Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_564/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Andreas Sidler, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug, 
2. Aldo Staub, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug, 
3. Orlando Fosco, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 21. Mai 2025 
(S1 2025 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 14. Juli 2023 der sexuellen Handlung mit einem Kind, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Anstelle der laufenden ambulanten therapeutischen Massnahme, die am 29. April 2019 vom Obergericht des Kantons Thurgau angeordnet worden war, ordnete das Strafgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 27. Oktober 2023 ab. 
Mit Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 hiess das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil vom 27. Oktober 2023 teilweise gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es erwog, die Beweiserhebung in zwei Anklagesachverhalten habe auf nicht verwertbaren Randdatenerhebungen basiert, und wies das Obergericht an, es werde sich unter anderem mit der Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen und der Vernichtung von erhobenen Daten auseinanderzusetzen haben. 
 
B.  
Das Obergericht nahm daraufhin das Berufungsverfahren wieder auf. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 gab Oberrichter Andreas Sidler den Parteien des Berufungsverfahrens bekannt, dass sich der Spruchkörper voraussichtlich aus ihm als Abteilungspräsidenten sowie den Oberrichtern Aldo Staub und Orlando Fosco zusammensetzen werde. Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, innert fünf Tagen zur vorgesehenen Aussonderung und Vernichtung von Beweismitteln und zum vorgesehenen Umfang des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen. Am 3. März 2025 reichte A.________ innert der zweimal erstreckten Frist eine solche Stellungnahme ein. Zudem beantragte er, sämtliche Mitglieder des angekündigten Spruchkörpers hätten in den Ausstand zu treten. Am 16. April 2025 stellte A.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Sidler. Er begründete diese Anträge hauptsächlich damit, dass die betroffenen Oberrichter die unverwertbaren Randdaten vollumfänglich zur Kenntnis genommen hatten und damit eine unabhängige Würdigung der Beweise "unter Berücksichtigung der komplett anderen Ausgangslage" schlicht unmöglich erscheine. 
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 21. Mai 2025 auf die Ausstandsgesuche gegen die Oberrichter Sidler, Staub und Fosco nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass A.________ die Ausstandsgesuche verspätet gestellt habe, hielt aber zudem fest, die Ausstandsgesuche vom 3. März 2025 und 16. März 2025 (recte: 16. April 2025) erwiesen sich als unbegründet, sofern sie rechtzeitig gestellt worden wären. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die zuständige Instanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 
Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 92 Abs. 1 BGG offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausstandsgesuche richteten sich gegen sämtliche ordentliche Richter der Strafabteilung des Obergerichts, mithin des gesamten Berufungsgerichts. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. d StPO (recte: Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO) sei deshalb für den Entscheid über die Ausstandsgesuche gar nicht die Vorinstanz, sondern das Bundesstrafgericht zuständig gewesen. Dies führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.  
 
2.2. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit. c), und das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nur in speziell gelagerten Fällen zur Anwendung, etwa wenn die gesamte Rechtsmittelinstanz wegen ausserordentlicher Umstände ausgeschaltet wäre oder wenn sich, namentlich bei kleineren Gerichten, aufgrund knapper Personalressourcen kein Spruchkörper mehr bilden liesse (Urteil 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3).  
 
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2025 nicht den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts, sondern "sämtliche[r] Mitglieder des angekündigten Spruchkörpers" beantragt hat. Mithin richtete sich sein Ausstandsgesuch gegen drei einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts und nicht gegen das Berufungsgericht selbst. Dies geht auch aus der Begründung der Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers hervor. Dieser bringt darin lediglich Gründe vor, welche die drei Beschwerdegegner persönlich betreffen, wie etwa die Tatsache, dass die Beschwerdegegner bereits in der Vergangenheit mit der Sache befasst waren (sogenannte Mehrfachbefassung). Er macht dagegen keine institutionellen Gründe geltend, nach welchen die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als solche befangen wäre und in den Ausstand zu treten hätte.  
Zudem besteht das Obergericht des Kantons Zug aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens neun Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Zug] vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege; Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1). Der Kantonsrat kann überdies auch ausserordentliche Ersatzmitglieder wählen (vgl. § 16 GOG/ZG). Die Vorinstanz verfügte somit über genügend Richter und Richterinnen, um einen Spruchkörper ohne die vom Ausstandsgesuch betroffenen Oberrichter zu bilden, was auch aus der Besetzung des angefochtenen Entscheids hervorgeht. Die Vorinstanz verletzt somit kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG, wenn sie ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf sein Ausstandsgesuch zu Unrecht wegen Verspätung nicht eingetreten. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen wolle, habe ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem 4. Februar 2025 Kenntnis davon, dass Oberrichter Sidler das wieder aufgenommene Berufungsverfahren leiten würde. Überdies sei ihm (aufgrund der Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025) seit dem 11. Februar 2025 auch die Zusammensetzung des restlichen Spruchkörpers bekannt gewesen. Gleichwohl habe er sein Ausstandsgesuch erst am 3. März 2025, mithin knapp vier beziehungsweise drei Wochen später, gestellt. Dieses Gesuch sei verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Als verspätet sei auch das Ausstandsgesuch vom 16. April 2025 zu werten. Der Beschwerdeführer habe dieses Gesuch aufgrund einer Aussage von Oberrichter Sidler gestellt, die in dessen Präsidialverfügung vom 1. April 2025 enthalten gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Präsidialverfügung vom 1. April 2025 am 3. April 2025 zugestellt worden. Er habe deswegen aber erst am 16. April 2025, also nach 13 Tagen, um Ausstand von Oberrichter Sidler ersucht. Dies könne nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer moniert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er sein Ausstandsgesuch vom 3. März 2025 nicht verspätet gestellt. Nach der Darstellung der Vorinstanz habe sich die mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 angesetzte fünftägige Frist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Aussonderung und Vernichtung von Beweismitteln und zum Umfang des Berufungsverfahrens bezogen. Dies treffe aber nicht zu, denn mit Verfügung vom 10. Februar 2025 hätten die Parteien auch die Möglichkeit erhalten, innert dieser Frist allfällige Ausstandsgründe zu nennen. Seinen Anträgen auf Verlängerung dieser Frist lasse sich entnehmen, dass er sich darin "auf die Nennung allfälliger Ausstandsgründe" beziehe. Die Fristverlängerungen seien ohne Einschränkungen gewährt worden. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und Glauben in krasser Weise, indem sie die Fristverlängerungen gewährt habe und sich danach auf den Standpunkt stelle, die Ausstandsgesuche seien verspätet gestellt worden.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, e r habe den Ausstand gar nicht unverzüglich beantragen können, beziehungsweise dies sei nicht "zumutbar" gewesen. Bei Bekanntgabe des Spruchkörpers am 10. Februar 2025 hätten sich nämlich immer noch unverwertbare Beweismittel in den Akten befunden. Hätte er den Ausstand unverzüglich beantragt und wären die Beschwerdegegner sofort in den Ausstand getreten, so hätte die neue Verfahrensleitung die unverwertbaren Beweismittel aussondern müssen und auf diese Weise selbst Kenntnis ebendieser Beweismittel erlangt. Dies gelte es jedoch zu verhindern, denn der Personenkreis derer, die die unverwertbaren Beweise kennen, dürfe sich nicht ausweiten; und Personen, die die unverwertbaren Beweise kannten, dürften nicht am Sachentscheid mitwirken. Ein Ausstandsgesuch sei erst dann "zumutbar" geworden, als die unverwertbaren Beweise endgültig vernichtet worden seien. Dies sei erst am 24. April 2025 geschehen, als den Parteien zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die unverwertbaren Beweise endgültig vernichtet worden seien. Folglich habe er seine Ausstandsgesuche vom 3. März und 16. April 2025 rechtzeitig und nicht verspätet gestellt. 
 
3.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (Urteile 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet:  
Die Ausstandsgründe waren ihm nach der für das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz spätestens seit dem 11. Februar 2025 beziehungsweise dem 3. April 2025 bekannt. Der Beschwerdeführer hat das Ausstandsgesuch vom 3. März 2025 fast drei Wochen und das Ausstandsgesuch vom 16. April 2025 fast zwei Wochen nach Kenntnis des jeweiligen Ausstandsgrundes gestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit beiden Ausstandsgesuchen zu lange zugewartet und keines der beiden Ausstandsgesuche "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die beiden Ausstandsgesuche nicht eingetreten ist. 
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz treuwidrig verhalten haben soll. Aus den Vorakten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass "Ausstandsgründe [...] unverzüglich vorzubringen [wären]". Mit Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Präsidialverfügung wurde ihm ferner jeweils eine Frist von fünf Tagen angesetzt, "um zur Aussonderung und Vernichtung der in den Erwägungen genannten Beweismittel" und "zum Umfang des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen". Diese Fristen bezogen sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht auf die Möglichkeit, Ausstandsgründe vorzubringen. Überdies erwähnt der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in keinem der beiden Fristverlängerungsgesuche seiner Verteidigung allfällige Ausstandsgründe. Vielmehr beziehen sich die Fristerstreckungsgesuche ausdrücklich auf die "Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Aussonderung und Vernichtung der Beweismittel sowie zum Umfang des Berufungsverfahrens". 
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, er habe den Ausstand der Beschwerdegegner erst verlangen können, nachdem diese die unverwertbaren Beweismittel ausgesondert und vernichtet hätten, da sonst im Falle einer Gutheissung seines Ausstandsgesuchs die neu mit der Sache befassten Richter und Richterinnen bei der Aussonderung der unverwertbaren Beweismittel Kenntnis derselben erlangt hätten und dadurch ebenfalls befangen geworden wären. Dass der Beschwerdeführer die Aussonderung und Vernichtung der unverwertbaren Beweismittel durch die Beschwerdegegner wünschte, ändert nämlich nichts daran, dass er spätestens seit dem 11. Februar 2025 Kenntnis vom betreffenden Ausstandsgrund hatte. Der Beschwerdeführer hätte in einem unverzüglich vorgebrachten Ausstandsgesuch ohne Weiteres beantragen können, dass die Beschwerdegegner die unverwertbaren Beweismittel aussondern und vernichten sollen, bevor sie in den Ausstand treten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das erste Ausstandsgesuch trotz seiner Bedenken bereits am 3. März 2024 stellte, also sieben Wochen bevor er von der Vernichtung der unverwertbaren Beweismittel erfuhr. 
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, und Rechtsanwalt Martin Gärtl, Belp, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern