KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 
Postfach 8225, 8036 Zürich, 
2. C.________, 
c/o KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 
Postfach 8225, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
D.________. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. September 2025 (PQ250048-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2018 geborenen Sohnes. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Kreisschulbehörde klärte die KESB der Stadt Zürich die Lebensumstände des Kindes ab. Am 9. Mai 2025 hörten die Beschwerdegegnerin 1 als Behördenmitglied und die Beschwerdegegnerin 2 als juristische Adjunktin die Beschwerdeführerin an. 
Am 2. Juni 2025 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand der beiden Beschwerdegegnerinnen und eine neue Anhörung mit anderen Personen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 wies die KESB das Ausstandsgesuch (ohne Mitwirkung der beiden Beschwerdegegnerinnen) ab. Mit separatem Beschluss vom 27. Juni 2025 wies sie auch den Antrag auf eine weitere Anhörung ab, ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Den Beschluss vom 24. Juni 2025 zog die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat weiter mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerinnen seien in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 24. Juli 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2025 ab. 
Mit zwei Eingaben vom 30. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, aufgrund der mangelnden Beweise und der Falschaussagen solle die ganze KESB-Akte fallengelassen und geschlossen werden. Ferner verlangt sie Schadenersatz von Fr. 5'000.-- für ihre Familie zur Wiedergutmachung aller Falschaussagen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat sich auf das zu beschränken, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Beurteilt wurde vorliegend die Frage, ob in Bezug auf die beiden Beschwerdegegnerinnen der objektive Anschein einer Befangenheit besteht und diese folglich in den Ausstand zu versetzen sind. 
Diesbezüglich enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch eine Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen ausführlichen Erwägungen erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehende Behauptungen aufzustellen (es sei nichts überprüft worden; ihre Aussagen seien nicht protokolliert worden; ihre Mutter sei nicht zur Anhörung eingeladen worden; sie würden jeden Sonntag zur Kirche gehen und der Pfarrer sage, mit den Kindern sei alles in Ordnung; auch die Religionslehrerin habe ihrem Sohn immer Komplimente gemacht, was die KESB nicht zur Kenntnis nehme; u.ä.m.). 
 
2.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde inhaltlich als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli