Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_48/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig und Angelina Sulzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012 bis 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Dezember 2024 (A-688/2023).
Sachverhalt:
A.
Der in U.________ wohnhafte B.B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats folgender vier Schwestergesellschaften:
- A.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Facility Management, CAD, Gebäudebewirtschaftung und Architektur.
- C.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb des Café C.________ in V.________.
- D.________ AG mit Sitz in W.________ (bis Mitte 2022 in V.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt die Vermittlung von Grundstücken im In- und Ausland.
- E.________ AG (vormals E.________ Holding AG [Namensänderung im Handelsregister mit Tagesregistereintrag vom 28. März 2025], bis Anfang März 2015 F.________ AG) mit Sitz in W.________ (bis Mitte März 2014 in V.________, bis Ende 2016 in X.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt insbesondere das Halten, die Verwaltung sowie den Kauf und Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, die namentlich in den Bereichen Immobilien, Facility Management, Architektur und Bau sowie Gastronomie tätig sind.
B.
B.a. Am 9. November 2017 eröffnete die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfolgend: ESTV SD), ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B.________ und dessen Ehefrau G.B.________ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) sowie auf Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 98 MWSTG im Zusammenhang mit der A.________ AG und ihren drei Schwestergesellschaften.
B.b. Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens am Sitz der A.________ AG sowie am Wohnsitz der Eheleute B.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte die Buchhaltungsunterlagen der A.________ AG sowie ihrer drei Schwestergesellschaften sicher. Gleichentags wurde B.B.________ als Beschuldigter einvernommen.
B.c. Am 19. Dezember 2017 wurde der A.________ AG die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass damit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde.
B.d. Am 12. Januar 2018 reichte die A.________ AG Umsatzabstimmungen (datierend vom 5. Januar 2018) für die Steuerperioden 2012 - 2016 ein. Zudem reichte sie am 19. Januar 2018 für diese Steuerperioden Berichtigungsabrechnungen ein, aus welchen sich gegenüber den ursprünglichen Abrechnungen folgende zusätzlichen Steuerbeträge ergaben:
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Steuerperiode
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mit Berichtigungsabrechnung anerkannte Steuerkorrektur (in Fr.)
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2012
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10'531.-
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2013
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8'751.-
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2014
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1'168.-
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2015
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1'220.-
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2016
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6'253.-
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Total
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27'923.-
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B.e. In der Folge beauftragte die ESTV SD die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) mit der buchhalterischen Auswertung der Steuerperioden 2010 - 2016. Die ESTV EP erstellte daraufhin für jede einzelne Schwestergesellschaft einen Kontrollbericht und hielt in einem sog. Kontrollergebnis zusätzliche Steuerforderungen betreffend die A.________ AG von insgesamt Fr. 135'810.- für die Steuerperioden 2010 - 2016 fest. Nach einer weiteren Einvernahme B.B.________s und Einholung einer Stellungnahme der Gesellschaft passte die ESTV EP, unter Verzicht auf die Steuerperioden 2010 - 2011, diesen Betrag auf insgesamt Fr. 87'943.- an.
Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete die ESTV SD es schliesslich in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass die Steuerforderung zulasten des Staats verkürzt worden sei, indem die Mehrwertsteuer der A.________ AG von 2012 - 2016 im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG nicht korrekt und vollständig abgerechnet worden sei. Der Tatverdacht des Abgabebetrugs habe sich indessen nicht erhärtet. Die ESTV SD stellte den Erlass einer separaten Leistungsverfügung in Aussicht; dazu legte sie dem Schlussprotokoll eine von ihr korrigierte Fassung des Kontrollergebnisses bei.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll bestritt die A.________ AG, mit Ausnahme des Betrags von Fr. 2'567.75 betreffend die Bezugssteuer, die übrigen Positionen des Kontrollergebnisses.
B.f.
B.f.a. Mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 sprach die ESTV SD B.B.________ im Zusammenhang mit der A.________ AG und deren drei Schwestergesellschaften wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG sowie mehrfacher Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.-. Zudem erklärte sie ihn für die Steuernachforderung gegen die A.________ AG solidarisch haftbar. Das Strafverfahren gegen G.B.________ stellte die ESTV SD ein.
B.f.b. Gleichentags erliess die ESTV SD eine Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer 2012 - 2016 (nachfolgend: Leistungsverfügung), worin sie die A.________ AG, und in solidarischer Haftbarkeit B.B.________ als verantwortliches Organ der Steuerpflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR), zur Zahlung von Mehrwertsteuern von total Fr. 87'943.- zuzüglich Verzugszinsen ab 30. April 2015 verpflichtete. Die Eröffnung der Leistungsverfügung erfolgte unter Beilage der Ergänzungsabrechnung Nr. xxx, welche ihrerseits als Einschätzungsmitteilung bezeichnet wurde.
C.
C.a. Eine Einsprache der A.________ AG gegen die Leistungsverfügung, mit welcher diese die Herabsetzung der Steuerkorrektur auf Fr. 0.- verlangte, hiess die ESTV am 30. Dezember 2022 teilweise gut. Sie verzichtete auf eine Nachbelastung im Zusammenhang mit Zahlungen der C.________ AG an die A.________ AG von Fr. 70'800.- (Mehrwertsteuer von Fr. 4'318.80) sowie auf die Nachbelastung von Bezugssteuern betreffend Zahlungen der A.________ AG an H.________ von Fr. 18'672.55 (Mehrwertsteuer von Fr. 1'493.80) und setzte die Mehrwertsteuernachforderung auf (Fr. 87'943.- abzüglich Fr. 4'318.80 und Fr. 1'493.80 = [abgerundet]) Fr. 82'130.- fest.
C.b. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 11. Dezember 2024 teilweise (im Umfang von Fr. 14'881.-) gut. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 infolge Verjährung aufzuheben, eventualiter die Steuer (nach) forderung für die Steuerperioden 2012 - 2016 auf Fr. 0.- herabzusetzen.
Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 5. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Zu Recht hat die Vorinstanz den Streitgegenstand auf die noch streitige Steuernachforderung, d.h. die Steuernachforderung abzüglich der mit den am 19. Januar 2018 eingereichten Berichtigungsabrechnungen deklarierten Steuerbeträge, beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen diese Beschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz wendet, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend substanziiert (vgl. zur Substanziierungspflicht nachstehend E. 2); darauf ist nicht weiter einzugehen.
Da die Vorinstanz zudem hinsichtlich der Steuerjahre 2012 und 2013 die Festsetzungsverjährung festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.1) und die Beschwerdegegnerin kein Rechtsmittel ergriffen hat, geht es im vorliegenden Verfahren somit allein noch um die von der ESTV verfügten Steuerkorrekturen für die Steuerjahre 2014 - 2016 abzüglich der bereits von der Beschwerdeführerin für diese Perioden anerkannten Beträge.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 V 366 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5).
2.2. Der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
4.
4.1. In einem ersten Abschnitt ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ausführlich die Vorgeschichte und den bisherigen Prozessverlauf wieder, weil nach ihrer Auffassung in der "Sachverhaltsschilderung der Vorinstanz wichtige Sachverhaltselemente nicht erwähnt" würden.
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die von der ESTV erhobenen und untersuchten Akten seien nicht paginiert; die ESTV beanstande fehlende Belege, durch die fehlende Paginierung sei ihr jedoch verunmöglicht worden, zu einigen der vorgenommenen Nachbelastungen Stellung zu nehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Verfügung betreffend die Eröffnung des Strafverfahrens gegen sie ergebe sich nicht, auf welche Akten sich die ESTV konkret stütze. Weiter wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, warum die ESTV das Strafverfahren eröffnet habe, nachdem die Steuerverwaltung Basel-Stadt ihre Strafanzeige zurückgezogen habe. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, durch die von der ESTV angeordnete Kontensperre sei "der Ruf von Herr B.B.________ und Frau G.B.________ als Privatpersonen und Verwaltungsorgane bei allen Banken in Verruf gebracht worden" und dadurch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Zudem hebt die Beschwerdeführerin hervor, die anlässlich der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände seien nach 1'319 Tagen seit der Beschlagnahme zurückgegeben worden. Eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens, "verankert in der Bundesverfassung, der Schweizer Strafprozessordnung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention", sieht die Beschwerdeführerin überdies darin, dass die Ergänzungsabrechnung Nr. xxx von einem Mitarbeiter der ESTV erstellt worden sei, der unter der Leitung eines anderen Mitarbeiters der ESTV stehe, welcher an der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis heute keine Kenntnis der Strafanzeige der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Dadurch seien die Akten nach wie vor nicht vollständig, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
4.2. In sämtlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, geschweige denn legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Nicht- oder unzureichende Behandlung entsprechender Vorbringen ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. So hat die Vorinstanz sich mit verschiedenen der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. zur [Nicht-] Anwendbarkeit der EMRK auf das Nachleistungsverfahren angefochtener Entscheid E. 3.3; zu Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochtener Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht etwa dar, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt haben soll bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen und diese Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend gewesen sein sollen. Insgesamt erweist sich dieser Teil der Beschwerde damit als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Die unzureichende Beschwerdebegründung setzt sich auch im weiteren Verlauf der Beschwerde fort. Selbst soweit die Beschwerdebegründung als ausreichend betrachtet werden könnte, erweisen sich die vorgetragenen Rügen als offensichtlich unbegründet bzw. zielen sie, zum Teil, gar ins Leere.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die ESTV im vorliegenden Fall den Begriff der "Ergänzungsabrechnung" verwendet habe, obwohl dieser Begriff in keiner gültigen Mehrwertsteuer-Publikation der ESTV (mehr) verwendet werde. Dies sei u.a. der Nachweis der inneren Behördenhaltung, die ernsthafte Zweifel an einer Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) zulasse. Eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BV genügende Rüge stellt dieses Vorbringen klar nicht dar. Es mangelt an jeglicher weiterer Begründung.
5.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin das Verhältnis von "Dauer der Kontrolle vs. Zeit für Antwort seitens der A.________ AG". Dabei stört sie sich daran, dass bis zum Erlass von Straf- und Leistungsverfügung sehr viel Zeit verstrichen sei, ihr dagegen für die Stellungnahme zum Schlussprotokoll nur zehn Tage Zeit und für die Formulierung der Einsprache nur die Einsprachefrist von 30 Tagen zur Verfügung gestanden hätten. Auch diese Ausführungen, mit denen weder eine Gesetzes- noch Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - insbesondere auf die Parteirechte im Verfahren, welches zum Erlass von Straf- und Leistungsverfahren führte, wird überhaupt nicht eingegangen und auch nicht etwa geltend gemacht -, genügen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf Fristverlängerungsgesuche, die durch die Beschwerdeführerin eingereicht und (zu Unrecht) abgewiesen worden seien. Insoweit erübrigen sich weitergehende Erörterungen.
5.3. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, die ESTV habe zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Dieser Vorwurf geht ins Leere, da die Vorinstanz das entsprechende Vorgehen der ESTV als unzutreffend erkannt und selbst für die einzelnen bestrittenen Positionen nach den im Mehrwertsteuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln geprüft hat, ob die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen zu Recht erfolgt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.5 und 6.3.6).
5.4. Eine weitere Rüge betrifft die Umsatzabstimmung, welche die ESTV durchgeführt und in deren Rahmen sie Aufrechnungen vorgenommen hat. Die damit zusammenhängenden Fragen hat die Vorinstanz ausführlich behandelt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Korrekturen der ESTV zu Recht erfolgt seien. Insbesondere hat die Vorinstanz dargelegt, warum sie die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die betreffenden Buchungen nicht Entgelt für steuerbare Leistungen dokumentierten, sondern es sich dabei um Einlagen bzw. zinslose Darlehen handle, als nicht nachgewiesen betrachtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1). Auch mit diesen (plausiblen) Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass die Beschwerde auch insoweit ungenügend begründet ist (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1; 134 II 244 E. 2.3).
5.5.
5.5.1. Mit Bezug auf eine Leistung, welche die Beschwerdeführerin der Stiftung I.________ erbracht hatte, stellte sie dieser zunächst Fr. 2'080.- (inkl. MWST) in Rechnung, zog davon jedoch den Betrag von Fr. 1'000.- ab mit dem Vermerk auf der Rechnung "Spende B.B.________". Die Vorinstanz ging für diesen Vorgang im Ergebnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Rechnungsbetrag gegenüber der Stiftung geltend gemacht habe, indem sie nicht etwa einen Teil des Rechnungsbetrags als Spende an die Stiftung erlassen, sondern den gegenüber der Stiftung nicht geltend gemachten Teil des ihr geschuldeten Entgelts als (persönliche) Spende ihres Verwaltungsratsvorsitzenden B.B.________ behandelt habe.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es stelle sich die Frage, wie eine Gesellschaft ihrem Aktionär Fr. 1'000.- ohne jegliche Belastung der Bankkonten oder der Kasse ausschütten könnte. Hätte die Beschwerdeführerin von diesem haltlosen Vorwurf der ESTV frühzeitig erfahren, wäre die Berichtigung dieses Belegs ohne MWST von Fr. 2'080.- auf Fr. 1'080.- bei der Stiftung I.________ rechtzeitig beantragt worden. Nach so vielen Jahren sei die Nachbelastung der Differenz von Fr. 1'000.- als Ausschüttung der Gesellschaft an den Aktionär aufgrund eines Belegs, der eine Einladung zur Spende und keine Spendenbestätigung darstelle, eine Verletzung von Bundesrecht und vom Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV.
5.5.2. Abgesehen davon, dass auch diese Rüge kaum ausreichend substanziiert (oder überhaupt nachvollziehbar) ist, erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet. Dem von der Vorinstanz zutreffend analysierten Beleg ist deutlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Stiftung nicht etwa selbst als Spenderin auf einen Teil des geschuldeten Entgelts verzichtete, sondern der nicht geltend gemachte Teil des Entgelts als Spende von B.B.________ zu betrachten sein sollte. Damit liegt auf der Hand, dass insoweit eine geldwerte Leistung an diesen vorliegt; dass dabei kein Geld geflossen ist, spielt in der geschilderten Situation keine Rolle. Auch dass der Vorgang erst im Rahmen der Strafuntersuchung entdeckt wurde und nicht zuvor durch eine Korrekturbuchung zulasten von B.B.________ und eine Umgestaltung des Belegs (in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin selbst der Stiftung eine Spende geleistet hätte) "richtig gestellt" werden konnte, ändert nichts.
5.6. Ins Leere zielt auch das Vorbringen, Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit Einzahlungen der C.________ AG seien zu Unrecht aufgerechnet worden, da es sich dabei um reine Geldtransfers und nicht etwa um Geld für von dieser erbrachte Leistungen handle. Dieses Vorbringen hat bereits die ESTV im Einspracheverfahren berücksichtigt und die entsprechende Aufrechnung vollständig zurückgenommen (vgl. oben Sachverhalt C.a).
5.7. Wenn die Beschwerdeführerin sich sodann gegen die Aufrechnung von Mehrwertsteuern für geldwerte Leistungen mit dem Argument wendet, solche Vorgänge spielten bei ihr, die nach Saldosteuersätzen abrechne und somit keine Vorsteuer in Abzug bringen könne, keine Rolle und zudem widerspreche die "Umqualifizierung des Aufwands in Ertrag durch die ESTV (...) dem Verrechnungsverbot", so verkennt sie damit, dass die ESTV nicht etwa von ihr verbuchten Aufwand umqualifiziert hat, sondern davon ausgegangen ist, dass verschiedene bei der Beschwerdeführerin verbuchte Aufwendungen für typischerweise von Privatpersonen bezogene Konsumleistungen unentgeltlich dieser verbundenen Personen für deren private Bedürfnisse zur Verfügung gestellt wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.1 - 7.3.3). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt auch insoweit vollständig; die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenes stereotyp zu wiederholen. Es reicht aber gerade nicht aus, bloss den Inhalt von Rechtsschriften zu wiederholen, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Ebenso genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne dass ein Bezug zu einer Rechtsverletzung hergestellt und aufgezeigt wird, worin diese angeblich liegen soll (BGE 140 V 22 E. 7.1 m.H.). Auch insoweit genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
5.8. Die ESTV hat in den Jahren 2014 - 2016 bezahlte Leasinggebühren mit der Begründung aufgerechnet, das geleaste Gerät sei bereits im Jahr 2012 gekauft und buchhalterisch aktiviert worden. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, Doppelbuchungen unter Hinweis auf einen am 3. Juni 2013 abgeschlossenen Leasingvertrag zu bestreiten. Mit diesem Einwand hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt und in freier Beweiswürdigung erkannt, dass es sich um dieselben Geräte handle und die Beschwerdeführerin Kosten übernommen habe, die von eng verbundenen Personen zu tragen gewesen wären. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie erhebt vielmehr neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) den Vorwurf, die ESTV hätte (schon) bei der Hausdurchsuchung erkennen müssen, dass es sich um verschiedene Geräte handle. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.9. Mit Bezug auf verschiedene von der Beschwerdeführerin verbuchte Aufwendungen (für den Einkauf von Wein und Restaurantbesuche, Einkäufe von Kleidern, Gartenartikel, Ausgaben in Apotheken) ist die ESTV mangels Belegen in der Buchhaltung davon ausgegangen, dass es sich dabei um Leistungen im Interesse von eng verbundenen Personen gehandelt habe. Auch diese Beweiswürdigung hat die Vorinstanz einer Prüfung unterzogen und sie als schlüssig erachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.6). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwände sei "sehr wohl gegeben". Auch insoweit genügt ihr Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
5.10. Wiederum ins Leere zielen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel Bezugssteuer. Nachdem die ESTV diese Aufrechnung hinsichtlich von H.________ bezogener Leistungen bereits im Einspracheentscheid korrigierte (vgl. Sachverhalt C.a), hiess die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde hinsichtlich der weiteren unter dem Titel Bezugssteuer vorgenommenen Aufrechnungen gut (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).
5.11. Jede sachbezügliche Auseinandersetzung in der Beschwerde fehlt schliesslich auch mit Bezug auf die aufgerechneten Privatanteile für die Benutzung von Fahrzeugen. Die Vorinstanz hat sich auch mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin B.B.________ verschiedene Geschäftsfahrzeuge (J.________, K.________, L.________) unentgeltlich zur Verfügung stellte, dafür aber keinen Privatanteil ausschied, wofür die ESTV zu Recht eine ermessensweise Aufrechnung vorgenommen habe (angefochtener Entscheid E. 7.5). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Auch dabei muss es daher sein Bewenden haben.
6.
Erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet, bleibt, nachdem die Vorinstanz bereits mit Bezug auf die noch umstrittenen Korrekturen hinsichtlich der Steuerperioden 2012 und 2013 auf Eintritt der Festsetzungsverjährung erkannt hat, zu prüfen, ob inzwischen nicht auch hinsichtlich weiterer Steuerperioden die Verjährung eingetreten ist.
6.1.
6.1.1. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Festsetzungsverjährung zunächst zutreffend festgestellt, dass sich diese für die Leistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR, um die es hier geht, nach Art. 105 Abs. 3 MWSTG richtet. Danach greift insoweit als Grundsatz durch Verweis in Art. 105 Abs. 3 lit. a MWSTG die Regelung über die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 42 MWSTG. Nur wenn ein Tatbestand der Art. 96 Abs. 4, 97 Abs. 2 oder 99 MWSTG oder nach Art. 14 - 17 VStrR erfüllt ist, richtet sich die Frage der Verjährung der Leistungspflicht gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG nach den Regeln über die Verfolgungsverjährung ( Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG ).
Die Vorinstanz ist sodann davon ausgegangen, dass B.B.________ als Organ der Beschwerdeführerin gemäss der Strafverfügung vom 21. Juni 2022 jedenfalls objektiv den Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und jenen der mehrfachen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG verwirklicht habe. Daher komme hier die Verjährungsvorschrift von Art. 105 Abs. 3 lit. a MWSTG zum Zug (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7). Danach wäre hier die fünfjährige Festsetzungsverjährung gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG mit Bezug auf die Nachforderung für die Steuerperiode 2014 am 1. Januar 2020, für die Steuerperiode 2015 am 1. Januar 2021 und für die Steuerperiode 2016 am 1. Januar 2022 eingetreten. Die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen B.B.________ sei der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 (d.h. noch vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist) mitgeteilt worden, so dass die Verjährungsfrist seither ruhe. Da im Übrigen für die Steuerperioden 2014 - 2016 auch die absolute Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei, seien die Steuerforderungen für diese Jahre noch nicht verjährt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2).
6.1.2. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, entsprechend dem Zweck der Durchführungsverjährung liege der fristauslösende Moment bei der ersten Untersuchungshandlung der Behörden. Der Zeitpunkt der (externen) Eröffnung der Strafuntersuchung spiele diesbezüglich keine Rolle, sondern diene lediglich der Wahrung der Verfahrensgarantien (Art. 104 Abs. 4 MWSTG). Hier beginne die Durchführungsverjährung mit der Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt an die ESTV vom November 2016, weshalb mit der Strafverfügung vom 29. September 2022 die fünfjährige Durchführungsverjährungsfrist überschritten bzw. nicht eingehalten sei. Dadurch seien auch die Steuerjahre 2014, 2015 und 2016 verjährt.
6.1.3. Die Beschwerdegegnerin macht mit der Vernehmlassung geltend, im vorliegenden Fall seien die objektiven Tatbestände gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG (gewerbsmässige Steuerhinterziehung) oder sogar Art. 14 Abs. 4 VStrR (gewerbsmässiger Abgabebetrug) erfüllt. Die Verjährung der Leistungspflicht richte sich daher hier nach Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG . Es komme mithin allein darauf an, dass die Strafverfügung innert der Fünfjahresfrist von Art. 105 Abs. 4 MWSTG ergangen sei, womit gestützt auf Art. 105 Abs. 2 MWSTG keine Verjährung mehr eintrete. Die Strafverfügung sei am 21. Juni 2022, d.h. innert fünf Jahren seit Eröffnung der Strafuntersuchung am 9. Dezember 2017, ergangen, weshalb die hier noch streitigen Steuernachforderungen für die Steuerperioden 2014 - 2016 nicht verjährt seien.
6.2.
6.2.1. Entgegen der Beschwerdegegnerin fällt zunächst ausser Betracht, hier Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG auf die Frage nach der Verjährung der Leistungsverpflichtung zur Anwendung zu bringen. Auch wenn das Strafverfahren nicht abgeschlossen, sondern zurzeit noch vor dem Strafgericht Basel-Stadt hängig ist, ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer Strafverfügung vom 21. Juni 2022 allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der mehrfachen Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG) sowie der mehrfachen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG) erkannte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sie nunmehr im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen ihrer eigenen früheren Qualifikation des Verhaltens von B.B.________, offenbar allein, um sich gegen die mögliche teilweise Verjährung der Leistungsverpflichtung zu stemmen, eine schwerwiegendere Qualifikation des Verhaltens des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vertritt. Es muss daher mit der Vorinstanz dabei bleiben, dass sich die Verjährung der Leistungsverpflichtung nach Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG und nicht etwa nach Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG richtet.
6.2.2. Abzulehnen ist zudem die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bei der Anwendung von Art. 105 Abs. 4 MWSTG darauf abzustellen sei, wann der Anstoss für ein Strafverfahren erfolgte (hier: Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt an die ESTV). Entscheidend dafür, ob das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt ist, ist vielmehr, wann das infrage stehende Strafverfahren eröffnet wurde (Urteil 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.5; Valérie Paris, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 105 MWSTG).
6.2.3. Darauf kommt es hier indessen, wo es nicht um die Verfolgungsverjährung, sondern um die Festsetzungsverjährung für die Leistungspflicht geht, gar nicht an. Im vorliegenden Fall ist allein fraglich, ob die Verjährungsfrist gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG eingehalten wurde.
6.2.3.1. Diese Frage hat die Vorinstanz mit Bezug auf die Steuerjahre 2014 - 2016 für den Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Entscheids am 11. Dezember 2024 zu Recht verneint. Seit Eröffnung des Strafverfahrens und Mitteilung davon an die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 stand die Frist für die relative Festsetzungsverjährung für die Steuerjahre 2013 - 2016 still (Art. 105 Abs. 3 lit.a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Indessen lief die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Ablauf der Steuerperiode gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 MWSTG weiter (Urteil 9C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 3.5.1 - 3.5.4), so dass per Ende 2024 für die Steuerperiode 2014 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
6.2.3.2. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn davon ausgegangen würde, der Friststillstand gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG habe hier mit Erlass der Strafverfügung vom 21. Juni 2022 geendet, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den gleichzeitigen Erlass der Leistungsverfügung unterbrochen worden und die relative Verjährungsfrist habe gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 3 MWSTG neu für zwei Jahre zu laufen begonnen. Für die Steuerjahre 2015 und 2016 ist, nachdem der Einspracheentscheid am 30. Dezember 2022 und der angefochtene Entscheid am 11. Dezember 2024 ergingen, in jedem Fall weder die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde sich, soweit darauf einzutreten ist - mit Bezug auf die Beanstandungen betreffend Punkte, bei denen die Vorinstanzen ihren Begehren bereits entsprochen haben, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert und daher nicht zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ) -, teilweise als begründet erweist, da inzwischen auch die Abgabeforderung für das Jahr 2014 verjährt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Vor dem Hintergrund des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel der ESTV und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Verjährung der Steuerperiode 2014 erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingetreten ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen (Art. 67 BGG). Mangels eines überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG ; vgl. Urteil 9C_691/2022 vom 7. Dezember 2023 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Steuerperiode 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der ESTV zu einem Viertel und der A.________ AG zu drei Vierteln auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf