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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_788/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4500 Solothurn, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2025 (BKBES.2025.82). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen das abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. August 2025 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern übt lediglich allgemeine Kritik betreffend den Massnahmenvollzug. So eine rein appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier