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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_998/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UH250241-O/U/BEE>HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 25. September 2025, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 21. August 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend amtliche Verteidigung. Der Entscheid vom 21. August 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 22. August 2025 versandt und am 25. August 2025 zugestellt. 
 
2.  
Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 25. August 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24. September 2025. Damit war die Frist am 25. September 2025, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier