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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_838/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Zofingen, 
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Prüfung Schlussbericht mit Vermögensübersicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. August 2025 (XBE.2025.16). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der am 2. August 2008 geborenen C.________, für welche eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens besteht. 
Nach einem Mandatsträgerwechsel per 1. Januar 2025 reichte der vormalige Beistand dem Familiengericht Zofingen seinen Schlussbericht mit Rechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ein. 
Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 genehmigte das Familiengericht den Bericht und die Rechnung; sodann setzte es die Mandatsentschädigung von Fr. 1'125.-- fest und berechtigte die bevorschussende Stadt U.________, diese von den Beschwerdeführern im Rahmen der Kindesunterhaltspflicht zurückzufordern. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2025 mangels substanziierter (soweit les- und entzifferbarer) Begründung nicht ein; ferner trat es auf das gegen sämtliche Richter gestellte Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 28. August 2025 durch Abholung am Schalter am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. 
Mit Beschwerde vom 27. September 2025 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Soweit die Beschwerde lesbar ist, verlangen sie namentlich die Verlängerung der Beschwerdefrist, die aufschiebende Wirkung, die unentgeltliche Rechtspflege, eine Prozessentschädigung sowie den Ausstand der Bundesrichter Herrmann, Bovey und Josi. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 17. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). 
Vorliegend nennt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, welche objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. Somit ist das entsprechende Gesuch im Rahmen des vorliegenden Endurteils durch den entscheidzuständigen Abteilungspräsidenten (dazu E. 3) in Bezug auf seine eigene Person abzuweisen; in Bezug auf die am Urteil nicht mitwirkenden Bundesrichter Herrmann und Josi ist es gegenstandslos. 
 
2.  
Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG) und das Fristerstreckungsgesuch somit abzuweisen. 
 
3.  
Die teils weitschweifigen Ausführungen gehen, soweit sie verständlich sind, an der Sache vorbei und es wird insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli