Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_32/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes; Willkür, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. Dezember 2024 (SB.2024.2).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und seinem Vater B.A.________ wird die mehrfache Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken vorgeworfen. A.A.________ sei für die Leitung des Lokals C.________ verantwortlich gewesen und habe dort mehrere Geräte mit Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten angeboten. B.A.________ habe als Eigentümer der Räumlichkeiten diese in Kenntnis ihrer Nutzung seinem Sohn vermietet. Zudem sei er täglich im Lokal anwesend und massgeblich an dessen Führung beteiligt gewesen.
B.
Mit Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 sprach die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) A.A.________ und B.A.________ jeweils der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) schuldig. Es verurteilte beide zu einer Busse von jeweils Fr. 25'900.--. Ausserdem verfügte sie über die bei A.A.________ beschlagnahmten Gegenstände und Gelder und legte eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 84'918.-- zu seinen Lasten fest. Nach Verrechnung mit den aus der Beschlagnahme entlassenen Geldern in Höhe von Fr. 77'997.60 habe er dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 6'920.40 zu bezahlen.
C.
Nachdem A.A.________ und B.A.________ gegen die Strafverfügungen der ESBK vom 14. Dezember 2022 Einsprache erhoben hatten, bestätigte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. November 2023 die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Spielbankengesetzes und die verhängten Bussen sowie die Entscheide der ESBK betreffend die Nebenfolgen.
D.
Auf die Berufungen von A.A.________ und B.A.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. Dezember 2024 das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt.
E.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Appelationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben und sie seien von der Anklage freizusprechen. Die Ersatzforderung sei abzuweisen und das entsprechende Dispositiv aufzuheben. Weiter sei die Beschlagnahme aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder seien A.A.________ herauszugeben. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien keine Kosten zu erheben. A.A.________ und B.A.________ sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
F.
Das mit der Beschwerde in Strafsachen beantragte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2025 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB und schliesse deshalb den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht aus. Die Vorinstanz gehe für die Übertretungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus. Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei am 13. November 2023 ergangen. Für die Delikte, welche die Beschwerdeführer am 22. September 2016 (Datum der Sicherstellung mehrerer Geräte) begangen haben sollen, sei daher die Verjährung bereits eingetreten.
1.2. Die Vorinstanz geht von der Anwendbarkeit des SBG und von einer Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren aus. Die Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 sei in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen. Die Verjährung sei daher nicht eingetreten.
1.3.
1.3.1. Vorgeworfen werden den Beschwerdeführern mehrere Taten, die in den Jahren 2016, 2017 und 2018 endeten. Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ersetzt worden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR (SR 313.0) wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior).
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestimmungen des BGS im Verhältnis zum SBG als das mildere Recht zu qualifizieren sind, und entschieden, dass bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) zu einem Vergehen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion als die Geldstrafe darstellt (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.1-5.3, insb. 5.2.2; Urteile 6B_392/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_548/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2 f.). Auch mit Blick auf die verjährungsrechtlichen Bestimmungen erweist sich das alte Recht als milder. Es ist denn auch unbestritten, dass die altrechtliche Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG anwendbar bzw. zu prüfen ist.
1.3.2. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt eine Übertretung dar (Art. 333 Abs. 3 StGB). Führt die Regelung von Art. 333 aAbs. 6 StGB im Nebenstrafrecht - worunter das Spielbankengesetz fällt - dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich diese gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend (vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteile 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.4.2; 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2). Die Verjährungsfrist für die Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre (vgl. auch BGE 140 II 384 E. 4.3.2, Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2).
1.3.3. Die Verfolgungsverjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. auch Art. 333 aAbs. 6 lit. d StGB). Im Falle von Strafsachen, die zunächst in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des VStrR behandelt wurden, ist die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung - gleich wie ein erstinstanzliches Urteil - auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Strafbescheids weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf, wohingegen die Strafverfügung im Ergebnis - jedenfalls mit Blick auf die Verjährung - einem gerichtlichen Urteil näher steht (Urteile 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 57; 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Wird die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt (vgl. Art. 71 VStrR) und überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (vgl. Art. 73 Abs. 1 VStrR), so dass keine Strafverfügung (vgl. Art. 70 VStrR) erlassen wird, ist der erstinstanzliche Gerichtsentscheid im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 73 ff., 79 VStrR ) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.6, 1.8.3, 139 IV 62 E. 1.4; Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 57).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführer begehren eine Änderung dieser Praxis an und führen zur Begründung aus, dass es sich bei der ESBK nicht um ein erstinstanzliches Gericht handle. Es fehle der Behörde an der gemäss Art. 6 EMR K bzw. Art. 4 StPO erforde rlichen gerichtlichen Unabhängigkeit. Dies insbesondere, weil dieselbe Person sowohl den Strafbescheid als auch die Strafverfügung unterzeichnet habe. Daher könne auch nicht von einem kontradiktorischen Verfahren gesprochen werden. Sie kritisieren weiter, dass es sich beim Erlass der Strafverfügung um ein nicht öffentliches, rein schriftliches Verfahren handle, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem erstinstanzlichen Urteil gesprochen werden könne.
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Strafverfügung müsse - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich - auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Im Ergebnis sei sie einem gerichtlichen Urteil gleichzustellen. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt. Die vom Verteidiger aufgeworfenen Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, habe das Bundesgericht in BGE 147 IV 274 E. 1 ausgeräumt. Da der Verteidiger darüber hinaus keine substantiellen Rügen an dieser Rechtsprechung vorgetragen habe, sei nicht ersichtlich, weshalb davon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abzuweichen sei.
1.4.3. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1;
149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt. Zwar liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 offen, ob die Rechtsprechung "zu ändern wäre". In BGE 142 IV 276 E. 5.2 führte es jedoch seine bisherige Praxis explizit fort und bestätigte diese in der Folge in mehreren Entscheiden, wobei es sich teilweise ausführlich mit der gegen die Rechtsprechung - auch in der Lehre - vorgebrachten Kritik auseinandersetzte (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.6, 1.8.3; Urteile 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 57; 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201; je mit Hinweisen). Zuletzt gelangte das Bundesgericht in BGE 147 IV 274 zum Schluss, dass kein ernsthafter Rechtsgrund besteht, der eine eventuelle Änderung seiner Rechtsprechung, welche die Strafverfügung von Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichsetzt, rechtfertigen würde (vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.6; siehe auch Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, nicht publ. in BGE 150 IV 57 E. 1.3.4). Das Bundesgericht prüfte insbesondere, ob seine Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintrete, gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse, und verneinte dies. Es führte diesbezüglich unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, warum man eine materielle Wirkung wie die Unterbrechung der Verjährung nicht mit einem Entscheid verknüpfen könnte, der von einer Behörde erlassen worden sei, die nicht den Kriterien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts entspreche, solange eine Beschwerde gegen diesen Entscheid bei einem Gericht erhoben werden könne, das über volle Kognition verfüge. Im Verwaltungsstrafverfahren werde die Beachtung von Art. 6 EMRK durch Art. 72 Abs. 1 VStrR garantiert, der vorsehe, dass der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen könne (BGE 147 IV 274 E. 1.8; Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, nicht publ. in BGE 150 IV 57 E. 1.3.4).
1.4.4. Insgesamt bringen die Beschwerdeführer keine neuen Argumente vor, mit denen sich das Bundesgericht nicht bereits befasst hätte. Ein Anlass zur Überprüfung der konstanten Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, besteht daher nicht. Soweit die Beschwerdeführer also beanstanden, die geltende Praxis verstosse gegen Art. 6 EMRK, weil die ESBK weder unabhängig noch unparteiisch sei - insbesondere, weil dieselbe Person sowohl den Strafbescheid als auch die Strafverfügung erlassen habe oder weil das Verfahren nicht öffentlich sei -, ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu verweisen (BGE 147 IV 274 E. 1.8; 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, nicht publ. in BGE 150 IV 57 E. 1.3.4). Die Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK ergibt sich aus der Möglichkeit, die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen zu können, welches die geforderten Garantien erfüllt. Mit den Erwägungen dieser Rechtsprechung setzen sich die Beschwerdeführer inhaltlich nicht auseinander. Die kontradiktorische Natur der Strafverfügung ergibt sich sodann im Verwaltungsstrafverfahren aus den gewährten Partei- und Mitwirkungsrechten (vgl. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 57 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführer diese nicht hätten wahrnehmen können, legen sie nicht dar, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen.
1.5. Sodann argumentiert der Beschwerdeführer 1, er habe mit der Einsprache vom 17. August 2022 gegen den Strafbescheid ausdrücklich die (direkte) Beurteilung durch das zuständige Strafgericht verlangt.
Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Die ESBK hat den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers 1 (Überspringen des Einspracheverfahrens) in Ausübung ihres Ermessens abgelehnt (Art. 71 VStrR; vgl. auch Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 57, mit weiteren Hinweisen; vgl. Roland M. Ryser, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht [nachfolgend BSK VStrR], 2020, N. 8 zu Art. 71 VStrR) und in der Folge die Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 rechtskonform erlassen. Aus einem solchen Antrag kann der Beschwerdeführer 1 demnach nichts für sich ableiten.
1.6. Die Beschwerdeführer argumentieren, die ESBK habe - indem sie die Angelegenheit "zur gerichtlichen Beurteilung" der Staatsanwaltschaft übermittelt habe - zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keine gerichtliche Instanz sei. Die Staatsanwaltschaft habe dies bestätigt, indem sie den Fall ebenfalls für die "gerichtliche Beurteilung" an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen habe.
Die Rüge geht ins Leere. Die Bezeichnung ("Übermittlung bzw. Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung") hat keinen Einfluss auf die Rechtsnatur der Strafverfügung und deren Wirkung in verjährungsrechtlicher Hinsicht. Aus der Formulierung der ESBK bzw. der Staatsanwaltschaft können die Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten.
1.7. Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Strafverfügung der ESBK verjährungsrechtlich die Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt, nicht zu beanstanden. Die Verfolgungsverjährungsfrist für die erste zu beurteilende Handlung, die an die Sicherstellung vom 22. September 2016 anknüpft, betrug sieben Jahre (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Vor deren Ablauf erging am 14. Dezember 2022 die Strafverfügung der ESKB. Deren Erlass setzte dem Lauf der Verfolgungsverjährung definitiv ein Ende (Art. 97 Abs. 3 StGB). In der Konsequenz sind die angeklagten Taten nicht verjährt. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Die Anklageschrift enthalte keine Angaben zu einer individualisierten Tathandlung, die ihm zur Last gelegt werde, weshalb eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Damit sei neben dem Anklageprinzip auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.
Die Vorinstanz erwägt, in der sorgfältig begründeten Strafverfügung der ESBK werde dem Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vorgeworfen, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals C.________ im Wissen um den Verwendungszweck der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben bzw. er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei. In der Strafverfügung setze sich die ESBK insbesondere mit dem materiellen Einwand auseinander, der Beschwerdeführer 2 sei in der fraglichen Zeit nicht Bewilligungsinhaber des Lokals C.________ gewesen, weshalb er, entgegen dem angefochtenen Strafbescheid, auch keine Räumlichkeiten habe zur Verfügung stellen können. Damit sei zur wirksamen Verteidigung hinreichend klar umschrieben, was dem Berufungskläger vorgeworfen werde. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes könne keine Rede sein.
2.2. Art. 57 Abs. 1 SBG verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das VStrR. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile 6B_594/2022 von 9. August 2023 E. 4.2.1; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3;). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2; Urteile 6B_594/2022 von 9. August 2023 E. 4.2.1; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
2.3. Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR; HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: BSK VstrR, N. 18 zu Art. 73 VStrR). Die Überweisung als Anklage hat den Vorgaben des Anklagegrundsatzes zu genügen (Heimgartner/Keshelava, in: BSK VStrR, N. 15 zu Art. 73 VstrR).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1;
143 IV 63 E. 2.2). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.3.1). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2).
2.4. Die Überweisung der ESBK vom 9. Februar 2023 gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Darin wirft die ESBK dem Beschwerdeführer 2 vor, sich der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im Lokal C.________, U.________strasse, in V.________, schuldig gemacht zu haben. Dies, indem er als Eigentümer und Vermieter der Räumlichkeiten diese für unterschiedliche Gerätschaften mit unterschiedlichen Spielplattformen und den darauf angebotenen, als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen, im Wissen um deren Verwendungszweck, in den unterschiedlichen, jeweils relevanten Zeiträumen zur Verfügung gestellt habe. Die betreffenden Geräte, Spielplattformen, Spiele und Zeiträume werden in der Überweisung jeweils einzeln aufgeführt. Zudem verweist die Überweisung bezüglich des Sachverhalts in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die Strafverfügung vom 14. Dezember 2022, in welcher der Vorwurf ausführlich beschrieben wird.
Die vorgeworfenen Taten sind örtlich, zeitlich und sachlich ausreichend klar formuliert, sodass der Beschwerdeführer 2 aus der Anklage ersehen konnte, wessen er angeklagt ist. Die Anklage ermöglicht ihm eine sachgerechte Verteidigung. Eine Verletzung des Anklageprinzips oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
3.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügen unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1; 6B_1073/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3; 6B_1102/2023 vom 17. Juni 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition
(vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz gelangt - gestützt auf die beschlagnahmten Gerätschaften und deren Auswertung, die Einvernahmen von angetroffenen Spielern und Serviceangestellten sowie auf die Erkenntnisse der ESBK - zusammenfassend zum Schluss, dass das folgende Beweisergebnis der ersten Instanz nicht willkürlich sei:
Der Beschwerdeführer 1 habe per Januar 2014 die Verantwortung für das Lokal C.________ von seinem Vater, dem Beschwerdeführer 2, übernommen und die Räumlichkeiten gemietet. Beim Lokal C.________ habe es sich nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des SBG gehandelt. Im Lokal seien dennoch Gerätschaften mit Spielen angeboten worden, die die ESBK mit den Verfügungen vom 26. Februar 2014, 4. April 2014 und 24. Juni 2015 als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG qualifiziert habe.
Zugang zu den Spielen - insbesondere zu solchen, welche über die Spielplattform "extrabet77.com" gelaufen seien - hätten die Nutzer ausschliesslich über den Lokalverantwortlichen bzw. dessen Personal erhalten. Die Spieler hätten Bargeld an den Betrieb bezahlt; im Gegenzug hätten Mitarbeitende des Lokals über ein Tablet den entsprechenden Spielkredit aufgebucht. Die Beschwerdeführer und ihr Personal hätten die Einsätze in ein separates Serviceportemonnaie gelegt, aus dem sie auch allfällige Gewinne bar ausbezahlt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 über umfassende Administrationsrechte verfügt: Er habe die Geräte verwaltet, diese über Tablets zugeteilt, Spielguthaben aufladen und Einsicht in die Buchhaltung nehmen können. Bei anderen Geräten - welche beispielsweise die Spieleplattform "Till eInternetKiosk" angeboten hätten - habe der Einwurf von Münzen den Spielkredit freigegeben.
Der Beschwerdeführer 2 sei Eigentümer der Räumlichkeiten des Lokals C.________ gewesen. Ab Januar 2014 habe er das Lokal an seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, vermietet und ihm die Verantwortung für den Betrieb übergeben. Danach sei er häufig als angeblicher Stammgast im Lokal anwesend gewesen und habe gewusst, was dort vor sich gegangen sei. Faktisch sei er in die Betriebsführung involviert gewesen. Hinzu komme, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 sichergestellten PCs gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung noch unter seiner Leitung beschafft und im Lokal angeboten worden seien.
Als sich das Lokal noch unter seiner Leitung befunden habe, habe er dort mit dem Beschwerdeführer 1 insgesamt sechs illegale Glücksspielautomaten betrieben, die die Polizei bei zwei Kontrollen entdeckt habe. Für diese Vorgänge seien der Vater und Sohn rechtskräftig verurteilt worden.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführer rügen wiederholt, die Aussage der Serviceangestellten D.________ sei nicht verwertbar, weil sie ohne Dolmetscher ausgesagt habe. Ihre Einvernahme verletze Art. 6 EMRK und Art. 68 StPO. Es bestehe der Eindruck, sie sei beeinflusst worden. Indem die Vorinstanz gleichwohl auf deren Aussagen abstelle, verfalle sie in Willkür.
Die Vorinstanz hält fest, dass D.________ während der zweiten Kontrolle vom 14. März 2017 angetroffen worden sei. Vor ihrer Befragung habe die Polizei sie über ihre Rechte belehrt und explizit gefragt, ob sie zu einer Aussage bereit sei. Sie habe keine Verständnisschwierigkeiten bekundet und anschliessend knapp 30 Fragen beantwortet. Danach habe sie jede Seite des ihr vorgelegten Protokolls unterschrieben. Zudem habe sie den Polizisten vorgeführt, wie sie über ein Tablet an der Bartheke nach Eingabe eines Zahlencodes die Spielkredite der einzelnen Laptops über eine entsprechende App habe aufladen können. Sie habe sehr detailliert über die Funktionsweise und das Einkassieren Auskunft geben können. Das spätere Vorbringen, sie habe zu wenig Deutsch verstanden und das Protokoll einfach unterschrieben, ohne zu wissen, was sie unterschreibe, erscheine angesichts ihrer detaillierten Antworten bei der ersten Befragung nicht glaubhaft.
Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Urteil 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 6 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK kommt jeder angeklagten Person das Recht zu, unentgeltlich Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Die Rüge ist unbegründet. D.________ wurde über ihre Rechte aufgeklärt, verstand die Verfahrenssprache und konnte sich darin ausdrücken. Zutreffend kommt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die nachträgliche Behauptung ungenügender Sprachkenntnisse im Widerspruch zu ihrer detaillierten Aussage steht. Der Beizug eines Übersetzers war folglich nicht nötig im Sinne von Art. 68 Abs. 1 StPO; ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 6 EMRK ersichtlich, welcher im Übrigen das Recht der angeklagten Person auf Beizug eines Dolmetschers betrifft. Hinweise auf eine Beeinflussung machten die Beschwerdeführer weder geltend noch ergeben sie sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Die Aussage von D.________ ist verwertbar.
3.3.2. Der Beschwerdeführer 1 behauptet, er habe seinen Gästen lediglich Geräte mit Internetanschluss - und kein illegales Glücksspiel - zur Verfügung gestellt.
In diesem Zusammenhang setzt er sich weder substanziiert mit der Begründung der ersten noch mit der Begründung der zweiten Instanz auseinander. Diese legen gestützt auf die technischen Auswertungen ausführlich dar, dass auf den Geräten ein breites Angebot mit Glücksspielen zur Verfügung stand und nicht lediglich ein Internetzugang angeboten wurde. Er kommt folglich seiner erhöhten Begründungspflicht nicht nach und ist damit nicht zu hören.
3.3.3. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, es mute "recht anachronistisch" an, dass Münzen einen Spielkredit auslösen sollten. An anderer Stelle führt er aus, es sei willkürlich, von solchen Kasseninhalten zu sprechen, da es solche von Online-Spielgeräten gar nicht gebe. Die Vorinstanz habe Restauranteinnahmen angenommen und Erträge aus illegalem Glücksspiel verbucht.
Seine Vorbringen gehen nicht über eine rein appellatorische Kritik hinaus und genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
3.3.4. Der Beschwerdeführer 1 argumentiert, die Spielplattform "extra-bet777.com" habe von den Kunden selbstständig bedient werden können. Das Vertragsverhältnis habe ausschliesslich zwischen dem Online-Anbieter und den Spielern bestanden; eine Zwischenschaltung des Beschwerdeführers 1 sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern eine vertragliche Zwischenschaltung des Beschwerdeführers 1 nötig gewesen sei und effektiv bestanden habe. Sie verletze dadurch die Begründungspflicht und stelle das Geschehene willkürlich fest.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, die erste Instanz habe rechtsgenüglich belegt, dass es für die Kunden gerade nicht möglich gewesen sei, eigenständig auf der Online-Spielplattform "extra-bet777.com" zu spielen oder direkt zu bezahlen. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung nachvollziehbar auf verschiedene Einvernahmen und die Auswertungen der ESBK. Der Spielvorgang sei über ein Tablet abgewickelt worden, über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld die entsprechenden Spielkredite aufgebucht habe. Der Beschwerdeführer 1 bringt keine substanziierten Einwände vor, die diese Feststellungen bzw. die Bestätigung der ersten Instanz als willkürlich erscheinen lassen.
3.3.5. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei willkürlich, weil er Spielgewinne hätte auszahlen müssen. Es sei fern jeglicher Realität, dass sich ein Online-Glücksspielbetreiber mit Münz- oder anderen Barzahlungen an einen Dritten zufriedengebe. Es sei heutzutage ausgeschlossen, dass jemand Bareinzahlungen entgegennehme, diese weiterleite und auf eigene Kosten Gewinne auszahle. Es sei des Weiteren unplausibel, dass er den Kunden Gewinne ohne eine Garantie des Online-Spielbetreibers ausbezahlt habe. Ein solches Geschäftsmodell sei im Online-Spielbetrieb ausgeschlossen und komme im digitalen Zeitalter nicht vor. Die Spieler hätten mit ihm zudem gar keine Rechtsbeziehung gehabt, weshalb sich auch die Frage stelle, wie er einen Erlös für sich selbst habe erzielen können. Ohne Nachweis des Zahlungsverkehrs bzw. der vertraglichen Bindungen sei seine Verurteilung haltlos, willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.
Wie der Online-Spielanbieter in die Transaktionen involviert war, liess sich gemäss Vorinstanz nicht abschliessend klären. Diese kommt jedoch zum Schluss, dass die erstinstanzliche Feststellung, wonach Bargeld direkt an den Betrieb bezahlt und über ein Tablet als Spielguthaben verbucht worden sei, nicht willkürlich sei. Zudem berücksichtigt sie gestützt auf die Aussagen von D.________ sowie auf die technische Auswertung der Geräte auch ausbezahlte Gewinne an die Spieler und in der Konsequenz den geschätzten Ertrag des Beschwerdeführers 1 (vgl. E. 7.2 hiernach).
Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanzen nicht substanziiert auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint haben soll. Damit kommt er seiner erhöhten Begründungspflicht nicht nach und ist nicht zu hören. Und selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, vermögen seine Ausführungen keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz beschreibt die Transaktionen zwischen den Spielern und dem Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Personal nachvollziehbar gestützt auf konkrete Beweismittel. Insofern ist auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht ersichtlich. Ob das Geschäftsverhältnis zwischen dem Online-Spielanbieter und dem Beschwerdeführer 1 weiter hätte aufgeklärt werden müssen, hängt davon ab, ob dieses Verhältnis für den Tatbestand der angeklagten Handlungen rechtlich relevant ist. Wie sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zeigen wird, ist es das nicht (E. 4.3.1 hiernach).
3.3.6. Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, er sei lediglich Stammgast im Lokal C.________ gewesen. Den Betrieb habe er im Jahr 2014 formell an seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, übergeben. Er habe weder über ein Wirtepatent für das Lokal verfügt noch eine Inhaberfunktion innegehabt. Als Gast habe er keinen Einfluss auf den Betrieb nehmen können. Indem die Vorinstanz von dieser allgemeinen Regel abweiche, ohne dies zu begründen und zu belegen, verfalle sie in Willkür. Es könne nicht von einem genügenden Beweisergebnis gesprochen werden, wenn die Vorinstanz bloss festhalte, es sei mit der ersten Instanz "anzunehmen", dass er nicht nur als Vermieter und Eigentümer fungiert habe.
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer 2 unbestrittenermassen häufig im Lokal gewesen sei. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe habe er auch genau gewusst, was dort vor sich gegangen sei. Weiter sei er faktisch in die Betriebsführung involviert gewesen. Diese Feststellung stützt die Vorinstanz auf die Aussagen der Serviceangestellten D.________. Nach deren Wahrnehmung seien beide Beschwerdeführer für die Führung des Lokals zuständig gewesen; sie habe auch Anweisungen vom Beschwerdeführer 2 entgegengenommen.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer 2 kommt seiner Begründungspflicht hingegen nicht nach. Er hätte sich vor Bundesgericht mit der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Willkür verneint, auch mit den massgeblichen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen müssen. Dies tut er explizit nicht und ist daher nicht zu hören. Die Formulierung, dass ein Sachverhaltsteil mit der ersten Instanz "anzunehmen" sei, ist im Kontext der vorinstanzlichen Willkürprüfung zu verstehen. Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz nicht schlechterdings unhaltbar erscheint. Die Formulierung ist insofern nicht zu beanstanden.
3.3.7. Der Beschwerdeführer 2 rügt, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz "mit grösster Wahrscheinlichkeit" vermute, der Betrieb sei am 22. September 2016 unter seiner Leitung gestanden, obwohl nach dem Beweisergebnis eindeutig der Beschwerdeführer 1 Inhaber der Betreibergesellschaft gewesen sei. Es handle sich um eine willkürliche Vermutung, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass Geräte, welche Gegenstand der Kontrolle im Jahr 2016 gewesen seien, bereits früher ihm gehört hätten. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 sichergestellten PCs mit grösster Wahrscheinlichkeit noch unter der Leitung des Beschwerdeführers 2 beschafft und im Lokal angeboten worden seien, da sie nachweislich seit dem 29. Dezember 2014 im Betrieb aufgestellt gewesen seien. Darauf lasse auch die Aussage des Beschwerdeführers 1 vom Kontrolltag schliessen, der auf die Frage nach den Eigentümern angegeben habe, zwei Geräte "gehören uns". Dieser habe zudem in seiner Einvernahme vom 30. März 2021 ausgesagt, dass er seit 2014 als Inhaber der Betreibergesellschaft bis zum Verkauf per Ende Juli 2018 den Restaurationsbetrieb C.________ als Wirt und Betriebsverantwortlicher geführt habe. Diejenigen Geräte, welche bei der ersten Kontrolle 2016 beanstandet worden seien, habe er damals zusammen mit der ganzen Lokaleinrichtung von seinem Vater übernommen.
Dem Beschwerdeführer 2 ist insofern zuzustimmen, als dass sich allein aus dem Umstand, dass die Geräte seit dem 29. Dezember 2014 im Einsatz standen, noch keine Feststellung zu seinen Lasten ableiten lässt - zumal der Beschwerdeführer 1 bereits ab Januar 2014 formell als Betriebsinhaber fungierte. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Letzteren erscheinen die vorinstanzlichen Feststellungen jedoch nicht als willkürlich. Darauf geht der Beschwerdeführer 2 nicht ein. Ebenso setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz auseinander. Er ist daher nicht zu hören. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich. Die Formulierung der Vorinstanz, wonach sich der Sachverhalt "mit grosser Wahrscheinlichkeit" zugetragen habe, ist abermals im Kontext der vorinstanzlichen Willkürprüfung zu verstehen.
3.4. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Ihre Rügen erweisen sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführer beantragen in rechtlicher Hinsicht einen Freispruch.
4.1. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Der Betrieb einer Spielbank ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen kann erst ab dem Zeitpunkt strafbar sein, ab dem eine Qualifikationsverfügung der ESBK vorliegt (vgl. BGE 138 IV 106 E. 5.3.2; Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 11.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.3). Unter "Organisieren" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 4387 ff., Ziff. 2.10, S. 8498).
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass es sich beim Lokal C.________ nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des SBG handle. Die ESBK habe die Glücksspiele im Sinne von Art. 3 SBG qualifiziert (E. 3.2. hiervor). Sie erwog, dass an die Voraussetzung des Organisierens bzw. der Organisationshandlungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Vielmehr genüge jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Rolle des Online-Spielbetreibers sowie der damit verbundene Zahlungsverkehr seien für die Tatbestandserfüllung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG entscheidend. Eine Verurteilung sei nur möglich, wenn dessen Involvierung und der Zahlungsfluss nachgewiesen seien.
Die Vorinstanz hält fest, die konkrete Rolle eines Drittanbieters sei für die Tatbestandsverwirklichung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht entscheidend. Unter "Organisieren" sei jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen zu verstehen. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung habe der Beschwerdeführer 1 folglich - unabhängig vom Online-Spielanbieter - den Tatbestand des "Organisierens" erfüllt.
Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Er beschaffte die Gerätschaften, ersetzte diese nach deren Beschlagnahmung wiederholt, stellte sie den Kunden zur Verfügung, instruierte sein Personal im Umgang mit den Geräten und erzielte dadurch erhebliche Einnahmen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des "Organisierens" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, verstanden als Aufbau einer Struktur zur Durchführung des Spiels. Eine konkrete Beweisführung zur Rolle des Online-Spielbetreibers und des Zahlungsverkehrs ist damit entbehrlich. Die Rüge ist abzuweisen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt in rechtlicher Hinsicht, keine der ihm vorgeworfenen oder festgestellten Handlungen verletze das Spielbankengesetz.
Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 2 Räumlichkeiten für illegales Glücksspiel bereitgestellt hat. Überdies hat er nach Ansicht der Vorinstanz nicht nur als Vermieter und Eigentümer fungiert, sondern auch nach der formellen Übergabe des Betriebs an seinen Sohn faktisch auf dessen Führung Einfluss genommen. Schliesslich seien die Geräte, die die Behörden am 22. September 2016 sichergestellt hätten, durch ihn aufgestellt worden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass er die Tatbestandsvoraussetzung des neurechtlichen "zur Verfügung Stellens" erfülle. Da dieses Verhalten bereits vom altrechtlichen Begriff des "Organisierens" mitumfasst sei, liege eine Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vor.
Der Beschwerdeführer 2 stellte vorsätzlich Räumlichkeiten im Wissen um ihren Gebrauch zur Verfügung. Darüber hinaus war er nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in die Leitung und Organisation des Betriebs eingebunden. Ein Teil der eingesetzten Gerätschaften wurde von ihm bereits vor der formellen Übergabe an den Beschwerdeführer 1 beschafft. Damit baute er eine Struktur auf, mit der die Durchführung des illegalen Glücksspiels ermöglicht wird, was die Tatbestandsvoraussetzung der altrechtlichen "Organisation" erfüllt (vgl. BGE 147 IV 471 E. 3.2). Er machte sich folglich der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig. Seine Rüge ist abzuweisen.
4.4. Die Schuldsprüche erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens.
5.
Die Beschwerdeführer fechten die Strafzumessung an und kritisieren, die Vorinstanz habe die Bussen eklatant hoch und willkürlich festgesetzt.
5.1.
5.1.1. Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG werden mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft. Das SBG enthält keine Bestimmungen zur Bemessung von Übertretungsbussen. Kraft des Verweises in Art. 57 Abs. 1 SBG sind daher die Regelungen des VStrR anwendbar. Gemäss Art. 2 dieses Gesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Gleiches ergibt sich auch aus Art. 333 Abs. 1 StGB (Urteile 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.1).
5.1.2. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Übertretungsbussen nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
Nach Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.-- nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (zum fakultativen Charakter dieser Norm: ACHERMANN, in: BSK VstrR, N. 37 zu Art. 9 VStrR). Art. 9 VStrR erklärt aArt. 68 StGB (heute Art. 49 StGB) bei der Auferlegung einer Busse für unanwendbar.
5.1.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
5.1.4. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 150 IV 481 E. 2.3; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Strafbestimmung des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG solle die Einhaltung der im SBG enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten ( Art. 2 Abs. 1 lit. a und c SBG ). Primär geschütztes Rechtsgut sei somit die öffentliche Gesundheit. Im Vordergrund stehe hierbei die Gefahr der Spielsucht. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet worden sei, sei somit in Übereinstimmung mit der sorgfältigen und überzeugenden Strafzumessung der ESBK die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte, wobei der Beschwerdeführer 1 in seinem Lokal zum einen während fast zwei Jahren (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen mit der Spielplattform "Till elnternetKiosk" sowie zwei Automaten "Vegas Multigame" während gut 40 Tagen bzw. gut dreier [recte: zweier] Wochen (11. August bzw. 9. September bis 22. September 2016) angeboten habe. Ein weiteres Mal habe er in seinem Lokal während knapp sechs Monaten (September 2016 bis März 2017; vgl. zur Aufstelldauer auch E. 7.2 hiernach) drei Laptops mit der Spielplattform "extrabet777.com" angeboten und ein drittes Mal erneut einen Laptop mit derselben Spielplattform während unbekannter Zeit, mindestens aber am 19. Juni 2018. Auf all diesen Plattformen könne der Spieler zwischen bis zu 40 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierte Spiele auswählen. Zusätzlich seien dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiel, Roulette, Kartenspiele) angeboten worden. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten hätten ein wesentlich höheres Suchtpotential und seien damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten würden. Insofern liessen sich mit moderner Computertechnik Dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von insgesamt acht Geldspielgeräten mit je Dutzenden Glücksspielen/Glücksspielautomaten habe der Beschwerdeführer 1 einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirke. Das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers 1 sei unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen und somit im mittleren Bereich anzusiedeln. Eine Busse im Umfang von Fr. 24'000.-- erschiene hierfür als angemessen.
Nebst der Anzahl der Spielgeräte sei auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten worden seien, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere. Durch eine längere Aufstelldauer werde ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt, und somit erhöhe sich das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichten. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne seien umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich sei. Dementsprechend sei auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Werde ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirke sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Bei zwei Geräten (PC U13030/31) liege eine überdurchschnittlich lange Deliktsdauer von beinahe zwei Jahren vor, was sich durch das höhere Verschulden im Umfang von Fr. 2'000.-- straferhöhend auswirke. Die Deliktsdauer bei den übrigen Geräten sei zwar nicht als überdurchschnittlich lang zu bezeichnen, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 sein illegales Handeln nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern er jeweils erst durch das Eingreifen der Polizei gestoppt worden sei, um im Anschluss gleich weiterzumachen.
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sei anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorlägen, sodass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfahre.
In Bezug auf die Täterkomponente habe die ESBK sodann zu Recht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 geprüft und rechtshilfeweise dessen Steuerdaten eingeholt. Aus der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019 ergebe sich, dass er über ein jährliches Einkommen von rund Fr. 149'000.-- verfüge, das zur Hauptsache aus Mieteinnahmen bestehe. Vor Schulden sei ein Vermögen von rund Fr. 1.76 Mio. deklariert, wovon ein guter Teil ebenfalls aus Grundstücken bzw. Liegenschaften bestehe. Diese Feststellungen seien unbestritten geblieben, weshalb weiterhin darauf abzustellen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei damit eine gut situierte, vermögende Person.
Er sei zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle im September 2016) vorbestraft gewesen. Die Vorstrafe vom 6. September 2016 sei nicht einschlägig und liege nunmehr über acht Jahre zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht falle. Mit Urteil vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.15) sei er wegen eines Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Mitverantwortlicher im Lokal C.________, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 320.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden (Zusatzstrafe). Bei ihm handle es sich mithin um einen Wiederholungstäter bezüglich der Delinquenz mit Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung nunmehr bereits fünf Jahre und rund acht Monate zurückliege, erscheine in Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung eine Straferhöhung um Fr. 500.-- als angemessen.
Mit Urteil vom 7. Mai 2019 sei er ausserdem zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 320.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.-- verurteilt worden wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit dem 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Diese Verurteilung habe ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C.________ betroffen, weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolge.
Die Vorinstanz zieht sodann in Erwägung, dass dem Beschwerdeführer 1 nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016 aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt gewesen sei, dass die Polizei - und später die ESBK - von einem illegalen Angebot ausgegangen seien. Als Geschäftsführer, der praktisch täglich im Lokal gewesen sei, sei ihm ebenso bekannt gewesen, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt worden seien. Bei deren Entfernung anlässlich der Kontrolle vom März 2017 sei er dabei gewesen. Das lukrative Geschäft sei trotzdem nicht aufgegeben worden, was zur erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im Juni 2018 geführt habe. Diese offensichtliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertige eine Straferhöhung im Umfang von Fr. 2'000.--. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe seien im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.
Schliesslich seien bei der Strafzumessung auch mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Vorliegend sei am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle erfolgt und die ESBK habe das Verfahren mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer von über sechs Jahren erscheine als zu lang, weshalb die von der ESBK vorgenommene Strafreduktion von 10 %, ausmachend Fr. 2'600.--, nachvollziehbar sei.
Zusammenfassend erscheine in Anbetracht sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Busse von Fr. 25'900.-- als angemessen.
5.2.2. Für den Beschwerdeführer 2 gilt gemäss Vorinstanz - wie bereits beim Beschwerdeführer 1 erwogen -, dass die Anzahl der angebotenen Spielgeräte, die Dauer des Angebots und das damit verbundene Suchtpotential entscheidend für die Bewertung des objektiven Tatverschuldens seien. Das primäre geschützte Rechtsgut sei die öffentliche Gesundheit, wobei die Spielsucht im Vordergrund stehe.
Er habe über fast zwei Jahre (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen und zwei Automaten angeboten, die illegale Glücksspiele ermöglicht hätten. Er habe ausserdem über sechs Monate drei Laptops mit einer weiteren Glücksspielplattform betrieben. Auf diesen Geräten hätten bis zu 40 verschiedene Glücksspiele ausgewählt werden können, was das Suchtpotential erheblich erhöht habe. Durch das Anbieten von insgesamt acht Spielgeräten mit mehreren Glücksspielen habe er viele Personen der Gefahr der Spielsucht ausgesetzt. Dies habe zu einer Erhöhung seines Tatverschuldens geführt, das im mittleren Bereich anzusiedeln sei, was eine Strafe von Fr. 24'000.-- rechtfertige.
Auch die lange Dauer des illegalen Angebots wirke sich verschuldenserhöhend aus, insbesondere bei zwei Geräten, die fast zwei Jahre im Einsatz gewesen seien. Er habe sein illegales Handeln nicht freiwillig beendet, sondern erst nach Polizeieingriffen, um es danach fortzusetzen. Auch dies sei, analog zum Beschwerdeführer 1, im Umfang von Fr. 2'000.-- straferhöhend zu berücksichtigen.
In Bezug auf die subjektive Tatschwere seien keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel sei mithin nicht angezeigt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sei anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorlägen, sodass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfahre. Die verschuldensrelevanten Umstände liessen die Festlegung einer Einsatzstrafe von Fr. 26'000.-- als angemessen erscheinen.
Ende Oktober 2022 habe die ESBK rechtshilfeweise auch die Steuerdaten des Beschwerdeführers 2 eingeholt. Aus der definitiven Veranlagung für das Jahr 2020 ergebe sich, dass dieser aus seinen Liegenschaften sowie Renten ein Einkommen von gut Fr. 450'000.-- erzielt habe (steuerbar rund Fr. 255'000.--) und über ein Vermögen von rund Fr. 5.8 Millionen - vor Schuldenabzügen - verfüge, das nebst Wertschriften von rund 1.2 Millionen vornehmlich aus Liegenschaften bestehe. Er sei damit eine sehr gut situierte, vermögende Person, was nicht weiter bestritten worden sei.
Er sei zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle September 2016) zweimal vorbestraft gewesen (Urteil vom 19. Dezember 2013 und Strafbefehl vom 25. August 2015). Diese Vorstrafen seien nicht einschlägig und lägen nunmehr sieben Jahre und länger zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht fielen. Mit erwähntem Urteil vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei er des mehrfachen Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Verantwortlicher im Lokal C.________, zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 380.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden (Zusatzstrafe). Auch beim ihm handle es sich um einen Wiederholungstäter bezüglich der Delinquenz mit Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung bereits fünf Jahre und rund acht Monate zurückliege, erscheine eine Straferhöhung in Höhe von Fr. 500.-- als angemessen.
Mit Urteil vom 7. Mai 2019 sei er ausserdem wegen Widerhandlungen gegen das AuG (seit dem 1. Januar 2019 AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 380.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Diese Verurteilung habe ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C.________ betroffen, weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolge.
Nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016, bei welcher der Beschwerdeführer 2 dabei gewesen sei, sei ihm aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt gewesen, dass die Polizei - und später die ESBK - von einem illegalen Angebot ausgegangen seien. Da er als angeblicher Stammgast praktisch täglich im Lokal, offiziell geführt von seinem Sohn, anwesend gewesen sei, sei ihm ebenso bekannt gewesen, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt worden seien. Auch deren Entfernung bei der Kontrolle vom März 2017, bei der er ebenfalls dabei gewesen sei, könne ihm nicht entgangen sein. Das lukrative Geschäft habe er trotzdem nicht aufgegeben, was zur erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im Juni 2018 geführt habe. Diese ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertige eine Straferhöhung im Umfang von Fr. 2'000.--. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe seien im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.
Vorliegend sei am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle erfolgt. Die ESBK habe mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 das Verfahren abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer von über sechs Jahren erscheine als zu lang, weshalb sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 eine Strafreduktion von 10 % der Einsatzstrafe, ausmachend Fr. 2'600.--, rechtfertige.
Zusammenfassend erscheine auch bei ihm in Anbetracht sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Busse von Fr. 25'900.-- als angemessen.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ausschliesslich eine unbedingt vollziehbare Busse verhängt werden könne. Dies führe zu einer "Verzerrung des schweizerischen Sanktionssystems", weil die Sanktion für eine Übertretung dadurch faktisch schwerer wiege als jene für ein Vergehen oder gar ein Verbrechen, bei denen die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Strafe möglich sei. Dieser Umstand hätte mit einem entsprechenden Abzug bzw. einer Reduktion der Busse berücksichtigt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlasse, verletze sie Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB sowie ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB.
Das Gesetz sieht im Rahmen der Strafzumessung bei einer stets unbedingt vollziehbaren Busse keinen abstrakten Vergleich mit einer bedingt vollziehbaren Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Es widerspricht insofern den gesetzgeberischen Vorgaben, bei der Ausfällung einer Busse der fehlenden Möglichkeit des Strafaufschubs mit einer Reduktion der Bussenhöhe Rechnung zu tragen. Ein derartiger Abzug lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine angebliche "Verzerrung des Sanktionssystems" begründen. Das Bundesgericht hat im Kontext der lex mitior denn auch wiederholt ausdrücklich festgehalten, dass die Geldstrafe grundsätzlich unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die schwerere Strafart als die Übertretungsbusse darstellt (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.1- 5.3, insb. 5.2.2; Urteile 6B_392/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_548/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2 f.). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, in ihrer Begründung explizit auf die fehlende Möglichkeit des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Übertretungsbussen einzugehen. Die Rüge geht fehl.
5.3.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Einsatzstrafe von Fr. 24'000.-- sei willkürlich festgesetzt worden. Die Vorinstanz beschreibe nicht, wie es zu dieser eklatant hohen Strafe komme.
Die Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz legt keine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafenbildung fest (vgl. Art. 9 VStrR i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SBG), sondern setzt für beide Beschwerdeführer die objektive Tatschwere - insbesondere unter Berücksichtigung der langen Dauer der Tathandlungen - fest und bestimmt dafür eine Busse von Fr. 26'000.--. Diese objektive Tatschwere und die daraus resultierende Höhe der Busse beruht auf einer nachvollziehbaren und sehr ausführlichen Würdigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien. Eine unbegründete oder willkürliche Festsetzung der Busse liegt nicht vor. Eine "eklatant hohe" Strafe ist unter Berücksichtigung des gegebenen Strafrahmens von Fr. 500'000.-- nicht gegeben.
5.4. Zusammenfassend ist die Strafzumessung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Weder sind die ausgesprochenen Strafen eklatant hoch noch wurden sie in Verletzung von Bundesrecht festgesetzt.
6.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Beschlagnahmungen seien rechtswidrig erfolgt, die Gelder seien freizugeben und dürften nicht mit der Ersatzforderung verrechnet werden.
Die ESBK beschlagnahmte neben mehreren Gerätschaften einen Betrag von Fr. 366.-- aus den Münzkassen der Spielgeräte, sichergestellte Spieleinsätze in Höhe von Fr. 3'090.-- sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 77'997.60 aus dem Tresor des Lokals C.________. Die beiden erstgenannten Bargeldbeträge zog die Vorinstanz ein. Demgegenüber entschied sie, das Bargeld aus dem Tresor aus der Beschlagnahme zu entlassen und mit der Ersatzforderung des Bundes im Betrag von Fr. 84'918.-- in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zu verrechnen.
Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es auszuführen, inwiefern die Beschlagnahmungen rechtswidrig sein sollen. Ebenso begründet er nicht, was gegen die Verrechnung spricht. Damit genügt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
7.
Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die gegen ihn ausgesprochene Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 84'918.--. Die der Berechnung der Ersatzforderung zugrunde liegende Schätzung sei willkürlich und ungenügend begründet. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung. Die Beweislast liege beim Strafgericht. Ansonsten bestehe die Gefahr der Enteignung. Eine Umkehr der Beweislast sei unzulässig.
7.1.
7.1.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Höhe der Ersatzforderung kann unter den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden (vgl. Urteil 6B_393/2020 vom 26. Juni 2021 E. 3.3; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 70 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5; je mit Hinweisen).
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 149 IV 248 E. 6.4.2; BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 145 IV 237 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.1; 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). D ie Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 17.3.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz erlangt worden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.3.1).
Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung bzw. der Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung stellt sich die Frage, ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Abbruch eines im kommunalen Inventar als Kulturobjekt geschützten Einfamilienhauses (BGE 141
IV 305 E. 6.3.3 und E. 6.5), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6), dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 146 IV 201 E. 8.3.3 f.; 141 IV 317 E. 5.8.2; Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
7.1.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
7.2. Die Vorinstanz verweist betreffend die Berechnung der Ersatzforderung auf das erstinstanzliche Urteil, in welchem die Berechnung aus der Strafverfügung aufgenommen wurde:
Bezüglich der PC-Stationen U13030/31 (sichergestellt anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 22. September 2016) sei gemäss technischer Analyse festgestellt worden, dass auf den beiden Geräten ab dem 29. Dezember 2014 bis zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle am 22. September 2016 diverse Aufrufe der Spielauswahllisten bzw. der Spiele auf der Spielplattform "Till elnternetKiosk" erfolgt seien. Dieser Zeitraum entspreche 634 Tagen. Der Beschwerdeführer 1 habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. September 2016 ausgesagt, er habe jeden zweiten Tag die Kassen der Geräte geleert. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung seien insgesamt Fr. 366.-- aus den Kassen der Geräte U13030, U13031, U13032 und U13033 genommen worden. Es habe jedoch nicht eruiert werden können, wie viel Geld aus welcher Geräte-Kasse gestammt habe. Die technischen Analysen der beiden Spielautomaten U13032/33 liessen jedoch Rückschlüsse auf deren Kasseninhalte zu. So habe die Analyse ergeben, dass am 22. September 2016 mit dem Gerät U13032 Fr. 91.-- und mit dem Gerät U13033 Fr. 180.-- eingenommen worden seien. Am Vortag, dem 21. September 2016, seien mit dem Gerät U13032 Fr. 35.-- und mit dem Gerät U13033 Fr. 477.-- eingenommen worden. Daraus lasse sich ableiten, dass am 21. September 2016 eine Kassenleerung stattgefunden haben müsse, da allein die Tageseinnahmen aus dem Gerät U13033 in der Höhe von Fr. 477.-- den aus allen Kassen bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gesamtbetrag von Fr. 366.-- überstiegen hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass bei der Hausdurchsuchung aus dem Gerät U13032 ein Kasseninhalt von Fr. 91.-- und aus U13033 ein solcher von Fr. 180.-- entnommen worden sei, total also Fr. 271.--. Abzüglich dieses Betrages hätten sich in den Kassen von U13030 und U13031 zusammen Fr. 95.-- befunden (beschlagnahmtes Total Fr. 366.-- abzüglich Fr. 271.--). Folglich sei für die Geräte U13030 und U13031 von täglichen Einnahmen in der Gesamthöhe von durchschnittlich Fr. 95.-- auszugehen. Wie bereits dargestellt, sei für diese Geräte von einem Betriebszeitraum von 634 Tagen auszugehen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer, wonach sie praktisch täglich vor Ort gewesen seien, sei anzunehmen, dass die Geräte tatsächlich an jedem dieser 634 Tage in Betrieb gewesen seien. Im Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis am 22. September 2016 seien mit den Geräten U13030 und U13031 somit Einnahmen in der Höhe von mindestens Fr. 60'230.-- (Fr. 95.-- x 634 Tage) erzielt worden.
Hinsichtlich der Automaten "Vegas Multigame offline" U13032/33 (ebenfalls sichergestellt anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 22. September 2016) habe die technische Analyse ergeben, dass in der Zeit zwischen dem 11. August 2016 und dem 22. September 2016 beim Gerät U13032 Einzahlungen in der Höhe von Fr. 47'288.-- und Kreditlöschungen (Auszahlungen) in der Höhe von Fr. 26'335.40 getätigt worden seien. Daraus habe ein Saldo zugunsten des Betreibers in der Höhe von Fr. 20'952.60 resultiert. Beim Gerät U13033 seien in der Zeit zwischen dem 9. September 2016 und dem 22. September 2016 Einzahlungen in der Höhe von Fr. 12'268.-- und Kreditlöschungen in der Höhe von Fr. 7'343.-- festgestellt worden. Daraus habe sich ein Saldo von Fr. 4'925.-- ergeben. Mit den beiden Geräten seien somit Einnahmen von netto Fr. 25'877.60 erzielt worden. Nach Abzug der am 22. September 2016 sichergestellten Kasseninhalte in Höhe von Fr. 271.-- verblieben Einnahmen von Fr. 25'606.60.
Die Laptops "extrabet777.com" U13038/39/40 (sichergestellt im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 14. März 2017) seien gemäss der technischen Analyse mindestens ab dem 29. September 2016 bis zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle am 14. März 2017 genutzt worden. Dieser Zeitraum entspreche 24 Wochen bzw. 168 Tagen. Gemäss Aussage der Serviceangestellten D.________habe sie "seit zwei Wochen, Montag bis Samstag, jeweils von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr im Lokal C.________ gearbeitet und jeweils maximal Fr. 500.-- aus Spieleinsätzen eingenommen. Da die Angestellte nur abends gearbeitet habe und anzunehmen sei, dass auch vor ihrer Schicht gespielt worden sei, dürften deutlich höhere Beträge eingenommen worden sein. Mangels anderer Angaben sei jedoch von Tageseinnahmen aus allen drei Geräten von Fr. 500.-- als Berechnungsgrundlage auszugehen. In der Zeit vom 29. September 2016 bis am 14. März 2017 seien somit Einnahmen von mindestens Fr. 84'000.-- erwirtschaftet worden.
In Bezug auf den Laptop "extrabet777.com" U13984 (sichergestellt im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom vom 19. Juni 2018) sei festgestellt worden, dass zwar ein Zugriff auf die Spielplattform erfolgt sei, das Programm "DeepFreeze" jedoch die Ermittlung des genauen Betriebszeitraums verhindert habe. Da auch keine Angaben zu Einnahmen vorgelegen hätten, sei eine Berechnung oder Schätzung einer Ersatzforderung nicht möglich gewesen.
Zusammengefasst seien mit den insgesamt sieben Geräten im Lokal C.________ illegale Gesamteinnahmen von insgesamt Fr. 169'836.60 erwirtschaftet worden. Dabei hätten sich die Einnahmen auf die einzelnen Geräte wie folgt verteilt: Mit den Geräten U13030 und U13031 seien Einnahmen in der Höhe von Fr. 60'230.--, mit den Geräten U13032 und U13033 Fr. 25'606.60 und mit den Geräten U13038, U13039 und U13040 Fr. 84'000.-- erzielt worden. Betreiber und Eigentümer der Gerätschaften sei nach Ansicht der ersten Instanz der Beschwerdeführer 1 als Lokalverantwortlicher gewesen. Im Schlussprotokoll sei davon ausgegangen worden, dass auch sein Vater, der Beschwerdeführer 2, als Betreiber der Geräte zu betrachten sei, weshalb für beide eine Ersatzforderung von je 50 % der berechneten Einnahmen, also Fr. 84'918.30, geltend gemacht worden sei. Diese Ersatzforderung sei auch im angefochtenen Strafbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verhängt worden. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei mangels Beweisen keine Ersatzforderung ausgesprochen worden, da er offiziell keine operative Funktion mehr im Lokal inne gehabt habe. Da das Verbot der "reformatio in peius" zur Anwendung komme, dürfe die Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 den Betrag von Fr. 84'918.30 nicht übersteigen.
7.3.
7.3.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz begründe unzureichend, weswegen eine Ersatzforderung in dieser Höhe gerechtfertigt sei. Sie verweise lediglich auf das Schlussprotokoll der ESBK vom 20. Oktober 2021, bei dem es sich aber lediglich um einen Teil der Verfahrensakten und nicht um einen begründeten Entscheid handle.
Das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 stellt keine Begründung einer Vorinstanz im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO dar. Die Vorinstanz verweist jedoch nicht nur auf das Protokoll, sondern zusätzlich auf die Strafverfügung vom 14. Dezember 2022, die im erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2023 wiedergegeben wird. In dieser (im erstinstanzlichen Urteil) abgedruckten Strafverfügung ist die ausführliche Berechnung der Ersatzforderung ersichtlich.
Aus dem Verweis auf die Strafverfügung im erstinstanzlichen Urteil lässt sich ohne Weiteres feststellen, was die massgebenden tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berechnung der Ersatzforderung sind. Die Vorinstanz schliesst sich der Berechnung vollständig an, macht sie in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils und kommt in der Konsequenz ihrer Begründungspflicht nach. Die Rüge ist folglich abzuweisen.
7.3.2. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, die vorinstanzliche Annahme, dass gemäss Schlussprotokoll der ESBK vom 20. Oktober 2021 am 22. September 2016 Fr. 91.-- und am Vortag Fr. 477.-- eingenommen worden seien. Unter Anwendung einer reinen Bruttomethode rechne die Vorinstanz den gesamten Gewinn vermutungsweise hoch. Die konkrete Berechnungsmethode werde dabei nicht erläutert, was seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletze. Es sei gemäss Bundesgericht von einem gemässigten Bruttoprinzip auszugehen. Die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Ersatzforderung sowohl die Anschaffungskosten als auch die ausbezahlten Gewinne in Abzug bringen müssen. Die auf das Schlussprotokoll der ESBK gestützte Annahme der Vorinstanz, wonach die Geräte U13030 und U13031 reine Einnahmen von Fr. 60'230.-- erzielt hätten, sei somit verfehlt und willkürlich. Zudem bezögen sich die Feststellungen zu den mit den Geräten U13030 und U13031 erzielten Einnahmen auf lediglich einen einzigen Tag. Es werde nicht ausgeführt, um welchen Wochentag es sich handle und weshalb an diesem Tag ein Durchschnittswert habe ermittelt werden können. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer 1 die Hochrechnung der festgestellten Beträge auf 634 Tage als willkürlich. Die Betriebszeit von 634 Tagen sei nicht belegt.
Auch in diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Vorinstanz nicht nur auf das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021, sondern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf das Urteil der ersten Instanz verweist. Aus der darin aufgeführten Berechnung ergibt sich, dass ausbezahlte Gewinne an Spieler so gut wie möglich berücksichtigt wurden. Sie wandte bezüglich der geschätzten Gewinne weitestgehend das Nettoprinzip an, was sich aus ihrer Begründung bzw. dem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und die Strafverfügungergibt. Betreffend die konkreten Einnahmen der Geräte U13030 und U13031 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - gestützt auf die ausgewerteten Kasseninhalte vom 21. und 22. September 2016 (von einem Mittwoch und einem Donnerstag) sowie auf weitere Geräteanalysen - zum Schluss gelangt, die beiden Geräte hätten durchschnittliche Tageseinnahmen von Fr. 95.-- erzielt. Zudem geht die Vorinstanz - unter Verweis auf die technischen Auswertungen sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführer - willkürfrei davon aus, dass die betreffenden Gerätschaften 634 Tage in Betrieb standen. Der Gesamtbetrag von Fr. 60'230.-- ergibt sich aus der Hochrechnung dieses Tagesdurchschnitts auf die angenommene Betriebsdauer (Fr. 95.-- × 634 Tage). Eine solche Schätzung ist im Kontext von Art. 70 Abs. 5 StGB nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_393/2020 vom 26. Juli 2021 E. 3.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers 1 geht fehl.
7.3.3. Der Beschwerdeführer 1 rügt auch die der Berechnung zugrunde liegende Laufzeit der weiteren Geräte U13032, U13033, U13038 und U13039. Es werde in keiner Weise dargelegt, wie die ESBK zu dieser langen Betriebsdauer gelangt sei.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang abermals auf das vorinstanzliche Urteil, welches die Strafverfügung der ESBK und die darin enthaltenen Berechnungen wiedergibt. In der Berechnung werden die Analysen beschrieben, aus der sich die Betriebszeiten der Geräte ergeben. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich die erste Instanz auf diese Grundlagen stützen durfte, verfällt sie nicht in Willkür. Durch den zulässigen Verweis auf das erstinstanzliche Urteil kam sie ihrer Begründungspflicht nach. Die Rüge ist daher abzuweisen.
7.4. Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ersatzforderung auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer Rechtsverletzung beruht. Die Vorinstanz legt mit dem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz nachvollziehbar dar, wie die geschätzte Höhe der Ersatzforderung zustande kam. Weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Begründungspflicht noch eine unzulässige Beweislastumkehr ist im Kontext der Schätzung ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer 1 seine Vorbringen überhaupt substanziiert begründet.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Stübi