Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_53/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Familienrichterin, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_733/2025 vom 10. September 2025.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller und B.________ heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig. Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangte die Ehefrau, die für den Vorbezug ihres Vorsorgeguthabens zwecks Wohneigentumsförderung benötigte Unterschrift des Gesuchstellers sei ersatzweise durch das Gericht auszustellen.
Am 14. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht St. Gallen eine Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Verfahrensüberprüfung und Ablehnung der Freigabe von Pensionskassengeldern" ein, welche als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde.
Mit Entscheid vom 1. September 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein, weil sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde der Entscheid über die Freigabe der Pensionskassengelder nicht verhindern lasse bzw. dies kein zulässiges Rechtsschutzziel sei.
B.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung des Entscheides vom 1. September 2025, die Entbindung des urteilenden Kantonsrichters von sämtlichen Verfahren, die Zuweisung an einen neuen Spruchkörper, die disziplinarische Prüfung wegen wiederholter Missachtung der Ausstandsvorschriften sowie die Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_733/2025 vom 10. September 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es der Vollständigkeit halber unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung festhielt, dass die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstandsgrund darstelle und keine konkreten Hinweise erfolgen würden, welche den Anschein einer Befangenheit erwecken könnten.
C.
Mit Gesuch vom 23. September 2025 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_733/2025. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
2.
Der Gesuchsteller nennt die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG . Indes beschränkt er sich zur Begründung auf unwahre Behauptungen:
Im Zusammenhang mit den Revisionsgründen von lit. c und d macht er geltend, das Bundesgericht habe bei der Kostenauferlegung im Urteil 5A_733/2025 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen. Indes wurde im Beschwerdeverfahren 5A_733/2025 - im Unterschied zum bei der I. zivilrechtlichen Abteilung hängigen Beschwerdeverfahren 4D_160/2025 betreffend Rechtsöffnung für Gerichtskosten - kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und ohnehin hätte ein solches wegen seinerzeitiger Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens 5A_733/2025 abgewiesen werden müssen.
Hinsichtlich des Revisionsgrundes von lit. a ist der Gesuchsteller der Ansicht, der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung sei zufolge einer wegen systematischen Nichteintretens eingereichten Aufsichtsanzeige vom 9. September 2025 - welcher das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit Schreiben vom 17. September 2025 keine Folge gab - befangen gewesen. Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1), und auf offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerden kann zwangsläufig nicht eingetreten werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), was für sich genommen ebenfalls keinen Ausstand begründet.
Ferner kann - was mit Blick auf allfällige zukünftige Eingaben bereits an dieser Stelle festgehalten sei, obwohl vorliegend kein Ausstandsgesuch gestellt wird - das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ausstandsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). Mithin ergibt sich kein Ausstandsgrund daraus, dass der Abteilungspräsident auch am vorliegenden Urteil mitwirkt.
3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das - im Revisionsverfahren anders als im Beschwerdeverfahren tatsächlich gestellte - Gesuch abzuweisen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli